Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SM240008 • OG ZH SM240008 KI-generiert

Extension of Inpatient Measure by Written Procedure Faulted; Oral Hearing Mandated

Geschäftsnummer SM240008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court addressed an appeal against a lower court's decision to extend a statutorily mandated inpatient measure by three years, finding that the initial decision was procedurally flawed because it was made in a written procedure despite the significant infringement on the individual's liberty rights and the necessity of assessing prognosis regarding dangerousness and amenability to treatment. Citing established federal jurisprudence mandating an oral hearing when such fundamental rights are at stake and subjective assessments are required, the court overturned the lower court's judgment and remanded the case for a new decision following a required oral hearing, consequently ordering that the costs for both instances be borne by the state treasury.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 59 StGB, Art. 59 Abs. 4 StGB, Art. 365 Abs. 1 StPO, Art. 365 StPO, Art. 364 StPO, Art. 428 Abs. 4 StPO; Extension of Inpatient Measure by Written Procedure Faulted; Oral Hearing Mandated: Citing established federal jurisprudence mandating an oral hearing when such fundamental rights are at stake and subjective assessments are required, the court overturned the lower court's judgment and remanded the case for a new decision following a required oral hearing, consequently ordering that the costs for both instances be borne by the state treasury.

Schlagwörter

KI-generiert
mündliche Verhandlung Kostenfestsetzung Vertragsverletzungsverfahren Ausdehnung des Verfahrens Straf- und Massnahmenvollzug Verfahrensfristen Verlängerung der stationären Massnahme (Nachverfahren)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 428 Abs. 4 StPO

The court applied this provision to order the costs of the first-instance procedure to be borne by the treasury due to the flawed procedure leading to the annulment.

Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes

Cited in the final order to inform about the possibility of filing a federal appeal.

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly cited in the dispositive, the instruction regarding costs (Art. 3, 4) implies the application of relevant procedural cost rules, however, strictly following the rule, only explicitly cited provisions in the dispositive are included. Since Art. 3 and 4 define the cost allocation rather than citing a specific cost provision like Art. 66 LTF, and Art. 93 BGG is cited procedurally, the output focuses only on explicitly cited provisions.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SM240008-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. C. Maira und Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti

Beschluss vom 9. Dezember 2024

in Sachen

A._____, Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Berufungsbeklagte

sowie

Justizvollzug und Wiedereingliederung, Verfahrensbeteiligter

betreffend Verlängerung der stationären Massnahme (Nachverfahren)

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 19. September 2024 (DA240017)

Erwägungen:

1.1 Das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) beantragte der Vorinstanz mit Antrag vom 25. April 2024, es sei die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Juni 2019 angeordnete stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB um vier Jahre zu verlängern (Urk. 1). Die Vorinstanz setzte daraufhin dem Antragsgegner und der Staatsanwaltschaft Frist an, um zum Antrag des JuWe Stellung zu nehmen. Ausserdem wurde die stationäre Massnahme vorsorglich bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids verlängert (Urk. 4). Der Antragsgegner liess via seine amtliche Verteidigung eine Stellungnahme einreichen (Urk. 8). Die Vorinstanz verzichtete auf einen weiteren Schriftenwechsel und entschied in der Folge im schriftlichen Verfahren über den Antrag des JuWe. Mit Urteil vom 19. September 2024 verlängerte sie die stationäre Massnahme mit Wirkung ab 13. Juni 2024 um drei Jahre (Urk. 13).

1.2 Der Antragsgegner liess gegen dieses direkt mit schriftlicher Begründung eröffnete Urteil fristgerecht Berufung anmelden sowie erklären (Urk. 11 und 15). Die Staatsanwaltschaft erklärte, keine Anschlussberufung zu erheben (Urk. 20). Mit Präsidialverfügung vom 12. November 2024 wurden den Parteien Frist angesetzt, um zu einer allfälligen Rückweisung Stellung zu nehmen, da die Vorinstanz keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat (Urk. 21). Die Parteien verzichteten stillschweigend auf eine Vernehmlassung.

2.1 Das Gericht entscheidet im (erstinstanzlichen) Verfahren bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden gestützt auf die Akten. Es kann auch eine Verhandlung anordnen (Art. 365 Abs. 1 StPO). Der Gesetzeswortlaut legt damit nahe, dass solche Verfahren grundsätzlich rein schriftlich geführt werden können. Das Bundesgericht hat indessen bereits mehrfach festgehalten, dass zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen sei, wenn erheblich in die Freiheitsrechte der verurteilten Person eingegriffen wird und sich Fragen zur Prognose über die Behandlungsfähigkeit und die Gefährlichkeit stellen (BGer Urteile 6B_722/2021 vom 29. September 2021 E. 3.3 und 3.4; 6B_799/2017 vom 20. Dezember 2017

E. 2.3; 6B_85/2016 vom 30. August 2016 E. 2.2; 6B_320/2016 vom 26. Mai 2016

E. 4.2; vgl. auch SCHWARZENEGGER in Zürcher Kommentar StPO; 3. Auflage 2020;

N 1 zu Art. 365 StPO; HEER/BERNARD/STUDER in Basel Kommentar, 3. Auflage 2023, N 11 zu Art. 364 StPO und N 1 zu Art. 365 StPO).

Entscheide betreffend Verlängerung einer stationären Massnahme bringen regelmässig massive Einschränkungen der persönlichen Freiheit des Betroffenen mit sich (BGE 141 IV 396 E. 4.1). Überdies geht es in diesen Fällen durchwegs in erhöhtem Masse um die Person des Betroffenen und sein künftiges Verhalten. Es sind Prognosen über seine Behandlungsfähigkeit und seine Gefährlichkeit zu stellen. Entsprechend stehen auch regelmässig Tatsachenfragen zur Prüfung und Beurteilung an. Ein persönlicher Eindruck erscheint in diesen Fällen zentral (BGer Urteile 6B_722/2021 vom 29. September 2021 E. 3.3 und 3.4; 6B_320/2016 vom

26. Mai 2016 E. 4.2). Ein mündliches Verfahren ist bei der Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme somit einerseits daher notwendig, damit sich die betroffene Person persönlich vor Gericht äussern kann. Andererseits soll sich das Gericht einen persönlichen Eindruck der betroffenen Person verschaffen können (BGer Urteil 6B_722/2021 vom 29. September 2021 E. 3.4.1).

2.2 Wie üblich bei einer Verlängerung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB hatte die Vorinstanz auch vorliegend insbesondere über die Gefährlichkeit und die Behandlungsfähigkeit des Antragsgegners zu entscheiden. Eine Verlängerung einer stationären Massnahme um drei Jahre stellt zudem einen massiven Eingriff in seine Freiheitsrechte dar. Der Antragsgegner hatte im vorinstanzlichen Verfahren zwar nicht ausdrücklich eine Anhörung beantragt. Gleichzeitig lag aber auch kein Verzicht vor, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung aufgrund der Notwendigkeit des persönlichen Eindrucks des Gericht wohl ohnehin keinen gültigen Verzicht auf eine mündliche Anhörung seitens des Betroffenen zulassen würde. Vor diesem Hintergrund hätte die Vorinstanz zwingend eine mündliche Anhörung durchführen müssen und nicht im schriftlichen Verfahren entscheiden dürfen. Das Urteil der Vorinstanz ist daher aufzuheben und zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und zur neuen Entscheidung an sie zurückzuweisen.

3.1 Gemäss Art. 428 Abs. 4 StPO sind bei Rückweisungsentscheiden an die Erstinstanz nicht nur die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf die Staatskasse zu

nehmen, sondern auch diejenigen des vorinstanzlichen Verfahrens, soweit sie mit den fehlerhaften, zur Aufhebung führenden Verfahrenshandlungen verbunden sind (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, N 15 zu Art. 428 StPO).

3.2 Vorliegend liegt der Grund der Rückweisung in einem Versäumnis der Vorinstanz, welches dem Antragsgegner selbstredend nicht zum Nachteil gereichen darf. Die Kosten des erstund zweitinstanzlichen Verfahrens sind daher ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen. Die amtliche Verteidigung ist angesichts der im Berufungsverfahren bislang notwendig gewordenen Prozesshandlungen (Berufungserklärung sowie Kenntnisnahme Fristansetzung zu Rückweisung) pauschal auf Fr. 500.– festzusetzen.

Es wird beschlossen:

1. Das Urteil der Vorinstanz vom 19. September 2024 wird aufgehoben und das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Das Berufungsverfahren SM240008 wird als dadurch erledigt abgeschrieben.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen:

Fr. 500.– amtliche Verteidigung

4. Die Kosten des erstund zweitinstanzlichen Verfahrens – inkl. jene der amtlichen Verteidigung – werden auf die Staatskasse genommen.

5. Schriftliche Mitteilung an

die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Antragsgegners  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

 die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

6. Gegen diesen Entscheid kann (unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes) bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 9. Dezember 2024

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Ch. Prinz MLaw L. Zanetti