Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SR190014 • OG ZH SR190014 KI-generiert

Dismissal of Repeated Revision Request Regarding 2011 Penalty Order

Geschäftsnummer SR190014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The petitioner submitted a repeated revision request concerning a penalty order from 2011, despite being previously warned that a new request without presenting novel facts or evidence would not be reviewed, an earlier decision on which was upheld by the Federal Supreme Court. The court found no reason to deviate from this precedent and refused to consider the current revision request, also declining to rule on a general request for the recusal of several judicial officers because it was not tied to a specific proceeding and those individuals were not involved in the current decision. Consequently, the court did not proceed with the revision application or the recusal request and imposed court costs on the petitioner, warning that future, non-substantiated applications regarding the 2011 order would be dismissed without further review.

Legislator-Regeste

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Art. 428 Abs. 1 StPO; Dismissal of Repeated Revision Request Regarding 2011 Penalty Order: The court found no reason to deviate from this precedent and refused to consider the current revision request, also declining to rule on a general request for the recusal of several judicial officers because it was not tied to a specific proceeding and those individuals were not involved in the current decision. Consequently, the court did not proceed with the revision application or the recusal request and imposed court costs on the petitioner, warning that future, non-substantiated applications regarding the 2011 order would be dismissed without further review.

Schlagwörter

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Revisionsgesuch Normenkontrolle verspätetes Ausstandsbegehren verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch Strafbescheid wiederholte Säumnis Missbrauch einer Fernmeldeanlage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

This article was used to determine that the costs of the proceedings must be imposed on the applicant according to their success or failure.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SR190014-O/U/cwo

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. I. Erb und lic. iur. N. Klausner sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle

Beschluss vom 22. Oktober 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Gesuchsgegner

betreffend Missbrauch einer Fernmeldeanlage

Revision gegen einen Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 17. November 2011 (2011-024-692)

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 stellte der Gesuchsteller – erneut – ein Revisionsgesuch gegen den Strafbefehl 2011-024-692 des Stadtrichteramtes Zürich vom 17. November 2011 (Urk. 1). Sodann erkundigte er sich mit Schreiben vom

29. September 2019 nach dem Verfahrensstand (Urk. 3).

2. Im Beschluss vom 14. Juni 2019 im Revisionsverfahren SR190010 wurde der Gesuchsteller darauf hingewiesen, dass auf ein erneutes Revisionsgesuch, welches sich wiederum gegen den Strafbefehl 2011-024-692 vom 17. November 2011 richten sollte, ohne nähere Prüfung nicht eingetreten wird (Urk. 8 im Verfahren SR190010). Einer gegen diesen Erledigungsbeschluss gerichteten Beschwerde ans Bundesgericht war kein Erfolg beschieden. Mit Urteil 6B_862/2019 vom 17. September 2019 wurde auf die Beschwerde des Gesuchstellers nicht eingetreten. Das vorliegend zu beurteilende Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 3. Juli 2019 richtet sich erneut gegen den Strafbefehl 2011-024-692 vom

17. November 2011 des Stadtrichteramtes Zürich. Der Gesuchsteller selbst führt dazu aus, das vorliegende Revisionsgesuch sei eine Wiederholung desjenigen vom 18. April 2019 (Urk. 1 S. 3). Androhungsgemäss ist auf das Revisionsgesuch des Beschuldigten vom 3. Juli 2019 somit nicht einzutreten, zumal auch das Bundesgericht sich vorbehält, auf zukünftige Eingaben des Gesuchstellers in dieser Sache ohne weitere Prüfung nicht mehr einzutreten (Urteil des Bundesgerichtes 6B_862/2019 vom 17. September 2019 E. 3.2).

3. Ferner ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass zukünftige Eingaben des Gesuchstellers, mit denen er sich erneut gegen den Strafbefehl 2011-024-692 vom 17. November 2011 wendet, ohne neue Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen, die Anlass zu einer Revision geben könnten, ohne weitere Prüfung ad acta gelegt würden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_862/2019 vom

17. September 2019 E. 3.2).

4. Der Gesuchsteller verlangt schliesslich den Ausstand von lic. iur. B._____, lic. iur. C._____, lic. iur. D._____, lic. iur. E._____, lic. iur. F._____, lic. iur.

G._____, lic. iur. H._____ und lic. iur. I._____ (Urk. 1 S. 2). Ein Ausstandsgesuch muss sich gegen die Mitwirkung einer Person in einem konkreten Verfahren richten. Ein generelles vorsorgliches Ausstandsgesuch, welches sich etwa gegen die Beteiligung eines Richters in allen gegenwärtigen oder künftigen Verfahren richtet, ist unzulässig (BOOG, in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, N 2 zu Art. 58). Der Gesuchsteller erwähnt nicht, bezüglich welchem Verfahren ein Ausstandsverfahren gegen die vorgenannten Gerichtsangehörigen eröffnet werden soll. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass diese Personen nicht am vorliegenden Entscheid mitwirken. Auf das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers ist somit nicht einzutreten.

5. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind somit ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Angesichts seiner angespannten finanziellen Situation ist die Gerichtsgebühr auf bloss Fr. 300.– festzusetzen. Die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht.

Es wird beschlossen:

1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 3. Juli 2019 wird nicht eingetreten.

2. Auf das Ausstandsbegehren gegen lic. iur. B._____, lic. iur. C._____, lic. iur.

D._____, lic. iur. E._____, lic. iur. F._____, lic. iur. G._____, lic. iur. H._____ und lic. iur. I._____ wird nicht eingetreten.

3. Der Gesuchsteller wird darauf hingewiesen, dass zukünftige Eingaben, mit denen er sich erneut gegen den Strafbefehl 2011-024-692 vom

17. November 2011 wendet, ohne neue Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen, die Anlass zu einer Revision geben könnten, ohne weitere Prüfung ad acta gelegt werden

4. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

5. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

6. Schriftliche Mitteilung an

− den Gesuchsteller − das Stadtrichteramt Zürich.

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 22. Oktober 2019

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. M. Langmeier MLaw T. Künzle