Sole Proprietorship Lacks Legal Standing to Represent Client in Traffic Violation Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA request for review of a traffic violation penalty was dismissed because the applicant's representative, a sole proprietorship, lacked legal personhood and thus the capacity to act. The court found that the general power of attorney granted to the sole proprietorship was insufficient to authorize representation in a criminal matter and did not clearly empower the owner of the sole proprietorship to act as a defense attorney in criminal proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 27 Abs. 1 SVG, Art. 22 Abs. 1 SSV, Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 127 Abs. 1 StPO, Art. 127 Abs. 4 StPO, Art. 127 Abs. 5 StPO; Sole Proprietorship Lacks Legal Standing to Represent Client in Traffic Violation Appeal: The court found that the general power of attorney granted to the sole proprietorship was insufficient to authorize representation in a criminal matter and did not clearly empower the owner of the sole proprietorship to act as a defense attorney in criminal proceedings.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertUsed to determine that the application for revision could not be considered due to a lack of proper authorization.
Cited in the legal reasoning to explain the right to appoint legal counsel, but not directly applied in the dispositive.
Cited in the legal reasoning to explain who can act as legal counsel, but not directly applied in the dispositive.
Cited in the legal reasoning to explain the monopoly on legal representation in criminal proceedings, but not directly applied in the dispositive.
Cited in the legal reasoning to explain exceptions to the legal representation monopoly for petty offenses, but not directly applied in the dispositive.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SR190009-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle
Beschluss vom 14. Juni 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
gegen
Statthalteramt Bezirk Dielsdorf, Gesuchsgegner
betreffend Verletzung der Verkehrsregeln
Revision gegen einen Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Dielsdorf vom 29. Januar 2019 (ST.2019.330)
Erwägungen:
I. Verfahrensgang
1. Mit Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Dielsdorf vom 29. Januar 2019 wurde der Gesuchsteller A._____ wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h innerorts gestützt auf Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG mit einer Busse von Fr. 850.– bestraft (Urk. 3/2).
2. Mit Schreiben vom 22. März 2019 (Datum Postaufgabe: 26. März 2019) erhob die "B._____", "I.V." (wohl in Vollmacht gemeint) C._____, beim Statthalteramt Bezirk Dielsdorf eine Einsprache gegen den Strafbefehl (Urk. 3/3). Mit Schreiben vom 27. März 2019 überwies das Statthalteramt Bezirk Dielsdorf die Eingabe zuständigkeitshalber infolge verpasster Frist für eine Einsprache als sinngemässes Revisionsbegehren an das hiesige Gericht (Urk. 1).
3. Mit Verfügung vom 7. Mai 2019 (ebenfalls dem Gesuchsteller persönlich zugesandt) wurde C._____ als Inhaber der Einzelfirma B._____ Frist angesetzt, um eine Vollmacht des Gesuchstellers betreffend das vorliegende Revisionsverfahren einzureichen und zur Frage einer berufsmässigen Vertretung Stellung zu nehmen (Urk. 5). Diese Frist liess C._____ ungenutzt verstreichen (Urk. 6; vgl. auch Urk. 7 und 8).
II. Rechtliches
1. Gemäss Art. 127 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person das Recht, zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand zu bestellen (sog. Wahlverteidigung bzw. erbetene Verteidigung). Als Rechtsbeistand kann jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person amten, unter Vorbehalt der Beschränkungen des Anwaltsrechts (Art. 127 Abs. 4 StPO). Die Verteidigung der beschuldigten Person ist Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten (Anwaltsmonopol) vorbehalten, wobei die Kantone für die Verteidigung im Übertretungs-
strafen abweichende Bestimmungen vorsehen können (Art. 127 Abs. 5 StPO). Davon hat der Kanton Zürich Gebrauch gemacht, indem im Übertretungsstrafverfahren die nicht berufsmässige Vertretung bzw. Verteidigung vom Anwaltsmonopol ausgenommen ist (§ 11 Abs. 3 AnwG ZH). Zur Ausübung einer Wahlverteidigung bedarf es einer schriftlichen Vollmacht oder einer protokollierten Erklärung der beschuldigten Person (Art. 129 Abs. 2 StPO).
2. Das vorliegende Revisionsgesuch wurde von der B._____ (C._____) als Vertreterin des Gesuchstellers, unterzeichnet durch C._____, gestellt. Bei der B._____ (C._____) handelt es sich um ein Einzelunternehmen bzw. eine Einzelfirma (vgl. www.zefix.ch), welche von Gesetzes wegen keine Rechtspersönlichkeit und damit auch keine Handlungsfähigkeit besitzt. Als Rechtsvertreter des Gesuchstellers könnte daher im vorliegenden Revisionsverfahren einzig C._____ als Inhaber der B._____ agieren.
3. Die sich in den Akten befindliche Vollmacht vom 28. Januar 2019 des Gesuchstellers, wonach die Firma "B._____", "Sachbearbeiter C._____ & D._____", beauftragt sei, in sämtlichen behördlichen Angelegenheiten und gegenüber privaten und juristischen Personen sämtliche Geschäftsabwicklungen "in ihrem Namen zu tätigen und sie zu vertreten" (im Namen des Gesuchstellers und ihn zu vertreten), ist aus mehreren Gründen für eine wirksame Strafverteidigung ungenügend. Wie bereits dargelegt, ist die B._____ als Einzelfirma nicht handlungsfähig, da es sich dabei um keine juristische Person oder eine Personengesellschaft (z.B. Kollektivgesellschaft) handelt, welcher im Aussenverhältnis eine gewisse Selbständigkeit zukommt. Rechtspersönlichkeit hat nur der Inhaber der Einzelunternehmung als natürliche Person (FURRER/GIRSBERGER/BELSER/BREITSCHMID/GÄCH- TER/ROBERTO/ WALDMANN, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl. 2018, § 7 N 8). Die
B._____ kann daher nicht im Namen des Gesuchstellers ein Revisionsgesuch stellen. Entsprechend wurde mit Verfügung vom 7. Mai 2019 auch C._____ als Inhaber der B._____ Frist angesetzt, um sich mittels Vollmacht rechtsgenügend für das vorliegende Revisionsverfahren zu legitimieren (Urk. 5). Zudem geht aus dem soeben wiedergegebenen Wortlaut der Generalvollmacht in ungenügender Weise hervor, dass auch eine Verbeiständung in strafrechtlichen Angelegenheiten
bzw. in gerichtlichen Strafverfahren mitumfasst sein soll. Es lässt sich daraus nicht entnehmen, dass C._____ als Inhaber der B._____ bevollmächtigt sein soll, auch in Strafverfahren des Gesuchstellers als dessen Verteidiger zu atmen bzw. in dessen Namen ein Revisionsgesuch zu stellen. Vielmehr handelt es sich um eine Generalvollmacht, welche den zivilrechtlichen bzw. geschäftlichen Bereich abdeckt. Es mangelt daher an einer rechtsgenügenden Legitimation zur Erhebung eines Revisionsgesuchs im Namen des Gesuchstellers, weshalb auf das Revisionsgesuch, wie bereits mit Verfügung vom 7. Mai 2019 angedroht, nicht einzutreten ist.
4. Bei dieser Sachund Rechtslage kann die Frage einer berufsmässigen Vertretung von C._____, Inhaber der B._____, offen bleiben.
5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Revisionsverfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen.
Es wird beschlossen:
1. Auf das Revisionsgesuch vom 22. März 2019 wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an
− den Gesuchsteller − C._____, Inhaber der B._____, … [Adresse] − das Statthalteramt Bezirk Dielsdorf.
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 14. Juni 2019
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Naef MLaw T. Künzle