Abuse of Process: Defendant's Repeated Arguments Rejected
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court refused to consider a criminal defendant's latest request for a reopening of his case, as it was based on arguments previously raised and rejected in prior proceedings, including claims about incorrect distance measurements, the impossibility of the timeline, and false witness testimony. The court noted that these arguments had been addressed and refuted in earlier decisions, including confirmation from the Federal Court, and therefore constituted an abuse of process. Consequently, the request for legal representation was denied, and the costs of the proceeding were imposed on the defendant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 111 StGB, Art. 22 aStGB, Art. 90 Ziff. 2 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 68 Abs. 1 SSV, Art. 42 Bundesgerichtgesetzes; Abuse of Process: Defendant's Repeated Arguments Rejected: The court noted that these arguments had been addressed and refuted in earlier decisions, including confirmation from the Federal Court, and therefore constituted an abuse of process. Consequently, the request for legal representation was denied, and the costs of the proceeding were imposed on the defendant.
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KI-generiertCited in the section describing the right to appeal, indicating procedural requirements for the appeal to the Federal Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SR140025-O/U/hb
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic.iur. Ruggli, Oberrichterin Dr. Janssen sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. Hafner
Beschluss vom 26. Januar 2015
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Gesuchsgegnerin
betreffend vollendeten Versuch zu vorsätzlicher Tötung
Revisionsgesuch gegen ein Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich,
I. Strafkammer, vom 28. Januar 2002 (SE010026)
Erwägungen:
I. Prozessuales
1. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 28. Januar 2002 (SE010026) wurde der Gesuchsteller der vollendet versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 aStGB sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 SSV schuldig gesprochen und mit 6 Jahren Zuchthaus bestraft. Ferner wurde eine Landesverweisung von
10 Jahren verhängt.
2. Mit Schreiben vom 2. November 2014 liess der Gesuchsteller ein Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens stellen (Urk. 1 S. 3). Gleichzeitig verlangte er, gegen B._____ sei eine Strafuntersuchung wegen falschen Zeugnisses einzuleiten und es sei ihm Dr. iur. X._____ als amtliche Verteidigerin zu bestellen (Urk. 1
S. 4).
3. Der Gesuchsteller stellte bereits sechs Revisionsbegehren in gleicher Sache, die mit Ausnahme eines zurückgezogenen Gesuches allesamt abgewiesen wurden, sofern überhaupt auf sie eingetreten worden war. Mit Beschluss vom 12. Juni 2013 (Urk. 5/6) war der Gesuchsteller ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass auf zukünftige Revisionsgesuche wegen Rechtsmissbrauchs nicht eingetreten werde, sollte er keinen klaren Revisionsgrund bezeichnen und glaubhaft machen können.
Vorliegend wiederholt der Gesuchsteller aber erneut nur, was schon Gegenstand seiner früheren Revisionsgesuche war. So macht er wiederum geltend, die dem Urteil zugrunde liegenden Distanzangaben und der daraus durch das Gericht abgeleitete Zeitund Tatablauf wären falsch, der Tatablauf sei medizinisch unmöglich und ein Zeuge habe falsch ausgesagt.
Auf diese Vorbringen war aber bereits in den Entscheiden des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2012 (Urk. 4/18) und 12. Juni 2013 (Urk. 5/6) eingegangen worden. Auf der von ihm als "Hauptbeweis" bezeichnete Einwand, dass die Strecke zwischen der ZKB C._____strasse und der C._____strasse …
108 Meter und nicht 200 oder 500 Meter betrage (Urk. 1 S. 3 f.), wurde schon mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Januar 2002 abgehandelt. Ausdrücklich wurde in den damaligen Erwägungen festgehalten, dass sich die Schilderung des Tatablaufs durch den Gesuchsteller auch bei einer Strecke von
100 bis 200 Metern aus zeitlichen Gründen nicht halten lasse. Die Tatsache, dass der Gesuchsteller ein erstes Zusammentreffen vor der Post D._____ behauptet habe, dieses dann aber näher an die C._____strasse … verlegt habe, als ihm die tatsächliche Distanz zur Post klar geworden sei, lasse überdies Zweifel an seinen Angaben aufkommen (Urk. 3/47 S. 68 f.). Dass diese Beweiswürdigung nicht willkürlich war, wurde vom Bundesgericht in seinem Entscheid vom 19. November 2003 ausdrücklich bestätigt (Urk. 3/72).
Neue Tatsachen, die nicht bereits im Strafoder den früheren Revisionsverfahren vorgebracht und abgehandelt worden waren, bringt der Gesuchsteller folglich nicht vor. Androhungsgemäss ist daher auf sein Begehren nicht einzutreten.
Damit erübrigt es sich, eine Stellungnahme der Gegenparteien einzuholen. Ferner ist der Antrag des Gesuchstellers, ihm für das vorliegende Revisionsverfahren Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ als amtliche Verteidigerin zu bestellen, abzuweisen. Schliesslich ist festzuhalten, dass weiterhin kein Anlass besteht, eine Strafuntersuchung gegen B._____ einzuleiten bzw. der zuständigen Untersuchungsbehörde eine entsprechende Meldung zu machen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen.
Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Gesuchstellers um Bestellung einer amtlichen Verteidigung wird abgewiesen.
2. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--.
4. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
5. Schriftliche Mitteilung an
− den Gesuchsteller − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz.
6. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Zürich, 26. Januar 2015
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Oberrichter Dr. Bussmann lic.iur. Hafner