Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SR190003 • OG ZH SR190003 KI-generiert

Revision Request Inadmissible Due to Pending Lower Court Decision on Objection Reinstatement

Geschäftsnummer SR190003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A requestor sought revision of a penalty order from the prosecutor's office that convicted them of disobedience in debt enforcement proceedings for failing to appear for an inventory and violating official orders. The court dismissed the revision request because the underlying penalty order had not yet become legally final, as the requestor had submitted a timely objection which was still pending a decision from the lower court regarding the request for reinstatement of the objection deadline. Consequently, the court deemed the revision inadmissible as it is a subsidiary remedy presupposing formal finality, and ordered the requestor to bear the procedural costs.

Legislator-Regeste

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Art. 410 Abs. 1 StPO, Art. 412 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Revision Request Inadmissible Due to Pending Lower Court Decision on Objection Reinstatement: The court dismissed the revision request because the underlying penalty order had not yet become legally final, as the requestor had submitted a timely objection which was still pending a decision from the lower court regarding the request for reinstatement of the objection deadline. Consequently, the court deemed the revision inadmissible as it is a subsidiary remedy presupposing formal finality, and ordered the requestor to bear the procedural costs.

Schlagwörter

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prozessuale Revision Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung Rechtsvorschlag hängiges Verfahren verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch Vollstreckung Ungehorsam im Betreibungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 412 Abs. 2 StPO

Used to declare that the court will not enter into the merits of the appeal application because it is manifestly inadmissible.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Basis for ordering the losing party (the applicant) to bear the costs of the appeal procedure.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SR190003-O/U/cwo

Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 2. April 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

gegen

Statthalteramt des Bezirks Bülach, Gesuchsgegnerin

betreffend Ungehorsam im Betreibungsverfahren

Revision gegen einen Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Bülach vom 8. August 2018 (ST.2018.5590)

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Bülach (im Folgenden Statthalteramt genannt) vom 8. August 2018 wurde der Gesuchsteller des Ungehorsams im Betreibungsverfahren durch Nichterscheinen zum Pfändungsvollzug sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 250.– bestraft. Sodann wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse festgesetzt und die Verfahrenskosten wurden dem Gesuchsteller auferlegt (Urk. 2).

2. Mit Eingabe vom 3. Februar 2019 stellte der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch gegen diesen Strafbefehl und ersuchte um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 1). Mit Präsidialverfügung vom 1. März 2019 wurde dem Revisionsgesuch keine aufschiebende Wirkung erteilt und es wurde dem Statthalteramt sowie dem Betreibungsamt Kloten Frist angesetzt, die Originalakten betreffend die Verfahren, die zum Erlass des Strafbefehls geführt haben, einzureichen (Urk. 3). Die Akten des Betreibungsamtes gingen ein und wurden als Urk. 5 zu den Akten genommen. Betreffend die Akten des Statthalteramtes hatte dieses mitgeteilt, dass sich die Akten zurzeit am Bezirksgericht Bülach befinden würden (Urk. 6), weshalb dieses mit Aktengesuch vom 14. März 2019 um Zustellung der diesbezüglichen Akten und eines allfälligen Endentscheides ersucht wurde (Urk. 8). Die Akten des Bezirksgerichtes Bülach des Verfahrens GC190005, welche die Akten des Statthalteramtes mitumfassen, wurden nach deren Zustellung als Urk. 9/1-6 akturiert.

II. Revision

1. Eine Revision kann verlangen, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl oder einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist (Art. 410 Abs. 1 StPO). Die Revision ist somit ein subsidiäres Rechtsmittel, das die formelle

Rechtskraft voraussetzt. Soweit dies noch möglich ist, sind die revisionsbegründenden neuen Beweise oder Tatsachen mit einem Rechtsmittel bzw. sonstigen Rechtsbehelf (z.B. der Wiederherstellung) geltend zu machen (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2017, N 2 zu Art. 410).

2. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2018 erhob der Gesuchsteller sinngemäss Einsprache gegen den Strafbefehl vom 8. August 2018 (Urk. 9/2/12), wobei er mit Schreiben vom 7. Oktober 2018 bereits um Wiederherstellung der Einsprachefrist ersucht hatte (Urk. 9/2/10). Mit Schreiben vom 6. November 2018 teilte das Statthalteramt dem Gesuchsteller mit, dass die Einsprache ausserhalb der Einsprachefrist erfolgt sei, und ersuchte um Mitteilung, ob er an der Einsprache festhalte und eine gerichtliche Beurteilung wünsche (Urk. 9/2/15). Nachdem der Gesuchsteller sich nicht vernehmen liess, überwies das Statthalteramt dem Bezirksgericht Bülach die Akten und beantragte die Feststellung, dass die Einsprache zu spät erfolgt sei (Urk. 9/1). Mit Verfügung vom 15. März 2019 trat das Bezirksgericht Bülach auf die Einsprache des Beschuldigten gegen den Strafbefehl vom

8. August 2018 unter dem Vorbehalt des Entscheides des Statthalteramtes über das Fristwiederherstellungsgesuch nicht ein und wies das Verfahren zur Behandlung des Fristwiederherstellungsgesuchs an das Statthalteramt zurück (Urk. 9/5). Demzufolge ist der Strafbefehl vom 8. August 2018, dessen Revision der Gesuchsteller beantragt, noch nicht in Rechtskraft erwachsen.

3. Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers ist somit offensichtlich unzulässig, weshalb in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO darauf nicht einzutreten ist.

III. Kosten

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Demnach sind die Kosten des vorliegenden Revisionsverfahrens ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen. Angesichts der angespannten finanziellen Situation des Gesuchstellers ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.– festzusetzen.

Es wird beschlossen:

1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 3. Februar 2019 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–.

3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an

− den Gesuchsteller − das Statthalteramt Bezirk Bülach

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 2. April 2019

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer