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SF240009 • OG ZH SF240009 KI-generiert

Applicant's Appeal Against Refusal to Recuse Prosecutor Dismissed for Lack of Jurisdiction

Geschäftsnummer SF240009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant sought an appeal against a cantonal court's decision that dismissed their motion to recuse a state prosecutor, which was previously ruled upon by a different chamber of the same court. The appellate court determined that the decision concerning the prosecutor's recusal, being a self-appealable, final cantonal decision on an incidental procedural matter where the prosecutor was the affected party, was subject to a direct appeal to the Federal Supreme Court, not a further appeal to this appellate court chamber. Consequently, finding no valid object of appeal or jurisdiction for the appellate review, the court dismissed the appeal, imposed costs on the applicant, and noted that a subsequent recusal motion against the current chamber judges was already pending elsewhere.

Legislator-Regeste

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Art. 398 Abs. 1 StPO, Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 59 StPO, Art. 102 StGB, Art. 102 Abs. 4 StGB; Applicant's Appeal Against Refusal to Recuse Prosecutor Dismissed for Lack of Jurisdiction: The appellate court determined that the decision concerning the prosecutor's recusal, being a self-appealable, final cantonal decision on an incidental procedural matter where the prosecutor was the affected party, was subject to a direct appeal to the Federal Supreme Court, not a further appeal to this appellate court chamber. Consequently, finding no valid object of appeal or jurisdiction for the appellate review, the court dismissed the appeal, imposed costs on the applicant, and noted that a subsequent recusal motion against the current chamber judges was already pending elsewhere.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren sachliche Unzuständigkeit Verfahrenskosten fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Beschwerdelegitimation Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 lit. b und c StPO

This article was applied to dismiss the appeal because the appellate court lacked jurisdiction for the appeal filed by the petitioner.

Art. 428 Abs. 1 StPO

This provision was used to determine that the costs of the appeal proceedings must be imposed on the petitioner who did not have their appeal entertained.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SF240009-O/U/bs

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. C. Maira und lic. iur. B. Amacker sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker

Beschluss vom 16. Januar 2025

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Gesuchsgegnerin

betreffend "Berufung" gegen eine Verfügung und Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 17. Juli 2024 (UA240017)

Erwägungen:

1.1. Mit Verfügung und Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Juli 2024 wurde das Ausstandsgesuch der Gesuchstellerin gegen Staatsanwalt lic. iur. B._____ im Verfahren A-6/2015/10005490 der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich abgewiesen (Urk. 2/8/2). Gegen diesen Entscheid meldete die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 19. August 2024 bei der

III. Strafkammer Berufung an (Urk. 2/6) und reichte mit Eingabe vom 4. September 2024 beim Berufungsgericht eine Berufungserklärung ein (Urk. 2/7). Mit Schreiben vom 18. September 2024 teilte die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle der Gesuchstellerin im Namen der beiden Berufungskammern mit, dass ihr Rechtsmittel zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet wurde (Urk. 2/1-2; Urk. 2/5). Die Gesuchstellerin hielt mit dem an die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich gerichteten Schreiben vom 30. September 2024 an ihrer Berufung fest (Urk. 1).

1.2. Mit Präsidialverfügung vom 15. Oktober 2024 wurde der Gesuchstellerin und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um sich zur Eintretensfrage zu äussern (Urk. 7). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 23. Oktober 2024, es sei auf die Berufung nicht einzutreten (Urk. 9). Die Gesuchstellerin stellte mit Eingaben vom 31. Oktober 2024 und 1. November 2024 ein Ausstandsgesuch gegen sämtliche Richter und Richterinnen sowie Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen der I. Strafkammer (Urk. 10 und 11). Das Ausstandsgesuch wurde mit Präsidialverfügung vom 15. November 2024 zuständigkeitshalber zur Behandlung an die II. Strafkammer überwiesen. Gleichzeitig wurde der Gesuchstellerin Frist zur freigestellten Stellungnahme zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft angesetzt (Urk. 16). Die Stellungnahme der Gesuchstellerin erfolgte mit Eingabe vom 6. Dezember 2024 (Urk. 18). Die II. Strafkammer trat mit Beschluss vom

16. Dezember 2024 auf das Ausstandsgesuch der Gesuchstellerin nicht ein (Urk. 19A).

2. Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbständige Einziehungsentscheide (Art. 398 Abs. 1 StPO). Über ein Ausstandsgesuch im Sinne von Art. 56 ff. StPO entscheidet die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Beim angefochten Entscheid der III. Strafkammer handelt es sich um einen selbständig anfechtbaren, kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid der Beschwerdeinstanz über den Ausstand eines Staatsanwalts. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen (Art. 78 ff. und Art. 92 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_174/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 2.2.; BSK StPO-BOOG, Art. 59 StPO N 13).

3. Mangels gültigem Anfechtungsobjekt bzw. Zuständigkeit des Berufungsgerichts für das Rechtsmittel der Gesuchstellerin ist demzufolge in Anwendung von Art. 403 Abs. 1 lit. b und c StPO auf ihre Berufung nicht einzutreten.

4. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2024 hat die Gesuchstellerin erneut ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt lic. iur. B._____ gestellt (Urk. 18). Das entsprechende Ausstandsverfahren ist bereits bei der III. Strafkammer unter der Geschäfts-Nr. UA240043-O pendent (Urk. 20 und 22), weshalb darauf verzichtet werden kann, das Ausstandsgesuch an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Soweit die Gesuchstellerin die Ansicht vertritt, die I. und III. Strafkammer sowie das Bundesgericht könnten sich nach Art. 102 StGB strafbar gemacht haben (Urk. 18), ist sie darauf hinzuweisen, dass staatliche Justizbehörden nicht Adressaten von Art. 102 StGB sind (vgl. Art. 102 Abs. 4 StGB) und sie sich im Übrigen an die Staatsanwaltschaft zu wenden hätte.

5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Gesuchstellerin sind somit die Kosten für das vorliegende Verfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 500.– festzusetzen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an

die Gesuchstellerin  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (unter Beilage von Urk. 18)

 die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich in die Akten UA240017.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 16. Januar 2025

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. B. Gut MLaw N. Hunziker