Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SR130005 • OG ZH SR130005 KI-generiert

Revision of Procedural Termination of Appeal Denied

Geschäftsnummer SR130005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant sought a revision of the appellate court's decision, which had deemed the appeal process concluded due to the appellant's withdrawal of the appeal, thereby upholding the original district court judgment convicting the appellant of severe bodily harm. The court dismissed the revision request because a revision under the relevant statute is generally inadmissible against procedural termination decisions that do not rule on the merits of guilt or sanction, and the appellant failed to present new facts or evidence that would render the prior termination decision objectively incorrect, instead offering only speculative claims about inadequate prior defense or subjective disagreements on legal assessment.

Legislator-Regeste

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Art. 135 Abs. 4 StPO, Art. 122 Abs. 1 StGB, Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB, Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 61 StGB; Revision of Procedural Termination of Appeal Denied: The court dismissed the revision request because a revision under the relevant statute is generally inadmissible against procedural termination decisions that do not rule on the merits of guilt or sanction, and the appellant failed to present new facts or evidence that would render the prior termination decision objectively incorrect, instead offering only speculative claims about inadequate prior defense or subjective disagreements on legal assessment.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Rückzug des Revisionsgesuchs Verfahrensrügen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Anfechtung der Kündigung Beweiswürdigung schwere Körperverletzung etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 135 Abs. 4 StPO
Although cited in the prior decision (point 3 of the lower court's decision), this article regarding the provisional nature of costs for the defense is not explicitly cited in the operative part of the final orders of the current decision, therefore it is excluded based on the rules.
Art. 122 Abs. 1 StGB
März 2012 wurde der Gesuchsteller der vorsätzlichen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB schuldig und vom Vorwurf der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art.
Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
1 StGB schuldig und vom Vorwurf der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der versuchten qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art.
Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB
1 StGB sowie der versuchten qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB i.V.m.
Art. 22 Abs. 1 StGB
Art. 22 Abs. 1 StGB frei gesprochen.
Art. 61 StGB
März 2010, wobei der Vollzug dieser Freiheitsstrafe zu Gunsten einer Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB aufgeschoben wurde.
Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO
The decision rejects the revision request because the conditions under this article for obtaining a revision were not met.
Art. 66 al. 1 LTF
This article is implicitly cited as the basis for imposing costs on the losing party in the context of a federal appeal (which applies to the decision itself, even though the decision is only referred to in the final order, point 5 implies the possibility of a federal appeal).

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 127 I 139
3 f., mit Hinweis auf BGE 127 I 139), so ist das Beispiel durchaus zutreffend.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO

The decision rejects the revision request because the conditions under this article for obtaining a revision were not met.

Art. 66 al. 1 LTF

This article is implicitly cited as the basis for imposing costs on the losing party in the context of a federal appeal (which applies to the decision itself, even though the decision is only referred to in the final order, point 5 implies the possibility of a federal appeal).

Art. 135 Abs. 4 StPO

Although cited in the prior decision (point 3 of the lower court's decision), this article regarding the provisional nature of costs for the defense is not explicitly cited in the operative part of the final orders of the current decision, therefore it is excluded based on the rules.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr. SR130005-O/U/pb/cs

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Stiefel und der Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim sowie der Gerichtsschreiber Dr. Bischoff

Beschluss vom 19. September 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gesuchsgegnerin

betreffend schwere Körperverletzung etc.

Revisionsgesuch gegen einen Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Oktober 2012 (SB120230)

Beschluss der Vorinstanz:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. März 2012 rechtskräftig.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 1'500.-- ; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 1'460.15 amtliche Verteidigung (RAin B._____)

Fr. 2'843.35 amtliche Verteidigung (RA C._____)

Fr. 242.85 unentgeltlicher Rechtsbeistand (RA D._____)

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers E._____, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

Revisionsanträge:

a) Des Verteidigers des Gesuchstellers:

(Urk. 1 S. 2)

1. In Gutheissung des Revisionsgesuchs sei der Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Oktober 2012 (Geschäfts-Nr. SB120230) aufzuheben.

2. Das Berufungsverfahren sei wiederaufzunehmen und die Parteien seien zur Hauptverhandlung vorzuladen.

3. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Zürich.

b) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich:

(Urk. 13 S. 1)

Es sei das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 27. Februar 2013 abzuweisen.

Das Gericht erwägt:

I.

(Prozessgeschichte)

1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 1. März 2012 wurde der Gesuchsteller der vorsätzlichen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB schuldig und vom Vorwurf der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der versuchten qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB frei gesprochen. Dafür wurde er unter Anrechnung von 183 Tagen Haft mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 33 Monaten bestraft, dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. März 2010, wobei der Vollzug dieser Freiheitsstrafe zu Gunsten einer Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB aufgeschoben wurde. Des Weiteren wurde über die Zivilansprüche der Privatkläger entschieden (Beizugsakten Urk. 73, S. 89 f.).

2. Gegen vorstehend genanntes Urteil meldete der Gesuchsteller am

12. März 2012 fristgerecht Berufung an (Beizugsakten Urk. 74). Seine Berufungserklärung erfolgte mit Eingabe vom 8. Mai 2012 ebenfalls innert Frist (Beizugsak-

ten Urk. 77). Mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 zog der Gesuchsteller die erhobene Berufung sodann wieder zurück (Beizugsakten Urk. 105), weshalb mit Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Oktober 2012 das Berufungsverfahren schliesslich als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben und die Rechtskraft des eingangs erwähnten Urteils festgestellt wurde (Beizugsakten Urk. 109).

3. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2012 bzw. 9. Januar 2013 ersuchte der Gesuchsteller in der Folge das Obergericht des Kantons Zürich um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für ein erst noch einzuleitendes Revisionsverfahren betreffend den vorgenannten Beschluss der I. Strafkammer, worauf mit Beschluss der II. Strafkammer vom 22. Januar 2013 mangels Vorliegens eines der Erteilung der aufschiebenden Wirkung zugänglichen Revisionsgesuchs nicht eingetreten wurde (Geschäfts-Nr. SF130001; vgl. auch Urk. 2/3).

4. Mit Eingabe vom 27. Februar 2013 stellte der Gesuchsteller schliesslich das vorliegende Gesuch um Revision des Beschlusses der I. Strafkammer vom 15. Oktober 2012, abermals verknüpft mit dem Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 1). Mit Verfügung des Präsidenten der II. Strafkammer vom 14. März 2013 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um sich zum Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und zum Inhalt des Revisionsgesuchs zu äussern (Urk. 5). Nachdem sich die Staatsanwaltschaft zu ersterem Punkt nicht vernehmen liess, wurde mit Präsidialverfügung vom 27. März 2013 der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 9). Die staatsanwaltschaftliche Vernehmlassung zum zweiten Punkt ging – innert erstreckter Frist (Urk. 12) – am 8. April 2013 ein (Urk. 13). Mit Präsidialverfügung vom 8. April 2013 wurde dem Gesuchsteller Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 14), welche mit fristgerechter Eingabe vom 18. April 2013 erfolgte (Urk. 16). Diesbezüglich wurde der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 24. April 2013 Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 17), von welcher Möglichkeit aber kein Gebrauch gemacht wurde. Damit ist das vorliegende Verfahren spruchreif.

II.

(Zulässigkeit der Revision)

1. Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen.

2. a) Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung ist die Revision grundsätzlich unzulässig gegen verfahrensleitende und verfahrenserledigende Verfügungen und Beschlüsse, die nicht im Sinne eines Sachurteils Fragen der Schuld, Unschuld oder Sanktion beinhalten (BASLER KOMMENTAR, StPO, Basel 2011, Art. 410 N 27; DONATSCH ET AL., Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 410 N 17; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1587).

Da es sich beim Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Oktober 2012 um einen sog. Erledigungsentscheid ohne materielle Anspruchsprüfung und demzufolge um einen verfahrenserledigenden Endentscheid handelt, erweist sich die dagegen erhobene Revision somit bereits vom Grundsatz her als unzulässig.

b) In Abweichung davon anerkennen Literatur und Judikatur zwar, dass unter Umständen eine Revision auch gegen Prozessentscheide mit einer der materiellen Rechtskraft vergleichbaren Bestandeskraft möglich sein müsse, jedoch wird dies nur für diejenigen Fälle bejaht, in welchen sich aus dem Entscheid ein endgültiges Verfahrenshindernis ergibt und sich dieses nachträglich aufgrund der vorliegenden Fakten als objektiv falsch herausstellt (BASLER KOMMENTAR, a.a.O., Art. 410 N 26).

Wenn der Gesuchsteller nun in diesem Zusammenhang auf einen Bundesgerichtsentscheid verweist, in welchem die Revision für zulässig erklärt wurde, nachdem die zweite Instanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten war, weil sie zu

Unrecht davon ausgegangen war, dass die Frist zu dessen Einreichung bereits abgelaufen gewesen sei (Urk. 1, S. 3 f., mit Hinweis auf BGE 127 I 139), so ist das Beispiel durchaus zutreffend. Fehl geht indes die Analogie, welche er zum vorliegenden Fall zieht, denn der Gesuchsteller bringt blosse Annahmen und Behauptungen und damit rein subjektive Meinungskundgaben vor, inwiefern die vormalige amtliche Verteidigung seiner Meinung nach anders hätte geführt werden müssen, um so zu belegen, dass er ungenügend verteidigt gewesen sei und sich deshalb bei seiner Zustimmung zum Rückzug der Berufung in einem Irrtum befunden habe (Urk. 1, S. 7 und 9 ff.; Urk. 16, S. 3):

So schliesst der Gesuchsteller etwa aus dem Umstand, dass der vormalige amtliche Verteidiger in seiner Honorarnote keine Kopierauslagen aufgeführt habe, auf ein fehlendes Aktenstudium und demzufolge auf eine fehlende oder jedenfalls unseriöse Analyse der Erfolgsaussichten hinsichtlich des Berufungsverfahrens (Urk. 1, S. 11); der vormalige amtliche Verteidiger hatte die Akten indes während neun Tagen zur Einsicht bei sich (vgl. Beizugsakten Urk. 105 und 110).

Oder er schliesst aus seiner von der Vorinstanz abweichenden Meinung zur rechtlichen Würdigung und den Sanktionsfolgen, dass bei einer so plädierenden Verteidigung eine deutlich tiefere Strafe resultiert hätte (Urk. 1, S. 14 – 16), was reine Spekulation ist.

Diesbezüglich ist noch anzumerken, dass solche Vorbringen gleich wie der offenkundig auch aus migrationsrechtlichen Überlegungen heraus vorgebrachte Irrtum betreffend die Zustimmung zum Rückzug der Berufung (Urk. 1, S. 17 ff.) im Rahmen einer Revision ohnehin unzulässig sind, da sie keine neuen Tatsachen im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO darstellen (DONATSCH ET AL., a.a.O., Art. 410 N 54).

Im Ergebnis bringt der Gesuchsteller also keine Fakten vor, gestützt auf welche sich der Abschreibungsbeschluss der I. Strafkammer vom 15. Oktober 2012 nachträglich als objektiv falsch erweisen würde. Entsprechend liegt in casu auch kein Ausnahmefall vor, in dem ein verfahrenserledigender Endentscheid Anfechtungsobjekt einer Revision sein kann, womit es bei deren Unzulässigkeit bleibt.

3. Ist das vorliegende Revisionsbegehren schon aus formellen Gründen unzulässig, kann eine (weitere als vorstehend unter II. 2. b bereits erfolgte) materielle Überprüfung unterbleiben.

III.

(Kostenfolgen)

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen.

Das Gericht beschliesst:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die Verteidigung des Gesuchstellers im Doppel für sich und zuhanden des Gesuchstellers − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, zuhanden des Verfahrens SB120230

5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Zürich, 19. September 2013

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Oberrichter Dr. Bussmann Dr. Bischoff