Revision of Fine for Driving Without License Denied Due to Lack of Final Judgment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe petitioner sought revision of a criminal order imposing an unconditional fine for multiple instances of driving without a license, which had initially become final after the petitioner withdrew their objection; however, subsequent successful appeal regarding the withdrawal's validity led to the case being remanded to the lower court for a substantive decision on the original objection, meaning the ordinary legal process was not yet concluded. The court dismissed the revision request because revision is a subsidiary remedy requiring finality, and since the matter was returned to the lower court, there was no final, appealable decision to review, though the court waived costs due to the petitioner not being responsible for the procedural outcome.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 410 Abs. 1 StPO, Art. 437 StPO, Art. 410 StPO, Art. 412 Abs. 2 StPO, Art. 412 Abs. 3 StPO; Revision of Fine for Driving Without License Denied Due to Lack of Final Judgment: The court dismissed the revision request because revision is a subsidiary remedy requiring finality, and since the matter was returned to the lower court, there was no final, appealable decision to review, though the court waived costs due to the petitioner not being responsible for the procedural outcome.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to justify the decision not to enter into the merits of the appeal for revision because no eligible object for appeal exists.
Cited to justify that no consultation with the other parties was necessary given the decision not to enter into the revision application.
Cited in the reasoning to establish the general rule for imposing procedural costs, although no costs were ultimately charged.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SR190018-O/U/gs
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Stiefel, Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur.
Aardoom
Beschluss vom 10. September 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Gesuchsgegnerin
betreffend Fahren ohne Berechtigung
Revision gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 25. Oktober 2017 (C-3/2005/151100324)
Erwägungen
1. Mit Eingabe vom 10. August 2019 reichte der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 25. Oktober 2017 ein (Urk. 1). An der hiesigen Kammer ist ein weiteres Revisionsverfahren denselben Strafbefehl betreffend pendent, weshalb es sich rechtfertigt, diese Akten (SR190002) formell beizuziehen.
2. Den beizgezogenen Akten ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 25. Oktober 2017 wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt wurde (Urk. 2/4/1). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Gesuchsteller Einsprache. Nach Überweisung des Verfahrens schrieb die zuständige Einzelrichterin des Bezirksgerichtes Meilen das Verfahren mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 als durch Rückzug erledigt ab und stellte die Rechtskraft des Strafbefehls fest (vgl. zum Ganzen Urk. 2/4/2 S. 2 und Urk. 2/11).
3. Der Gesuchsteller machte sodann diverse weitere Eingaben bei der Staatsanwaltschaft (Urk. 2/4/3, 2/4/4, 2/4/6-8), welche diese teilweise als sinngemässe Einsprache gegen den Strafbefehl einstufte und sie dem zuständigen erstinstanzlichen Einzelgericht überwies (Urk. 2/4/10 = 2/4/12). Das Einzelgericht in Strafsachen des Bezirksgerichtes Meilen trat mit Verfügung vom
7. Februar 2019 nicht auf die Einsprachen des Gesuchstellers ein und überwies die Verfahrensakten zuständigkeitshalber dem Obergericht des Kantons Zürich zur Prüfung eines Revisionsgesuchs (Urk. 2/1). Da der Gesuchsteller gegen besagte Verfügung auch eine Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts erhob, sistierte die hiesige Kammer das Verfahren SR190002 mit Beschluss vom 28. März 2019 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens (Urk. 2/7). Mit Beschluss vom 11. Juni 2019 hiess die
III. Strafkammer die Beschwerde des Gesuchstellers gut und wies das Verfahren an das Bezirksgericht Meilen zurück (Urk. 2/11).
4. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann bei Vorliegen der im Gesetz genannten Gründe die Revision verlangen (Art. 410 Abs. 1 StPO). Die Revision ist ein subsidiäres Rechtsmittel, sie setzt die formelle Rechtskraft nach Art. 437 StPO voraus. Sie ist nicht dazu da, verpasste Rechtsmittelmöglichkeiten zu ersetzen (SCHMID/ JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 2 zu Art. 410 StPO mit Hinweisen).
Aufgrund der Gutheissung der Beschwerde des Gesuchstellers durch die
III. Strafkammer, der Aufhebung der Verfügung des Bezirksgerichtes Meilen vom
7. Februar 2019 und die Rückweisung an die Vorinstanz wurde das Verfahren wieder am Bezirksgericht Meilen pendent und in das Stadium des ordentlichen Rechtsmittelverfahrens versetzt. Sollte das Bezirksgericht Meilen dereinst zum Schluss kommen, dass die Widerrufserklärung des Einspracherückzugs des Gesuchstellers gültig war, wäre am dortigen Gericht materiell über die Einsprache zu entscheiden. Somit ist das ordentliche Verfahren noch nicht abgeschlossen. Damit liegt kein taugliches Anfechtungsobjekt eines Revisionsverfahrens vor. Folglich ist zur Zeit in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO auf das Revisionsbegehren nicht einzutreten. Eine Vernehmlassung bei den anderen Parteien ist unter diesen Umständen nicht erforderlich (vgl. Art. 412 Abs. 3 StPO).
5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss wären die Kosten des Berufungsverfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Aus Billigkeitsgründen und da der Gesuchsteller den Ausgang dieses Verfahrens jedoch nicht zu verantworten hat, sind keine Gerichtskosten zu erheben.
Es wird beschlossen:
1. Die Akten des Verfahrens SR190002 werden beigezogen.
2. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
4. Schriftliche Mitteilung an
− den Gesuchsteller − die Staatsanwaltschaft See/Oberland
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz.
5. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen
richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Zürich, 10. September 2019
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Aardoom