Review Denied for Attempted Homicide Conviction Due to Lack of New Evidence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicant sought a review of a prior conviction for attempted intentional homicide, arguing self-defense. The court denied the request, finding that the applicant's claims regarding self-defense and the events preceding the shooting were thoroughly examined and addressed in the original trial. The court concluded that the applicant failed to present new facts or evidence that were not known or considered by the original judges, which is a prerequisite for a review of a criminal judgment. Therefore, the court ruled that no review was warranted as the applicant did not meet the stringent legal requirements.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 111 StGB, Art. 22 StGB, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, Art. 139 Ziff. 1 StGB, § 449 StPO/ZH, § 439 Abs. 2 StPO/ZH; Review Denied for Attempted Homicide Conviction Due to Lack of New Evidence: The court denied the request, finding that the applicant's claims regarding self-defense and the events preceding the shooting were thoroughly examined and addressed in the original trial. The court concluded that the applicant failed to present new facts or evidence that were not known or considered by the original judges, which is a prerequisite for a review of a criminal judgment. Therefore, the court ruled that no review was warranted as the applicant did not meet the stringent legal requirements.
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KI-generiertCited as the basis for reviewing the grounds for revision, specifically Ziff. 3 concerning new facts and evidence that could lead to acquittal or a milder sentence.
Cited regarding the requirement for the applicant to clearly state and substantiate the grounds for revision.
Cited to establish that applications for reopening against a decision of the I. Criminal Chamber of the Obergericht should be submitted to the Obergericht, specifically to the II. Criminal Chamber in this case.
Cited as the basis for ordering the costs of the revision proceedings to be borne by the applicant.
Cited to determine that appeals against decisions made before its entry into force are judged according to previous law.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SR170010-O/U/dz
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident und lic. iur. Stiefel, Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard
Beschluss vom 30. Juni 2017
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gesuchsgegnerin
betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc.
Revisionsgesuch gegen ein Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich,
I. Strafkammer, vom 9. April 2009 (SE090004)
Erwägungen:
I. Prozessgeschichte
1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2008 stark zusammengefasst vorgeworfen, er habe am 14. Juli 2002 versucht, den Geschädigten B._____ (nachfolgend: Geschädigter) durch einen Schuss in den Rücken vorsätzlich zu töten (vgl. Urk. 4 S. 3).
2. Mit Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom
9. April 2009 wurde der Gesuchsteller der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sowie des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und mit 8 Jahren und
3 Monaten Freiheitsstrafe (als Zusatzstrafe zu der mit Entscheid des Landesgerichtes Linz, Österreich, vom 4. Juli 2006 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von
20 Monaten) bestraft (Urk. 4). Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
3. Mit undatierter Eingabe (hierorts eingegangen am 26. Mai 2017) stellte der Gesuchsteller ein Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich des vorgenannten Urteils (Urk. 1).
II. Anwendbares Recht und Zuständigkeit
Gemäss Art. 453 Abs. 1 der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) werden Rechtsmittel gegen noch vor ihrem Inkrafttreten gefällte Entscheide nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt.
Entsprechend ist das Revisionsgesuch gegen das Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. April 2009 in Anwendung der Zürcher Strafprozessordnung (nachfolgend: StPO/ZH) sowie des Zürcher Gerichtsverfassungsgesetzes (nachfolgend: GVG) zu beurteilen.
Das Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens gegen ein Urteil der
I. Strafkammer des Obergerichts ist wiederum beim Obergericht anzubringen (§ 439 Abs. 1 StPO/ZH). Praxisgemäss wurde das Revisionsgesuch der
II. Strafkammer des Obergerichts zugeteilt.
III. Revision
1. Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches zur Durchbrechung der Rechtskraft eines Entscheides führt und deshalb nur in engem Rahmen zulässig ist. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2004, N 1133 ff.; Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., § 439 N 1 f.).
2. Gemäss § 439 Abs. 2 StPO/ZH sind die Gründe, auf welche sich das Revisionsgesuch stützt, genau zu bezeichnen und soweit möglich zu belegen.
Die Behauptungsund Beweisführungslast trifft somit alleine den Gesuchsteller, wogegen das Revisionsgericht weder selbst nach Revisionsgründen suchen noch ein zu wenig substantiiertes Revisionsgesuch von sich aus entsprechend ergänzen muss. Insofern weist das Revisionsverfahren also eine gewisse Nähe zum Zivilprozess auf, bei welchem infolge massgebender Mitwirkung der Parteien die Verfahrensherrschaft des Gerichts beschränkt ist. Entsprechend gilt im Revisionsverfahren auch die Unschuldsvermutung nicht, sondern der Grundsatz: "Im Zweifel für die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids". Der Gesuchsteller muss die Revisionsgründe somit selbst ermitteln, im Gesuch genau darlegen und in einem Mindestmass glaubhaft machen bzw. belegen können. Andernfalls ist die Revisionsinstanz berechtigt, auf das Gesuch nicht einzutreten (Donatsch/Schmid, a.a.O., § 439 N 19).
3. Die Revisionsgründe für eine Wiederaufnahme zu Gunsten eines Verurteilten sind in § 449 StPO/ZH abschliessend genannt. Nach dieser Bestimmung kann gegen ein rechtskräftiges Urteil, durch welches eine Strafe oder Massnahme
verhängt wurde, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Gunsten des Verurteilten verlangt werden, wenn durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Verurteilten auf das frühere Strafverfahren eingewirkt wurde (Ziff. 1), wenn seit der Verurteilung ein Strafurteil ausgefällt wurde, das mit dem ersten Urteil in unverträglichem Widerspruch steht (Ziff. 2), oder wenn Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden, die dem erkennenden Richter nicht bekannt gewesen waren und welche allein oder in Verbindung mit früher erhobenen Tatsachen die Freisprechung des Angeklagten oder eine mildere Bestrafung rechtfertigen (Ziff. 3).
4. Der Gesuchsteller wendet sich in seinem Revisionsgesuch gegen seine Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung. Er macht eine Notwehrsituation geltend und beruft sich dabei sinngemäss auf den Revisionsgrund neuer Tatsachen und Beweismittel im Sinne von § 449 Ziffer 3 StPO/ZH. Zusammengefasst führt er aus, er sei überraschend vom Geschädigten von hinten angegriffen respektive geschlagen worden. Er sei zu Boden gefallen und auch dort noch vom Geschädigten geschlagen worden. Er habe grosse Angst gehabt. Er habe die Notwehr "überschritten", doch habe er in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff gehandelt (Urk. 1).
5. Neu sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie dem Gericht zur Zeit der Urteilsfällung nicht zur Kenntnis gelangt sind, das heisst ihm überhaupt nicht in irgend einer Form vorlagen, oder wenn sie im Zeitpunkt des zu revidierenden Urteils zwar vorhanden waren, vom ursprünglichen Richter in seinem Entscheid aber - aus welchen Gründen auch immer - nicht berücksichtigt wurden bzw. nicht berücksichtigt werden konnten, nicht aber dann, wenn der Richter deren Tragweite anders gewürdigt hat (Urteil des Bundesgerichtes 6B_56/2012 vom 7. Mai 2012 mit Hinweis auf BGE 130 IV 72 E. 1, BGE 122 IV 66 ff. und BGE 116 IV 353 Erw. 3a; BGE 99 IV 183 f.; Donatsch/Schmid, a.a.O., § 449 N 11 und 13). Die Neuheit ist somit ausgeschlossen, wenn sich sinngemäss aus dem Urteil ergibt, dass der fragliche Umstand vom Richter mitberücksichtigt wurde. Eine bloss andere neue bzw. angeblich bessere Würdigung der bereits im ersten Verfahren be-
kannten Tatsachen, ist grundsätzlich kein Wiederaufnahmegrund (Donatsch/Schmid, a.a.O., § 449 N 13, mit Hinweis auf ZR 65 (1966) Nr. 91).
5.1 Die vom Gesuchsteller mit der Revision geltend gemachte Notwehrsituation wurde von der Vorinstanz unter verschiedenen Titeln thematisiert. So befasste sich das Obergericht bei der rechtlichen Würdigung mit dem Einwand der Verteidigung, der Gesuchsteller sei vom Geschädigten äusserst brutal attackiert worden. Die Verteidigung stellte sich auf den Standpunkt, der Umstand, dass der Gesuchsteller nach dem von ihm in einer tatsächlichen oder auch vermeintlichen Notwehrsituation auf den Boden abgegebenen Schuss dem davonrennenden Geschädigten gefolgt sei, stelle kein zielgerichtetes Verhalten dar, sondern müsse als eine sich perpetuierende spontane Reaktion auf die vorgängig erlittene physische Aggression verstanden werden (Urk. 4 S. 13).
5.2 Das Obergericht billigte dem Gesuchsteller zu, dass er sich, unmittelbar nachdem er vom Geschädigten niedergeschlagen worden sei, in einer heftigen Gemütsbewegung befunden habe, dass er aufgewühlt, verängstigt, gekränkt und wütend gewesen sei. In dieser Situation habe er einen Schuss gegen den Boden abgegeben, worauf der Geschädigte davongerannt sei. In Bezug auf die zweite und dritte Schussabgabe entfalle aber der Zusammenhang zur Gemütsbewegung. Der Gesuchsteller sei wütend gewesen, dass er zusammengeschlagen worden sei, und habe ganz bewusst und gezielt reagiert. Zwischen dem tätlichen Angriff des Geschädigten und der zweiten und dritten Schussabgabe habe beim Gesuchsteller ein rationaler Überlegungsvorgang stattgefunden. Seine Verfolgungsjagd mit Schüssen auf den Geschädigten könne primär als Rachetat gesehen werden (a.a.O. S. 14 f.). Bei der Strafzumessung erwog das Obergericht, der Gesuchsteller habe den Geschädigten eliminieren wollen, um zu verhindern, dass dieser zurückkehren und sich rächen könne. Eine Verteidigungssituation habe angesichts der Flucht des Geschädigten nicht mehr vorgelegen (a.a.O. S. 27).
5.3 Das Vorliegen einer Notwehrsituation wurde somit von der Vorinstanz geprüft, aber verneint. Der Gesuchsteller bringt diesbezüglich weder neue Tatsachen noch neue Beweismittel vor. Seine Eingabe erschöpft sich vielmehr in blos-
sen Behauptungen und appellatorischer Kritik, welche im Revisionsverfahren nicht zulässig sind.
6. Das Revisionsgesuch stellt sich damit sofort als unbegründet dar, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
7. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, eine Stellungnahme der Gegenparteien einzuholen (§ 446 StPO/ZH analog).
IV. Kosten
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen (§ 396a StPO/ZH).
Es wird beschlossen:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–.
3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an
− den Gesuchsteller − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz.
5. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Zürich, 30. Juni 2017
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Leuthard