Judicial Review of Penalty Order Under ANAG Regarding Asylum Seeker's Mistake of Law Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn applicant sought judicial review of a penalty order concerning a violation of the Federal Act on the Residence and Settlement of Foreign Nationals (ANAG), arguing that his prior confession should be disregarded because he believed, as an asylum seeker, he was exempt from needing proper entry documents, constituting a mistake of law. The court rejected the review application because the applicant merely reiterated arguments already made during the initial proceedings, and a mere subsequent retraction of a confession does not meet the strict threshold for reopening a case based on new facts or evidence that would warrant acquittal or a significantly milder sentence.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG, Art. 410 StPO, Art. 68 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 LTF; Judicial Review of Penalty Order Under ANAG Regarding Asylum Seeker's Mistake of Law Claim: The court rejected the review application because the applicant merely reiterated arguments already made during the initial proceedings, and a mere subsequent retraction of a confession does not meet the strict threshold for reopening a case based on new facts or evidence that would warrant acquittal or a significantly milder sentence.
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KI-generiertAlthough not explicitly cited in the dispositive, the entire decision revolves around the grounds for revision under the Code of Criminal Procedure, which is the basis for dismissing the appeal in order 1.
This article likely governs the imposition of costs in the final order, based on the context of criminal proceedings before a cantonal court when a federal appeal is possible.
Cited implicitly as the basis for ordering the appellant to pay the costs of the revision proceedings.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SR130010-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic.iur. et phil. Glur, Ersatzoberrichterin lic.iur. Bertschi sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. Hafner
Urteil vom 12. September 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Gesuchsgegnerin
betreffend Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG)
Revisionsgesuch gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 25. Januar 2012 (D-3/Trsp/2012/846)
Erwägungen:
I. Prozessuales
1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. Januar 2012 wurde der Gesuchsteller wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) im Sinne von Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 30.– bestraft. An die Strafe wurden zwei Tage erstandene Haft angerechnet. Die Probezeit wurde auf zwei Jahre angesetzt (Urk. 3/8).
2. Mit Schreiben vom 18. April 2013 liess der Gesuchsteller ein Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens gegen diesen Strafbefehl stellen. Gleichzeitig beantragte er, dem Revisionsgesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und verzichtete auf eine Prozessentschädigung (Urk. 1 S. 2).
3. Die Staatsanwaltschaft reichte innert Frist keine Stellungnahme zum Revisionsgesuch ein, weshalb androhungsgemäss Verzicht auf Stellungnahme anzunehmen ist (Urk. 4 und 5/2). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Präsidialverfügung vom 7. Mai 2013 gutgeheissen (Urk. 6).
II. Revision
1. Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches zur Durchbrechung der Rechtskraft eines Entscheides – darunter fallen ebenso Strafbefehle – führt und deshalb nur in engen Rahmen zulässig ist. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision, die nur dann gerechtfertigt werden kann, wenn die Beweisunterlagen oder das Vertrauen in die Richtigkeit eines Urteils nachträglich durch schwerwiegende Tatsachen erschüttert werden (BSK StPO-Heer, Art. 410 StPO N 4 und 9; Schmid, Handbuch StPO, N 1582 ff.). Diesbezüglich trifft den Gesuchsteller die Pflicht, entsprechende Revi-
sionsgründe anzuführen und zumindest glaubhaft zu machen. Es ist nicht Sache des Gerichts, nach einem Revisionsgrund zu suchen.
2. Der Verteidiger macht geltend, der Gesuchsteller habe seine von der Staatsanwaltschaft als Geständnis angesehenen Aussagen widerrufen, was ein neues Beweismittel darstelle (Urk. 1 S. 3). Er habe sich als Asylbewerber und nicht als Tourist gesehen. Von einem Asylbewerber aber könne man nicht verlangen, sich einen Pass und ein Visum zu beschaffen, um legal einreisen zu können. Der Gesuchsteller sei vielmehr der Ansicht gewesen, als Asylbewerber dürfe er illegal einreisen. Er habe daher keinen Vorsatz gehabt, gegen die Bestimmungen des ANAG zu verstossen, respektive es liege ein beachtenswerter Rechtsirrtum vor, was eine neue Tatsache darstelle. Schliesslich fehle es an einer Rechtsgrundlage, um den Gesuchsteller nach Ablehnung seines Asylgesuches wegen illegaler Einreise zu verurteilen (Urk. 1 S. 4 f.).
3. Der Gesuchsteller bringt in seinem Revisionsbegehren nur erneut vor, was er bereits im Strafverfahren ausgesagt hatte. Schon in der Einvernahme vom 24. Januar 2012 hatte der Gesuchsteller ausgeführt, er sei bei seiner Einreise der Ansicht gewesen, als Asylant benötige er keine gültigen Reisepapiere. Er sei nicht als Tourist eingereist, er habe aber nicht gewusst, dass er zur Einreise einen gültigen Pass und ein Visum benötigt hätte (Urk. 3/3 S. 6).
Der nachträgliche Widerruf eines Geständnisses kann nur unter besonderen Umständen, wie sie hier nicht gegeben sind, als Revisionsgrund dienen (vgl. Donatsch/Schmid, Kommentar zur StPO-ZH, § 449 N 12). Hinzu kommt, dass das Geständnis im angefochtenen Entscheid zur Begründung für die Gewährung des bedingten Vollzugs angeführt wurde (Urk. 3/8 S. 2), weshalb ohnehin unklar ist, was der Beschuldigte daraus im Schuldpunkt zu seinen Gunsten ableiten will.
4. Es liegen folglich keine Revisionsgründe im Sinne von neuen Tatsachen oder Beweisen vor, die zu einem Freispruch oder einer wesentlich milderen Bestrafung führen könnten. Das Revisionsgesuch ist daher abzuweisen.
III. Kosten
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 800.– festzusetzen.
Es wird beschlossen:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–.
3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an
− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Gesuchstellers − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich.
5. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Zürich, 12. September 2013
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Oberrichter Dr. Bussmann lic.iur. Hafner