Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SH240006 • OG ZH SH240006 KI-generiert

Attorney Fee Appeal Procedural Challenge Dismissal

Geschäftsnummer SH240006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed an appeal filed by a defense attorney challenging the attorney's own fee award from the lower court, which was submitted after an initial appeal filing had already been made solely on behalf of the client. The court reasoned that under the procedural code, an attorney can only challenge their awarded fees in their own name, and since the initial appeal notification was made only for the client, the subsequent appeal declaration regarding the attorney's fees was procedurally invalid due to a lack of a proper initial notification for that specific claim, leading to a decision of non-admittance and imposing procedural costs on the appellant attorney.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 1 StPO, Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 138 Abs. 1 StPO, Art. 135 Abs. 3 StPO, Art. 135 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Attorney Fee Appeal Procedural Challenge Dismissal: The court reasoned that under the procedural code, an attorney can only challenge their awarded fees in their own name, and since the initial appeal notification was made only for the client, the subsequent appeal declaration regarding the attorney's fees was procedurally invalid due to a lack of a proper initial notification for that specific claim, leading to a decision of non-admittance and imposing procedural costs on the appellant attorney.

Schlagwörter

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Verfahrenskosten Verfahrensrügen Vertretungsverbot für Rechtsanwälte Honorarfestsetzung Forderungseingabe Eröffnung des Entscheids Entschädigung Rechtsvertretung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Applied to impose the costs of the appeal proceedings on the appellant because the appeal was not admitted.

Art. 399 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning as the rule governing the deadline and manner for lodging an appeal (relevant to the reason for non-admission in Order 1).

Art. 399 Abs. 3 StPO

Cited in the reasoning as the rule governing the submission of the written appeal declaration (relevant to the reason for non-admission in Order 1).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SH240006-O /U

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti

Beschluss vom 23. August 2024

in Sachen

A._____, lic. iur., Berufungsklägerin

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Berufungsbeklagte

betreffend Entschädigung Rechtsvertretung

Berufung gegen Ziff. 15 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach,

II. Abteilung, vom 16. April 2024 (DG230039)

Erwägungen:

1. Rechtsanwältin lic. iur. A._____ meldete mit Eingabe vom 23. April 2024 Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 16. April 2024 an (Urk. 95). Sie erhob die Berufung namens ihres Mandanten, B._____, welchen sie im Verfahren DG230039 bzw. SB240358 als amtliche Verteidigerin vertritt (Urk. 95). Nach Zustellung des begründeten Urteils reichte Rechtsanwältin A._____ sodann mit Eingabe vom 26. Juli 2024 betreffend das ihr als amtliche Verteidigerin im vorinstanzlichen Verfahren zugesprochene Honorar in eigenem Namen und in der Hauptsache namens ihres Mandanten die Berufungserklärung ein (Urk. 97).

2.1 Nach Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Nach dieser ausdrücklichen Gesetzesregelung müssen die zur Berufung legitimierten und mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstandenen Parteien mithin in der Regel zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil anzufechten, nämlich einmal im Rahmen der Anmeldung der Berufung bei der ersten Instanz nach der Eröffnung des Dispositivs und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine schriftliche Berufungserklärung beim Berufungsgericht (BGE 140 IV 40 E. 3.4.1; BGE 138 IV 157 E. 2.1 und 2.2).

Das Honorar der amtlichen Verteidigung kann diese nur in eigenem Namen anfechten (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 3 StPO; BSK-RUCKSTUHL, 3. Auflage 2023, N 16 zu Art. 135 StPO; vgl. auch Zürcher Kommentar-LIEBER, 3. Auflage 2020, N 15 zu Art. 135 StPO). Der Beschuldigte selbst hat diesbezüglich kein Rechtsschutzinteresse.

2.2 Nachdem die von Rechtsanwältin lic. iur. A._____ verfasste Berufungsanmeldung vom 23. April 2024 ausdrücklich nur "namens meines Mandanten" erfolgte (Urk. 95), wurde die Berufung einzig für ihren Klienten, B._____, angemeldet, nicht aber im Namen von Rechtsanwältin A._____. Auf die sodann mit Eingabe

vom 26. Juli 2024 auch namens von Rechtsanwältin A._____ hinsichtlich ihres Honorars erhobene Berufung ist mangels gültiger Berufungsanmeldung nicht einzutreten.

3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des (Honorar-)Berufungsverfahrens sind daher Rechtsanwältin A._____ als Berufungsklägerin aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 500.– festzusetzen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung von Rechtsanwältin lic. iur. A._____ vom 26. Juli 2024 wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–.

3. Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens werden Rechtsanwältin lic. iur. A._____ auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an

Rechtsanwältin lic. iur. A._____  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

 die Vorinstanz.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000

Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 23. August 2024

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Ch. Prinz MLaw L. Zanetti