Revision of Penalty Orders Based on Newly Established Juvenile Status
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe prosecution sought revision of two final penalty orders that convicted an individual for multiple counts of theft and trespassing under adult criminal law. The basis for the revision was a new expert report establishing that the individual was under 18 years old at the time of the offenses, meaning juvenile criminal law should have been applied. The court granted the revision request, finding that the new expert opinion constituted a "new and significant fact or evidence" under procedural law, capable of leading to a substantially more lenient sentence, thus warranting the annulment of the original penalty orders and the remand of the cases to the prosecution for reconsideration under the appropriate juvenile jurisdiction.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 172ter StGB, Art. 186 StGB, Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 3 Abs. 1 JStG, Art. 1 JStPO; Revision of Penalty Orders Based on Newly Established Juvenile Status: The basis for the revision was a new expert report establishing that the individual was under 18 years old at the time of the offenses, meaning juvenile criminal law should have been applied. The court granted the revision request, finding that the new expert opinion constituted a "new and significant fact or evidence" under procedural law, capable of leading to a substantially more lenient sentence, thus warranting the annulment of the original penalty orders and the remand of the cases to the prosecution for reconsideration under the appropriate juvenile jurisdiction.
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KI-generiertThis provision was cited in the motion for revision (Erw. 2) and the decision to grant the revision is based on the finding that the requirements of this article were met (Erw. 4).
This provision defines the original offense whose conviction was annulled in order 2.
This provision was cited in relation to the original offense whose conviction was annulled in order 3.
This provision defines the offense of trespass whose conviction was annulled in order 3.
This is implicitly the basis for the costs ruling in order 5, as the reasoning states costs are borne by the court treasury (Erw. 5).
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SR130015-O/U/jv
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. P. Rietmann
Beschluss vom 31. Juli 2013
in Sachen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Gesuchstellerin
gegen
A._____, Gesuchsgegner
betreffend Revision
Revisionsgesuch gegen zwei Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. April 2012 (D-3/2012/2621) und vom
7. April 2012 (D-7/2012/2809)
Erwägungen:
I.
1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. April 2012 wurde der Gesuchsgegner A._____ des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 30.– bestraft (Urk. 1/1/7). Kurz darauf wurde der Gesuchsgegner mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom
7. April 2012 des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter StGB, sowie des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen bestraft (Urk. 1/2/12) Beide Strafbefehle sind in Rechtskraft erwachsen (Urk. 3).
2. Mit Eingabe vom 5. Juni 2013 stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland (Gesuchstellerin) ein Revisionsbegehren und liess gestützt auf Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Aufhebung der vorgenannten Strafbefehle und die Rückweisung der beiden Verfahren an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland zur neuen Beurteilung beantragen (Urk. 2).
3. Das Begehren erweist sich sofort als begründet, weshalb vorliegend darauf verzichtet werden kann, dem Gesuchsgegner für dieses Verfahren einen Rechtsvertreter zu bestellen respektive Nachforschungen nach seinem aktuellen Aufenthalt hinsichtlich einer Gesuchsantwort anzustellen.
II.
1. Die Gesuchstellerin begründet das Revisionsgesuch damit, dass der Beschuldigte aufgrund der neuen Erkenntnisse gemäss des Altersgutachtens der Universität Zürich vom 27. August 2012 zu den Tatzeiten (31. März 2012 und
7. April 2012) noch minderjährig gewesen sei und dementsprechend gemäss
Jugendstrafrecht und nicht nach dem Erwachsenenstrafrecht hätte zur Rechenschaft gezogen werden müssen (Urk. 2 S. 2).
2. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO setzt voraus, dass ein Gesuchsteller neue und erhebliche Tatsachen und/oder Beweismittel geltend macht. Tatsachen bzw. Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die der Verurteilung zugrunde liegenden Feststellungen so zu erschüttern, dass eine wesentlich mildere Bestrafung oder ein (Teil-)Freispruch möglich erscheint. Neu im Sinne eines Revisionsgrundes von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO bedeutet, dass die vorgebrachte Tatsache oder das Beweismittel zum Zeitpunkt des Entscheides zwar bereits vorhanden war, von der urteilenden Behörde aber nicht zur Grundlage ihres Entscheides gemacht worden ist. Bei einem Strafbefehl bedeutet Neuheit nach der Praxis des Bundesgerichts, dass der Sachverhalt nicht in den Akten enthalten war. Wurden Tatsachen und Beweismittel bereits ins frühere Verfahren eingebracht, dort aber nicht oder falsch berücksichtigt oder gewertet, sind dagegen die zur Anfechtung des Strafentscheids möglichen Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. Heer in: BSK Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 34 zu Art. 410, mit Verweis auf BGE 130 IV 72 E. 2.3. = Pra 94 [2005] Nr. 35, sowie N 65 ff. zu Art. 410).
3. Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich hielt in seinem Gutachten zur Altersschätzung vom 27. August 2012 fest, dass der Gesuchsgegner am 7. Juli 2012 das 18. Altersjahr noch nicht zurückgelegt habe (Urk. 1/1/12
S. 5; Urk. 1/2/17 S. 5). Da sämtliche mit den beiden erwähnten Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland verfolgten Taten noch vor dem 7. Juli 2012 verwirklicht wurden (Urk. 1/1/7 S. 3; Urk. 1/2/12 S. 2 f.), ist auch in diesem Zusammenhang von der Feststellung des Instituts für Rechtsmedizin auszugehen. Es liegt mithin eine neue, bereits zum Zeitpunkt der Bestrafung durch die Strafbefehle bestehende Tatsache vor, welche im Übrigen im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO geeignet ist, eine wesentlich mildere Bestrafung des Gesuchsgegners herbeizuführen, zumal seine Taten – mit der Staatsanwaltschaft – gemäss Jugendstrafrecht hätten beurteilt werden sollen (vgl. Art. 3 Abs. 1 JStG in
Verbindung mit Art. 1 JStPO), welches grundsätzlich ein milderes Sanktionssystem vorsieht (vgl. Art. 21 ff. JStG).
4. Das Revisionsbegehren ist somit gutzuheissen. Die angefochtenen Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2./7. April 2012 sind aufzuheben und die entsprechenden Verfahren sind an die Gesuchstellerin zur neuen Behandlung bzw. zur Weiterleitung an die zuständige Jugendanwaltschaft sowie zur Mitteilung an die relevanten Amtsstellen zurückzuweisen.
5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Es wird beschlossen:
1. Das Revisionsbegehren wird gutgeheissen.
2. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. April 2012 (Unt. Nr. D-3/2012/2621), mit welchem A._____ wegen mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB mit einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 30.– bestraft wurde, wird aufgehoben.
3. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. April 2012 (Unt. Nr. D-7/2012/43), mit welchem A._____ wegen mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter StGB, sowie wegen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen bestraft wurde, wird aufgehoben.
4. Zur erneuten Behandlung bzw. zur Weiterleitung an die zuständige Jugendanwaltschaft werden die Akten nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland zurückgewiesen.
5. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
6. Schriftliche Mitteilung an
− an den Gesuchsgegner durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (unter Rücksendung der Akten)
7. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 31. Juli 2013
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. S. Volken lic. iur. P. Rietmann