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SF230004 • OG ZH SF230004 KI-generiert

Extended Pre-Trial Detention Due to Reoffending Risk

Geschäftsnummer SF230004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court extended the pre-trial detention for six months, citing a continuing risk of reoffending based on expert assessments and previous court decisions, noting that a significant custodial measure was still a possibility. The court found the extension proportionate and that no less restrictive measures would suffice, extending the detention until October 17, 2023.

Legislator-Regeste

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Art. 60 StGB, Art. 59 StGB, Art. 364b Abs. 3 i.V.m, Art. 227 Abs. 7 StPO, Art. 227 StPO, Art. 364b Abs. 3 i.V.m. Art. 227 Abs. 7 StPO; Extended Pre-Trial Detention Due to Reoffending Risk: The court found the extension proportionate and that no less restrictive measures would suffice, extending the detention until October 17, 2023.

Schlagwörter

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Verlängerung der Untersuchungshaft Wiederholungsgefahr Restriktive Maßnahmen Untersuchungshaft Haftprüfungsverfahren Strafaufschub Verlängerung der Sicherheitshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 364b Abs. 3 i.V.m. Art. 227 Abs. 7 StPO

Cited for the duration of the extended detention on remand.

Art. 364b Abs. 3 i.V.m. Art. 227 StPO

Cited as the legal basis for the order to extend detention on remand.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SF230004-O /U/jv

Präsidialverfügung vom 17. Mai 2023

in Sachen

A._____, Beschuldigter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. S. Oswald, Anklägerin

betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft

Nach Einsicht in die Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Mai 2023, mit welcher die Verlängerung der Sicherheitshaft um 6 Monate beantragt wird (Urk. 80), nachdem sowohl die Verteidigung als auch die Staatsanwaltschaft erklärt haben, auf eine Stellungnahme betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft zu verzichten (Urk. 85 und 86),

in der Erwägung,

dass unter Hinweis auf die gutachterliche Einschätzung von Dr. med. B._____ vom 15. August 2022 (Urk. 58 S. 24), die bisher ergangen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts Winterthur sowie den angefochtenen Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 25. November 2022 (Urk. 75) nach wie vor von Wiederholungsgefahr auszugehen ist,

dass aufgrund des Umstandes, dass das Bezirksgericht Winterthur mit Beschluss vom 25. November 2022 anstelle der mit Urteil vom 30. August 2019 angeordneten Massnahme nach Art. 60 StGB neu eine Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet hat, dem Beschuldigten nach wie vor eine längere freiheitentziehende Massnahme droht, dass sich die Verlängerung der Sicherheitshaft daher als verhältnismässig erweist, zumal keine milderen Ersatzmassnahmen ersichtlich sind, mit welchen der ausgeprägten Wiederholungsgefahr wirksam begegnet werden könnte, dass die Sicherheitshaft auf 6 Monate zu befristen ist (vgl. Art. 364b Abs. 3 i.V.m. Art. 227 Abs. 7 StPO), zumal derzeit noch nicht absehbar ist, dass das Beschwerdeverfahren bereits innert der nächsten 3 Monate erledigt werden könnte, und sich eine Verlängerung um 6 Monate angesichts der erstinstanzlich angeordneten Massnahme nach Art. 59 StGB auch in zeitlicher Hinsicht als angemessen erweist,

in Anwendung von Art. 364b Abs. 3 i.V.m. Art. 227 StPO

wird verfügt:

1. Die Sicherheitshaft wird verlängert bis zum 17. Oktober 2023.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich − die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, zu den Akten UH220413 (unter Rücksendung der Akten).

4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 17. Mai 2023

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Ch. Prinz MLaw L. Zanetti