Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SR180002 • OG ZH SR180002 KI-generiert

Revision Denied: Rehash of Old Arguments Insufficient

Geschäftsnummer SR180002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court refused to consider a revision request because the applicant failed to present new facts or evidence that would likely lead to acquittal or a significantly lighter sentence. The court reasoned that the applicant's arguments were not new but rather re-interpretations of existing facts or claims of improper evidence evaluation, which should have been raised through ordinary appeal procedures rather than a revision. Therefore, the request was deemed manifestly unfounded and not subject to review.

Legislator-Regeste

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Art. 411 Abs. 1 StPO, Art. 411 StPO, Art. 412 Abs. 1 StPO, Art. 412 Abs. 2 StPO, Art. 412 Abs. 3 StPO, Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO; Revision Denied: Rehash of Old Arguments Insufficient: The court reasoned that the applicant's arguments were not new but rather re-interpretations of existing facts or claims of improper evidence evaluation, which should have been raised through ordinary appeal procedures rather than a revision. Therefore, the request was deemed manifestly unfounded and not subject to review.

Schlagwörter

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Rechtsbehelfsverfahren Revisionsgründe substantiierte Begründung Rückzug des Revisionsgesuchs strafrechtliches Revisionsgesuch Einrede der Verfassungswidrigkeit Sexuelle Handlungen mit Kindern

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 412 Abs. 2 StPO

Used to not enter into the revision request because it was manifestly unfounded.

Art. 428 StPO

Determines that the applicant must bear the costs of the proceedings as the party that lost.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SR180002-O /U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur.

C. Baumgartner

Beschluss vom 7. März 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Gesuchsgegnerin

betreffend Sexuelle Handlungen mit Kindern

Revision gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 23. September 2015 (S2-/2013/131106915)

Erwägungen:

1. Revisionsgesuch

1.1. Mit Eingabe vom 26. Januar 2018 stellte der Gesuchsteller ein Revisionsbegehren, welches gleichentags bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl einging (Urk. 2). Dem Begehren des Gesuchstellers ist zu entnehmen, dass er die Revision des mit Datum vom 23. September 2015 gegen ihn erlassenen Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern verlangt (Urk. 5/22). Mit Schreiben vom 1. Februar 2018 überwies die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl das Revisionsgesuch gestützt auf die Zuständigkeitsvorschrift in Art. 411 Abs. 1 StPO an das hiesige Gericht (Urk. 1). Gleichzeitig übermittelte die Staatsanwaltschaft dem Gericht die Untersuchungsakten (Urk. 5/1-23).

1.2. Gemäss Art. 411 StPO sind Revisionsgesuche schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Dem Revisionsgesuch des Gesuchstellers kann sinngemäss entnommen werden, dass er mit der von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vorgenommenen und dem Strafbefehl vom 23. September 2015 entsprechend zugrundeliegenden Sachverhaltserstellung nicht einverstanden ist (Urk. 2).

2. Vorprüfung

2.1. Im Gesuch sind die Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen. Die Strafprozessordnung nennt in Art. 410 die Revisionsgründe abschliessend. Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor (Art. 412 Abs. 1 StPO). Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). Andernfalls lädt es die anderen Parteien und die Vorinstanz zur Stellungnahme ein (Art. 412 Abs. 3 StPO).

2.2. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene

Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist. Indessen tritt das Gericht gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde (Entscheid des Bundesgerichts 6B_1326/2015 vom 14. März 2016 E. 2.2.).

3. Würdigung

3.1. Aus dem Strafbefehl vom 23. September 2015 ergibt sich, dass der Tatvorwurf die Aufforderung des Gesuchstellers gegenüber dem Geschädigten zur Erstellung eines Strip-Videos beinhaltet. Der Gesuchsteller bringt in seinem Revisionsgesuch ebenfalls vor, er hätte "Striptease am Handy" gesagt. B._____ (der Geschädigte) hätte nie etwas Sexuelles tun sollen. Diese Darstellung ergänzte der Gesuchsteller in seinem Revisionsgesuch wie folgt: Er habe gesagt, dass B._____ nur dies machen könne, eben diese Selfies, denn er könne sonst nichts tun, es sei eine nicht weiter zu wertende Tätigkeit und entspreche seinem und dem allgemeinen Drang gewisser Zeitgenossen, "sich in Szene zu setzen, im Sinne von Bodybuilding" (Urk. 2). Der Gesuchsteller legt damit in seiner Begründung nicht dar, inwiefern neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen vorliegen, welche geeignet sein könnten, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen. Er führt in seinem Gesuch lediglich Aussagen auf, welche im Rahmen der Untersuchung ermittelt bzw. gemacht worden sein sollen und entsprechend nicht neu sind. Soweit der Gesuchsteller der Auffassung ist, die Staatsanwaltschaft habe eine fehlerhafte Beweiswürdigung vorgenommen, so stellt dies keinen Revisionsgrund dar. Diese Rüge hätte der Gesuchsteller auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg einbringen müssen, vorab mittels Einsprache gegen den Strafbefehl. Dies entsprechend der Belehrung in Ziffer 6 des Strafbefehls vom 23. September 2015. Es ist nicht möglich, mit der Revision eine verpasste Rechtsmittelmöglichkeiten zu ersetzen (BGE 130 IV 72).

3.2. Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers ist offensichtlich unbegründet, weshalb darauf in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten ist.

4. Kosten

Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens somit dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-- festzusetzen.

Es wird beschlossen:

1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 26. Januar 2018 wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgelegt und dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an

− den Gesuchsteller − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (unter Rücksendung der Akten Urk. 5/1-23)

4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 7. März 2018

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. C. Baumgartner