Motion for Recusal Denied Based on Unsubstantiated Association with Uninvolved Judge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party requested the recusal of several judges based on the claim that another judge from the same court was an allegedly "injured party" in a separate proceeding involving the requestor, arguing that this association precluded the sitting judges from impartiality. The court determined that a motion for recusal must be factually substantiated against the specific judges involved in the case and cannot be a general objection against an entire court or chamber. Since the alleged bias was based solely on the mere association of the challenged judges with an uninvolved judge from the same court, which the requestor failed to properly demonstrate or link to the specific decision-makers, the court ruled the request for recusal manifestly unfounded and declined to rule upon it.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 59 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 58 Abs. 1 StPO, Art. 58 StPO, Art. 59 Abs. 4 Satz, Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO; Motion for Recusal Denied Based on Unsubstantiated Association with Uninvolved Judge: The court determined that a motion for recusal must be factually substantiated against the specific judges involved in the case and cannot be a general objection against an entire court or chamber. Since the alleged bias was based solely on the mere association of the challenged judges with an uninvolved judge from the same court, which the requestor failed to properly demonstrate or link to the specific decision-makers, the court ruled the request for recusal manifestly unfounded and declined to rule upon it.
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KI-generiertApplied to order the applicant to bear the procedural costs.
Cited in the reasoning regarding the court's jurisdiction to decide on the recusal request.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SF220009-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. B. Amacker sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti
Beschluss vom 6. Mai 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, Gesuchsgegnerin
betreffend Ausstandsbegehren
Erwägungen:
1. Mit Schreiben vom 26. April 2022 stellte der Gesuchsteller beim Obergericht des Kantons Zürich ein Ausstandsbegehren gegen Oberrichterin lic. iur. B._____, Oberrichter lic. iur. C._____ und Ersatzoberrichterin lic. iur. D._____, welche als Mitglieder der E._____ amten (Urk. 1). Das Ausstandsbegehren wurde sodann zuständigkeitshalber an die Berufungskammern bzw. F._____ und G._____ des Obergerichtes überwiesen, wo es der F._____ zugewiesen wurde.
2. Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO entscheidet das Berufungsgericht ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig über ein Ausstandsbegehren, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind. Die F._____ des Obergerichtes des Kantons Zürich ist folglich für die Beurteilung des vorliegenden Ausstandsbegehrens sachlich zuständig (§ 49 GOG/ZH).
3.1 Der Gesuchsteller führt in seinem Schreiben vom 26. April 2022 zusammengefasst aus, Oberrichter lic. iur. H._____, der Präsident der E._____, sei im von ihm (dem Gesuchsteller) bei der E._____ geführten Beschwerdeverfahren "geschädigte Person", weshalb das Obergericht des Kantons Zürich bzw. dessen Mitglieder keine Beschwerden von ihm mehr beurteilen könnten. Entsprechend hätten Oberrichterin lic. iur. B._____, Oberrichter lic. iur. C._____ und Ersatzoberrichterin lic. iur. D._____, welche als Mitglieder der E._____ amten, in den Ausstand zu treten (Urk. 1).
3.2 Ein Ausstandsbegehren ist zu begründen bzw. die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Ausstandsgesuch muss sich zudem gegen die Mitwirkung einer bestimmten Person bzw. von Personen im konkreten Verfahren richten. Ein generelles vorsorgliches Ausstandsgesuch, welches sich etwa gegen die Beteiligung eines Richters in allen gegenwärtigen oder künftigen Verfahren wendet, ist nicht zulässig. Da die Ausstandsgründe immer in der Person begründet sind, kann sich das Gesuch immer nur gegen die Mitwirkung einer in einer konkreten Sache tätigen Person bzw. gegebenenfalls Personen richten, nicht gegen die
Gesamtbehörde oder das ganze Gericht bzw. dessen Abteilungen oder Kammern. Gegebenenfalls ist ein Gesuch gegen die Gesamtbehörde als einheitliches Ausstandsbegehren gegen alle Einzelmitglieder entgegenzunehmen. Es muss dann aber entsprechend begründet sein (BSK-BOOG, N 2 zu Art. 58 StPO m.w.H.).
3.3 Vorliegend macht der Gesuchsteller geltend, die in seinem Begehren genannten Richter hätten bereits deshalb in den Ausstand zu treten, weil sie als Mitglieder des Obergerichts des Kantons Zürich dem gleichen Gericht angehören wie Oberrichter lic. iur. H._____, welcher im interessierenden Strafverfahren "geschädigte Person" sei. Ob Oberrichter lic. iur. H._____ tatsächlich in einem Strafverfahren gegen den Gesuchsteller als geschädigte Person auftritt, ist der Berufungskammer nicht bekannt und wird vom Gesuchsteller auch nicht dargelegt. Dieser Umstand hat indessen von vornherein keine Relevanz, zumal Oberrichter lic. iur. H._____ gar nicht Teil des Spruchkörpers bildet, gegen welchen der Gesuchsteller sein Ausstandsbegehren richtet (vgl. Urk. 3 S. 4). Der alleinige Umstand, dass Oberrichter lic. iur. H._____ der gleichen Kammer bzw. dem gleichen Gericht angehört wie die genannten Mitglieder der E._____, vermag selbstredend keinen Ausstandsgrund zu begründen. Das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers erweist sich damit als offensichtlich unbegründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
4. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO). Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen.
Es wird beschlossen:
1. Auf das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.
3. Die Kosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an
− den Gesuchsteller − Oberrichterin lic. iur. B._____ − Oberrichter lic. iur. C._____ − Ersatzoberrichterin lic. iur. D._____ − die E._____ des Obergerichts in die Akten des Beschwerdeverfahrens UH220115.
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 6. Mai 2022
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Ch. Prinz MLaw L. Zanetti