Defendant's Thirteenth Attempted Homicide Review Denied as Abuse of Process
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court declined to rule on a criminal defendant's thirteenth request for review of a prior conviction for attempted intentional homicide because the claims presented in the new motion were identical to those previously rejected in numerous prior review proceedings, constituting an abuse of process, particularly after a prior warning that future unjustified motions would not be entertained. Consequently, the court dismissed the request for review, denied the motion for appointed counsel, imposed court costs on the applicant, and issued a final warning that any subsequent review application failing to clearly specify and substantiate a ground for review would be summarily rejected.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 412 Abs. 2 StPO, Art. 64 LTF, Art. 66 al. 1 LTF; Defendant's Thirteenth Attempted Homicide Review Denied as Abuse of Process: Consequently, the court dismissed the request for review, denied the motion for appointed counsel, imposed court costs on the applicant, and issued a final warning that any subsequent review application failing to clearly specify and substantiate a ground for review would be summarily rejected.
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KI-generiertBasis for the non-admission (non-entrée en matière) of the revision application.
Cited implicitly by rejecting the request for appointment of legal aid/defense counsel.
The court imposes the costs of the revision procedure on the applicant.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SR160021-O /U/gs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und Oberrichter lic. iur. Ruggli, Oberrichterin Dr. Janssen sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard
Beschluss vom 11. November 2016
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Gesuchsgegnerin
betreffend vollendeten Versuch zu vorsätzlicher Tötung
Revisionsgesuch gegen ein Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich,
I. Strafkammer, vom 28. Januar 2002 (SE010026)
Nach Einsicht in das dreizehnte Revisionsbegehren des Gesuchstellers vom
9. August 2016, welches am 18. August 2016 bei der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich einging (Urk. 1), nachdem der Gesuchsteller im fünften Revisionsverfahren mit Beschluss vom 12. Juni 2013 darauf hingewiesen wurde, dass auf ein nächstes Revisionsgesuch zufolge Rechtsmissbrauchs nicht eingetreten werde, sollte der Gesuchsteller darin nicht klar einen Revisionsgrund bezeichnen und glaubhaft machen (SR130009, Urk. 6),
da im vorliegenden Revisionsgesuch nichts vorgebracht wird, was nicht bereits Gegenstand früherer Revisionsgesuche war (Wechsel in der Gerichtsbesetzung / kurze Beratungsdauer / Tatablauf bzw. Rekonstruktion derselben / Glaubwürdigkeit des Zeugen B._____/ Distanzangaben), welche allesamt abgewiesen wurden, sofern überhaupt darauf eingetreten wurde, unter Hinweis auf die zahlreichen Entscheide des Obergerichts des Kantons Zürich in den vorangegangenen Revisionsverfahren (vgl. UW080003, UW090005, SR110003, SR120014, SR130009, SR140001, SR140025, SR150007, SR150011, SR150022, SR160009, SR160013), weshalb auf das Revisionsgesuch vom 9. August 2016 nicht einzutreten ist (Art. 412 Abs. 2 StPO),
da es sich vor diesem Hintergrund erübrigt, eine Stellungnahme der Gegenparteien einzuholen, und auch der Antrag des Gesuchstellers, ihm für das vorliegende Revisionsverfahren einen Rechtsanwalt zu bestellen (Urk. 1 S. 2), abzuweisen ist,
da bei diesem Ausgang des Verfahrens auch nicht auf den Antrag des Gesuchstellers auf die Einholung einer Stellungnahme von der Vorinstanz einzugehen ist,
da die Kosten des Revisionsverfahrens ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind,
da das Verhalten des Gesuchstellers aufgrund der Anzahl und der Kadenz der von ihm gestellten (unbegründeten) Revisionsgesuche als rechtsmissbräuchlich zu betrachten ist, weshalb der Gesuchsteller wie bereits im Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Juni 2016 (SR160013, Urk. 4) noch einmal und letztmals ausdrücklich darauf hinzuweisen ist, dass ein nächstes Revisionsgesuch, sollte darin nicht klar ein Revisionsgrund bezeichnet und glaubhaft gemacht werden, ohne Weiterungen ad acta gelegt würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6F_1/2015 vom 13. Februar 2015, E. 4),
wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Gesuchstellers um Bestellung einer amtlichen Verteidigung wird abgewiesen.
2. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--.
4. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
5. Der Gesuchsteller wird letztmals darauf hingewiesen, dass ein nächstes Revisionsgesuch, sollte darin nicht klar ein Revisionsgrund bezeichnet und glaubhaft gemacht werden, ohne Weiterungen ad acta gelegt wird.
6. Schriftliche Mitteilung an
− den Gesuchsteller − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich.
7. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Zürich, 11. November 2016
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Leuthard