Extension of Pre-Trial Detention Due to Need for New Psychiatric Evaluation in Sexual Offense Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court granted the request to extend the pre-trial detention of the accused because a strong suspicion of the crime remains and the ground for preventative detention based on high risk of reoffending—specifically for sexual offenses against children, as established by prior expert opinions and an existing committal order—persists due to unchanged circumstances. The extension until December 3, 2023, was deemed proportionate to allow time for a necessary new expert psychiatric evaluation, necessitated by the unexpected death of the previous expert, which is expected to take at least six months.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 221 Abs. 1 StPO, Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 364b Abs. 2 und 3 StPO, Art. 64 StPO, Art. 66 al. 1 LTF; Extension of Pre-Trial Detention Due to Need for New Psychiatric Evaluation in Sexual Offense Case: The extension until December 3, 2023, was deemed proportionate to allow time for a necessary new expert psychiatric evaluation, necessitated by the unexpected death of the previous expert, which is expected to take at least six months.
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KI-generiertCited as the basis for determining the competent authority (procedural basis) for the decision on the continuation of pre-trial detention.
Cited as the basis for maintaining the grounds for pre-trial detention (risk of reoffending).
Impliedly referenced via the reference to the main ground for the verdict (Art. 364b StPO) and the context of the decision on pre-trial detention, but more directly relevant is the procedural aspect concerning costs.
Although not explicitly cited in the dispositive orders 1-5, the decision on costs (Order 3: 'Für dieses Verfahren werden keine Kosten erhoben') implies procedural rules governing costs, though the specific reference might be assumed from context if the dispositive were more explicit regarding costs based on a specific procedural article for fee exemption.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SF230005-O/U/cwo
Präsidialverfügung vom 8. Juni 2023
in Sachen
A._____, Beschuldigter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. J. Burkhalter, Anklägerin
betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft
Nach Einsicht in die Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Mai 2023, mit welcher bei der hiesigen Kammer die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragt wird (Urk. 147), nachdem innert angesetzter Frist die Verteidigung ausdrücklich (Urk. 153) und die Staatsanwaltschaft implizit auf eine Vernehmlassung verzichtet haben, mit dem Hinweis, dass die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts für den Entscheid betreffend Fortsetzung der Sicherheitshaft zuständig ist (Art. 364b Abs. 2 und 3 StPO; vgl. auch BGer Urteil 1B_290/2021 vom 15. Juli 2021 E. 2.), in der Erwägung,
dass vor dem Hintergrund, dass sich der Beschuldigte vor Versetzung in Sicherheitshaft bereits längere Zeit im stationären Massnahmevollzug befunden und das Bezirksgericht Zürich mit Beschluss vom 3. Juni 2022 die Verwahrung angeordnet hat, ohne Weiteres ein dringender Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO vorliegt,
dass hinsichtlich der Wiederholungsgefahr auf die nach wie vor zutreffenden Ausführungen des Bezirksgerichts Zürich im Beschluss vom 3. Juni 2022 (Urk. 144) verwiesen werden kann, wonach dem Beschuldigten gutachterlich eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit für erneute sexuelle Handlungen mit Kindern bzw. Pornografie attestiert wurde (vgl. auch Ergänzungsgutachten vom 31. Dezember 2020 von Dr. med. B._____, Urk. 84 S. 26), dass sich die Verhältnisse seither nicht verändert haben, weshalb der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO nach wie vor gegeben ist,
dass die III. Strafkammer aufgrund des unerwarteten Versterbens des Gutachters, Dr. med. B._____, ein neues Gutachten einzuholen gedenkt, wofür gemäss Auskunft der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich eine Bearbeitungszeit von mindestens sechs Monaten notwendig sei (vgl. Urk. 147),
dass sich eine Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum Endentscheid der
III. Strafkammer bzw. längstens um 6 Monate (berechnet ab dem 3. Juni 2023, bis zu welchem Zeitpunkt die Sicherheitshaft letztmals verlängert worden war) als verhältnismässig erweist, zumal mit Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom
3. Juni 2022 die Verwahrung angeordnet worden war, welche zeitlich nicht beschränkt ist,
dass für dieses Verfahren keine Kosten zu erheben sind und die amtliche Verteidigung durch die III. Strafkammer im Verfahren UH220356 zu entschädigen sein wird,
wird verfügt:
(Oberrichter lic. iur. B. Gut)
1. Die Sicherheitshaft wird verlängert bis zum 3. Dezember 2023.
2. Der Beschuldigte kann bei der Verfahrensleitung jederzeit ein Gesuch um Aufhebung der Sicherheitshaft stellen.
3. Für dieses Verfahren werden keine Kosten erhoben
4. .Schriftliche Mitteilung an
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich − die JVA Pöschwies − die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, zu den Akten UH220356 (unter Rücksendung der Akten).
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 8. Juni 2023
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. B. Gut MLaw L. Zanetti