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SR140027 • OG ZH SR140027 KI-generiert

Revision of Criminal Penalty Order Following Co-Defendant Dismissals and Withdrawal of Charges

Geschäftsnummer SR140027
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant sought revision of a criminal penalty order that convicted him of theft, property damage, and trespass, arguing that the decision was incompatible with subsequent dismissal rulings against his co-defendants concerning the same incident. The court granted the revision because the initial penalty order failed to consider the private complainant's withdrawal of charges for property damage and trespass, and her statement of disinterest regarding the theft, which applied to all involved parties, creating a contradictory outcome where a valid ground for revision under procedural law was established. Consequently, the court upheld the initial conviction costs against the appellant but overturned the penalty order, thereby discontinuing the proceedings based on the lack of necessary procedural prerequisites for the offenses.

Legislator-Regeste

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Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 413 StPO, Art. 410 StPO, Art. 413 Abs. 2 lit. a StPO; Revision of Criminal Penalty Order Following Co-Defendant Dismissals and Withdrawal of Charges: The court granted the revision because the initial penalty order failed to consider the private complainant's withdrawal of charges for property damage and trespass, and her statement of disinterest regarding the theft, which applied to all involved parties, creating a contradictory outcome where a valid ground for revision under procedural law was established. Consequently, the court upheld the initial conviction costs against the appellant but overturned the penalty order, thereby discontinuing the proceedings based on the lack of necessary procedural prerequisites for the offenses.

Schlagwörter

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strafrechtliches Revisionsverfahren strafrechtliche Sanktion Kündigung wegen Diebstahls Straftaten gegen das Vermögen prozessleitende Verfügungen Widerruf des bedingten Strafvollzugs Revision

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 410 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for accepting the revision due to the existence of a ground for revision (inconsistent decisions).

Art. 139 Ziff. 1 StGB

Cited in the order to specify the crime whose conviction is being overturned.

Art. 144 Abs. 1 StGB

Cited in the order to specify the crime whose conviction is being overturned.

Art. 186 StGB

Cited in the order to specify the crime whose conviction is being overturned.

Art. 413 Abs. 2 lit. b StPO

Applied as the basis for making a reformatory decision (acquittal/dismissal) instead of remitting the case.

Art. 415 Abs. 2 StPO

Cited in relation to the restitution of potential payments made under the overturned penalty order.

Art. 436 Abs. 4 StPO

Cited in conjunction with Art. 415 Abs. 2 StPO to award costs for legal representation in the revision proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SR140027-O /U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichterin lic. iur. I. Erb sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Truninger

Beschluss vom 21. Januar 2015

in Sachen

A._____, Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitende Staatsanwältin Dr. iur. U. Frauenfelder Nohl, Gesuchsgegnerin

betreffend Revision

Revisionsgesuch gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 10. September 2014 (S-2/2014/5042)

Erwägungen:

I.

1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 10. September 2014 wurde der Gesuchsteller des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.–, entsprechend Fr. 2'400.--, sowie mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 9/19). Der Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen.

2. Mit Eingabe vom 13. November 2014 liess der Gesuchsteller durch seinen bevollmächtigten Rechtvertreter (vgl. Urk. 2) ein Revisionsbegehren stellen und beantragte, Ziff. 1.-3. des Strafbefehls vom 10. September 2014 seien aufzuheben und der Gesuchsteller sei freizusprechen bzw. die Sache sei an die Gesuchsgegnerin zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Urk. 1).

3. In der Folge wurde mit Präsidialverfügung vom 9. Dezember 2014 der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl Frist angesetzt zur freigestellten Vernehmlassung zum Revisionsbegehren (Urk. 6). Die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl teilte mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte bzw. die Gutheissung des Revisionsgesuchs beantrage und stellte der hiesigen Kammer die Akten Unt. Nr. S-2/2014/5042 zu (Urk. 8). Das Revisionsverfahren erweist sich somit als spruchreif.

II.

1. Der Gesuchsteller begründet sein Revisionsgesuch zusammenfassend wie folgt: Er sei mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 10. September 2014 schuldig befunden und bestraft worden, wobei der Strafbefehl festgehalten habe, dass der inkriminierte Sachverhalt – ein Einbruch in ein Kleider-

geschäft – in Mittäterschaft mit B._____, C._____, D._____ und E._____ ausgeführt worden sei. Am 30. September 2014 bzw. 8. Oktober 2014 habe die Jugendanwaltschaft – den gleichen Sachverhalt betreffend – Einstellungsverfügungen im Verfahren gegen die zum Tatzeitpunkt jugendlichen C._____, D._____ und E._____ erlassen, weil die Privatklägerin ihren Strafantrag am 29. September 2014 zurückgezogen und zudem ihr Desinteresse hinsichtlich der Fortführung der Strafuntersuchung wegen Diebstahls erklärt habe. Die Privatklägerin habe sich dazu bereit erklärt, weil alle fünf beteiligten Täter gemeinsam zu ihr hingegangen seien und den Schaden wieder gut gemacht hätten. Diese Desinteressenserklärung sowie der Rückzug des Strafantrags seien aber in den Verfahren des Gesuchstellers sowie des Mittäters B._____ nicht berücksichtigt worden, was zu einem eklatanten und offensichtlich unverträglichem Widerspruch führe (Urk. 1 S. 2).

2.1. Die materielle Prüfung eines Revisionsgesuches gestaltet sich zweistufig. In einem ersten Schritt prüft das Berufungsgericht, ob ein Revisionsgrund gegeben ist. Erachtet das Berufungsgericht einen Revisionsgrund als gegeben, so hebt es den angefochtenen Entscheid auf (Heer, in: BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 13 zu Art. 413 StPO und N 88 zu Art. 410 StPO; Schmid, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2013, N 3 zu Art. 413 StPO). In einem zweiten Schritt entscheidet das Berufungsgericht sodann, ob es die zu beurteilende Sache an die Vorinstanz (oder eine andere Behörde) zur neuen Behandlung und Beurteilung zurückweist oder selbst einen neuen Entscheid fällt (Art. 413 Abs. 1 und 2 StPO). Einen reformatorischen Entscheid fällt das Berufungsgericht nur dann, wenn die Aktenlage einen sofortigen Entscheid erlaubt (Art. 413 Abs. 2 lit. a StPO).

2.2. Der Verteidiger des Gesuchstellers macht in seinem Gesuch geltend, dass der Revisionsgrund der sich widersprechenden Strafentscheide gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO gegeben sei (vgl. Urk. 1 S. 2). Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO kann die Wiederaufnahme des Verfahrens (Revision) unter anderem verlangt werden, wenn ein Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht. Der Revi-

sionsgrund der sich widersprechenden Entscheide ist anzuwenden, wenn bei getrennter Verfolgung verschiedener Mitbeteiligter einer Straftat der frühere Strafentscheid mit einem Entscheid, der nachträglich gegen einen Mitbeteiligten zum gleichen Lebenssachverhalt erging, in einem derart unverträglichen Widerspruch steht, dass einer dieser Entscheide notwendigerweise falsch sein muss. Dieser Revisionsgrund kommt dabei nur zur Vermeidung absolut stossender Ergebnisse zum Tragen.

2.3. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den früheren Entscheiden, die mit dem Strafbefehl des Beschuldigten in unverträglichem Widerspruch stehen sollen, um Einstellungsverfügungen handelt. In der Literatur wird die Meinung vertreten, dass bei einem abweichenden Prozessurteil sowie bei Nichtanhandnahmeund Einstellungsverfügungen kein widersprechendes Urteil vorliegt. Dies sei z.B. bei der Abschreibung eines Verfahrens wegen Rückzugs des Strafantrags der Fall. Grundsätzlich falle hier nur die Unverträglichkeit von Strafurteilen in Betracht. Hier verhalte es sich nicht anders als bei der revisio propter nova, d.h der Wiederaufnahme zufolge neuer Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO (vgl. Heer, in: BSK StPO, a.a.O., N 94 zu Art. 410; Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 4 zu § 449 StPO). Ob vorliegend der Revisionsgrund der sich widersprechenden Strafentscheide im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO oder der Revisionsgrund der neuen Tatsachen im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO gegeben ist, kann offen gelassen werden. Fest steht, dass die mit Schreiben vom 29. September 2014 mitgeteilte Desinteressenserklärung der Privatklägerin hinsichtlich der Fortführung der eingeleiteten Strafuntersuchung wegen Diebstahls (Offizialdelikt) bzw. der zurückgezogene Strafantrag (vgl. Urk. 3/2 S. 2) im Verfahren des Beschuldigten nicht berücksichtigt wurde, obwohl ein Rückzug des Strafantrags durch die antragsberechtigte Person gemäss Art. 33 Abs. 3 StGB für alle Beschuldigten gilt. In den Einstellungsverfügungen der Mitbeteiligten C._____, E._____ und D._____ vom 30. September 2014 bzw. 8. Oktober 2014 hielt die Jugendanwaltschaft fest, dass mit dem Rückzug des Strafantrages eine zwingende Prozessvoraussetzung dahingefallen sei, weshalb das Strafverfahren wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs ohne Weiterungen einzustel-

len sei. Bezüglich Diebstahl wies sie darauf hin, dass weder erhebliche private noch öffentliche Interessen eine Weiterführung der Untersuchung verlangen würden, weshalb auch die Strafuntersuchung wegen Diebstahls einzustellen sei (vgl. Urk. 3/2 - Urk. 3/4).

2.4. Im vorliegend zu beurteilenden Strafentscheid des Gesuchstellers wurde die Tatsache, dass der Strafantrag bezüglich Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zurückgezogen wurde bzw. bezüglich Diebstahl eine Desinteressenserklärung der Privatklägerin vorliegt, nicht berücksichtigt, weshalb ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 StPO gegeben ist. Dies wird auch von der zuständigen Staatsanwaltschaft nicht bestritten (vgl. Urk. 3/5) bzw. die Gutheissung des Revisionsgesuchs beantragt (Urk. 8). Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers ist folglich gutzuheissen und der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 10. September 2014 ist aufzuheben.

3.1. In Anbetracht der Tatsache, dass die Aktenlage einen sofortigen Entscheid der Sache erlaubt und der Entscheid auch zugunsten des Gesuchstellers ausfällt, ist das vorliegende Verfahren im Sinne der Prozessökonomie nicht an die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl zurückzuweisen, sondern es ist ein reformatorischer Entscheid zu fällen (vgl. Art. 413 Abs. 2 lit. b StPO; vgl. Heer, in: BSK StPO, a.a.O., N 19 zu Art. 413).

3.2. Die Gutheissung des Revisionsgesuchs bzw. die Aufhebung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 10. September 2014 führt zum dahinfallen des Schuldspruchs. Mit dem Rückzug des Strafantrags durch die Privatklägerin fehlt es an einer zwingenden Prozessvoraussetzung für die Antragsdelikte Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch. Hinsichtlich des Diebstahlvorwurfs ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin eine Desinteressenserklärung abgegeben hat und weder erhebliche private noch öffentliche Interessen eine Weiterführung der Untersuchung verlangen, weshalb das dem Strafbefehl vom 10. September 2014 zugrunde liegende Verfahren einzustellen ist.

4. Falls der Gesuchsteller die im Strafbefehl vom 10. September 2014 festgelegte Geldstrafe und Busse bereits bezahlt haben sollte, wären ihm diese gemäss

Art. 415 Abs. 2 StPO nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückzuerstatten. Der Gesuchsteller hat sich unter Vorlage einer Bescheinigung der Rechtskraft und des Strafbefehls an diejenige Kasse zu wenden, gegenüber welcher er allfällige Zahlungen vorgenommen hat.

5. Der Gesuchsteller anerkennt die Auferlegung der Verfahrenskosten für den Strafbefehl, weil ihn ein Verschulden für die Auslösung des ursprünglichen Strafverfahrens treffe (vgl. Urk. 1 S. 4). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens aber auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem Gesuchsteller ist für entstandene Vertretungskosten im Revisionsverfahren im Sinne von Art. 415 Abs. 2 i.V.m. Art. 436 Abs. 4 StPO eine Entschädigung von Fr. 750.-- zuzusprechen (vgl. Urk. 1 S. 4).

Es wird beschlossen:

1. Das Revisionsbegehren des Gesuchstellers wird gutgeheissen.

2. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 10. September 2014 (Unt. Nr. S-2/2014/5042), mit welchem A._____ des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von

80 Tagessätzen zu je Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft wurde, wird aufgehoben.

3. Das dem Strafbefehl vom 10. September 2014 (Unt. Nr. S-2/2014/5042)

zugrunde liegende Verfahren wird eingestellt.

4. Die dem Gesuchsteller mit Strafbefehl vom 10. September 2014 auferlegten Kosten von Fr. 700.-- sind diesem anerkennungsgemäss aufzuerlegen.

5. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

6. Dem Gesuchsteller wird für das Revisionsverfahren eine Entschädigung von Fr. 750.-- für entstandene Vertretungskosten zugesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Gesuchstellers − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten)

− die Kantonspolizei Zürich, mit Formular gem. § 54a PolG − die Koordinationsstelle VOSTRA mit dem Vermerk "Urteil aufgehoben bzw. Einstellung des Verfahrens" zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. c bzw. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 5 − die Kasse des Obergerichtes des Kantons Zürich.

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 21. Januar 2015

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Marti lic. iur. A. Truninger