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SF240004 • OG ZH SF240004 KI-generiert

Extension of Pre-Trial Detention Based on Continued Risk of Re-offending

Geschäftsnummer SF240004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court extended the defendant's pre-trial detention because the circumstances have not changed since the last extension. The defendant faces potential confinement based on the first-instance decision, and even if their appeal is successful, immediate release is unlikely due to the risk of re-offending, as any alternative treatment would require preparation. Therefore, the conditions for extending pre-trial detention are met, and it will continue until the appeal process concludes, with the defendant retaining the right to apply for release at any time.

Legislator-Regeste

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Art. 364b StPO, Art. 364a Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 2 StPO, Art. 66 Abs. 1 LTF; Extension of Pre-Trial Detention Based on Continued Risk of Re-offending: The defendant faces potential confinement based on the first-instance decision, and even if their appeal is successful, immediate release is unlikely due to the risk of re-offending, as any alternative treatment would require preparation. Therefore, the conditions for extending pre-trial detention are met, and it will continue until the appeal process concludes, with the defendant retaining the right to apply for release at any time.

Schlagwörter

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Verlängerung der Untersuchungshaft Wiederholungsgefahr veränderte Verhältnisse Verhandlungsverschiebung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Untersuchungshaft Verlängerung der Sicherheitshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 364a Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 2 StPO

These provisions establish the conditions for extending pre-trial detention, which the court found to be met in this case.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision likely governs the imposition of costs in appeal proceedings before the Federal Supreme Court, though no costs were levied in this specific decision.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SF240004-O/U/jv

Präsidialverfügung vom 23. Mai 2024

in Sachen

A._____, Antragsgegner

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. H. Wieser, Antragsstellerin

betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft

Nach Einsicht in die Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Mai 2024, mit welcher bei der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragt wird (Urk. 50), nachdem die amtliche Verteidigung auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 54) und die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die Ausführungen der III. Strafkammer ebenfalls die Verlängerung der Sicherheitshaft beantragt hat (Urk. 55), in der Erwägung,

dass sich die Sachlage seit Erlass der Präsidialverfügung der II. Strafkammer vom

16. November 2023, mit welcher die Sicherheitshaft letztmals verlängert worden war, nicht verändert hat,

dass dem Antragsgegner aufgrund des erstinstanzlichen Entscheids nach wie vor eine Verwahrung droht, aber auch bei einer Gutheissung seiner Beschwerde eine sofortige Entlassung angesichts der dann drohenden Wiederholungsgefahr nicht in Frage käme, zumal die vom Beschuldigten verlangte ambulante Behandlung mit weiteren Begleitmassnahmen zu verbinden und deren Umsetzung mit einer gewissen Vorbereitungszeit verbunden wäre (Urk. 50; UH230194 Prot. S. 37 ff.), dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der Sicherheitshaft im Sinne von Art. 364a Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 2 StPO daher weiterhin erfüllt sind, dass das Bundesgericht hinsichtlich der Rechtslage nach Inkrafttreten der Art. 364a und Art. 364b StPO explizit offen gelassen hat, ob die Sicherheitshaft bei selbständigen nachträglichen Gerichtsverfahren auch während eines zweitinstanzlichen Verfahrens zwingend zu befristen ist oder ob – analog zum Berufungsverfahren – keine periodische Überprüfung mehr zu erfolgen hat (BGer Urteil 1B_96/2021vom 25. März 2021 E. 5.3; BSK StPO-HEER/BERNARD/ STUDER, Art. 364b StPO N 12),

dass es sich vorliegend als angezeigt erweist, die Sicherheitshaft bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu verlängern, zumal einerseits derzeit nicht

absehbar ist, dass sich die Sachlage vor Erlass des Endentscheids der Beschwerdeinstanz – der in Kürze bevorsteht – verändern könnte, und dem Antragsgegner andererseits jederzeit das Recht zusteht, ein Gesuch um Aufhebung der Sicherheitshaft zu stellen, dass für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben sind und die amtliche Verteidigung durch die III. Strafkammer im Verfahren UH230194 zu entschädigen sein wird,

wird verfügt:

(Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz)

1. Die Sicherheitshaft wird verlängert bis zum Endentscheid im Beschwerdeverfahren UH230194.

2. Der Antragsgegner kann jederzeit bei der Verfahrensleitung ein Gesuch um Aufhebung der Sicherheitshaft stellen.

3. Für dieses Verfahren werden keine Kosten erhoben

4. Schriftliche Mitteilung an

die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich  die Justizvollzugsanstalt Pöschwies  die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (UH230194).

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 23. Mai 2024

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Prinz MLaw N. Hunziker