Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SR190022 • OG ZH SR190022 KI-generiert

Revision and Recusal Denied; Costs Awarded

Geschäftsnummer SR190022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court refused to consider a revision request against a previous decision and a request for the recusal of all court personnel. The court reasoned that revision is not permitted against procedural decisions, only against substantive judgments, and the applicant had previously been warned by both this court and the Federal Court against filing repetitive applications. Furthermore, a general recusal request is not permissible. Consequently, the applicant bears the costs of the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 60 Abs. 3 StPO, Art. 410 Abs. 1 StPO, Art. 80 Abs. 1 Satz, Art. 397 StPO, Art. 412 Abs. 1 StPO, Art. 412 Abs. 2 StPO; Revision and Recusal Denied; Costs Awarded: The court reasoned that revision is not permitted against procedural decisions, only against substantive judgments, and the applicant had previously been warned by both this court and the Federal Court against filing repetitive applications. Furthermore, a general recusal request is not permissible. Consequently, the applicant bears the costs of the proceedings.

Schlagwörter

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Verfahrenskosten Revision eines Entscheids verspätetes Ausstandsbegehren Rückzug des Revisionsgesuchs Verfahrensrügen Begründung in der Sache Einstellung / Nichtanhandnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 412 Abs. 2 StPO

The court did not admit the revision request because it was obviously inadmissible.

Art. 410 Abs. 1 StPO

The court referenced this article to explain that revision is generally not possible for decisions that are not judgments on guilt or innocence.

Art. 428 Abs. 1 StPO

This provision was used to allocate the costs of the proceedings to the applicant.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SR190022-O/U/cwo

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur.

I. Erb und lic. iur. N. Klausner sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur.

S. Maurer

Beschluss vom 28. Oktober 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

gegen

Obergericht des Kantons Zürich,

III. Strafkammer, Gesuchsgegner

betreffend Einstellung / Nichtanhandnahme

Revision gegen einen Beschluss der III. Strafkammer, Obergericht des Kantons Zürich, vom 18. November 2014 (UE130204)

Erwägungen:

I. Ausgangslage

Mit Eingabe vom 12. September 2019 (eingegangen am 10. Oktober 2019) beantragt der Gesuchsteller die Revision des Beschlusses der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich vom 18. November 2014 im Verfahren UE130204 (Urk. 1). Als Revisionsgrund bringt er vor, die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand seien verletzt worden (Art. 60 Abs. 3 StPO; a.a.O.

S. 3). Ferner reichte er eine weitere Eingabe – ebenfalls vom 12. September 2019

– ein, die mit der Eingabe gemäss Urk. 1 identisch ist, wobei insbesondere auch die Rechtsbegehren übereinstimmen (Urk. 1 und Urk. 4 je S. 2), jedoch andere Beilagen aufweist (vgl. Urk. 3/1-2 und Urk. 6/1-2). Schliesslich wendet sich der Gesuchsteller mit Eingabe vom 19. September 2019 gegen das Urteil der

II. Strafkammer vom 11. September 2012 im Verfahren SB120162 und beantragt dessen Revision bzw. Aufhebung (Urk. 7).

II. Revision des Urteils der II. Strafkammer vom 11. September 2012

Im Beschluss vom 19. Dezember 2017 im Verfahren SF170003 wurde Folgendes erwogen (Urk. 10):

Seit der Verurteilung durch die II. Strafkammer vom 11. September 2012 versucht(e) der Gesuchsteller mit diversen ordentlichen und ausserordentlichen Rechtsmitteln, Rechtsbehelfen, Strafanzeigen, Ausstandsbegehren, Aufsichtsbeschwerden etc. die Aufhebung jenes Entscheides zu erreichen. Die diesbezüglichen Eingaben des Gesuchstellers enthalten jeweils äusserst umfangreiche und ausführliche, teilweise schwer verständliche Ausführungen und Erwägungen. Bis anhin war dem Gesuchsteller indes – auch vor Bundesgericht – kein Erfolg beschieden (vgl. dazu auch die Ausführungen unter Ziff. II.): Die Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil vom

11. September 2012 wurde vom Bundesgericht abgewiesen. Ein erstes Revisionsbegehren wurde im Jahr 2015 abgewiesen, auf ein zweites wurde im Jahr 2016 nicht eingetreten. Beide Revisionsentscheide wurden vom Bundesgericht bestätigt. Ferner waren vom Obergericht Zürich in den Jahren 2014-2017 diverse andere Verfahren des Gesuchstellers zu behandeln, die alle im Zusammenhang mit dem Verfahren SB120162 stehen und sich auf den gleichen Lebenssachverhalt beziehen. Angesichts dieser Umstände und vor diesem Hintergrund wird der Gesuchsteller darauf hingewiesen, dass das Obergericht weitere Gesuche und Eingaben in gleicher Sache künftig unbehandelt und unbeantwortet ablegt. Da auch das Bundesgericht den Gesuchsteller in seinem

Entscheid 1F_14/2017 vom 18. Mai 2017 darauf hinwies, dass es weitere Eingaben in gleicher Sache künftig unbehandelt und unbeantwortet ablege (Urteil des Bundesgerichtes 1F_14/2017,

E. 4), erscheint ein solches bzw. dieses Vorgehen künftig ohne Weiteres als angemessen.

Dieser Entscheid vom 19. Dezember 2017 ist rechtskräftig. Mit Eingabe vom

19. September 2019 beantragt der Gesuchsteller nun – erneut – die Revision des Urteils des II. Strafkammer vom 11. September 2012 (Urk. 7). Diese Eingabe ist damit, wie dem Gesuchsteller angekündigt, ohne Weiteres abzulegen und nicht weiter zu behandeln.

III. Revision des Beschlusses der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich vom 18. November 2014

1. Mit Beschluss vom 18. November 2014 wurde die Beschwerde des Gesuchstellers gegen die staatsanwaltschaftliche Einstellungsund Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 10. Juli 2013 von der

III. Strafkammer des Obergerichts Zürich abgewiesen (Urk. 3/1 S. 17).

2. Gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO kann die Revision verlangen, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmeverfahren beschwert ist. Sachurteile im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 1 aller Instanzen sind revisionsfähig (HEER, in: BSK-StPO, 2. Aufl. 2014, N 21 zu Art. 410). Demgegenüber sieht die StPO eine Revision gegen Beschlüsse und Verfügungen – mit Ausnahme des Strafbefehls – nicht vor, da in dieser Form verfahrensleitende und verfahrenserledigende Entscheide ergehen, die sich grundsätzlich nicht im Sinne eines Sachurteils zu Schuld oder Unschuld und zur Anordnung von Massnahmen äussern (FINGERHUTH, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N 17 zu Art. 410). Somit ist die Revision gegen Beschwerdeentscheide im Sinne von Art. 397 StPO ausgeschlossen (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 1587; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N 8 zu Art. 410).

3. Der Gesuchsteller verlangt mit dem vorliegenden Revisionsbegehren vom 12. September 2019 die Aufhebung eines Beschwerdeentscheides der

III. Strafkammer (Verfahren UE130204; Urk. 1 und Urk. 4 je S. 2). Wie soeben erwogen, ist gegen solche Beschwerdeentscheide die Revision nicht möglich. Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor (Art. 412 Abs. 1 StPO) und tritt auf offensichtlich unzulässige (oder unbegründete oder mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellte und abgelehnte) Gesuche nicht ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). Demgemäss ist auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 12. September 2019 gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichtes Zürich vom 18. November 2014 (Verfahren UE130204) nicht einzutreten.

IV. Ausstandsbegehren

Der Gesuchsteller verlangt ferner den Ausstand "jeder an diesem Verfahren beteiligten Gerichtsperson" (Urk. 1 und Urk. 4 je S. 6 f.). Ein Ausstandsgesuch muss sich gegen die Mitwirkung einer Person in einem konkreten Verfahren richten. Ein generelles vorsorgliches Ausstandsgesuch, welches sich etwa gegen die Beteiligung eines Richters in allen gegenwärtigen oder künftigen Verfahren richtet, ist unzulässig (BOOG, in: BSK-StPO, a.a.O., N 2 zu Art. 58). Auf das Ausstandsbegehren ist somit nicht einzutreten.

V. Kosten

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.– sind daher ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen.

Es wird beschlossen:

1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 12. September 2019 gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichtes Zürich vom

18. November 2014 (Verfahren UE130204) wird nicht eingetreten.

2. Die Eingabe vom 19. September 2019 betreffend Revision des Urteils der

II. Strafkammer vom 11. September 2012 wird nicht behandelt.

3. Auf das Ausstandsbegehren "gegen jede an diesem Verfahren beteiligte Gerichtsperson" wird nicht eingetreten.

4. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.

5. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

6. Schriftliche Mitteilung an

− den Gesuchsteller − das Obergericht Zürich, III. Strafkammer (in das Verfahren UE130204)

− das Obergericht Zürich, II. Strafkammer (in das Verfahren SB120162).

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 28. Oktober 2019

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer