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SF210006 • OG ZH SF210006 KI-generiert

Dismissal of Recusal Petition for Lack of Grounds

Geschäftsnummer SF210006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party petitioned for the recusal of several judges during an appeal against a decision not to open an investigation. The court dismissed the recusal request because the petitioner failed to provide any reasons or grounds for why the judges should be recused, which is a mandatory requirement for such a petition under the law. Consequently, the costs of the proceedings were imposed on the petitioner.

Legislator-Regeste

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Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 58 Abs. 1 StPO, Art. 58 StPO, Art. 59 Abs. 4 Satz, Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO; Dismissal of Recusal Petition for Lack of Grounds: The court dismissed the recusal request because the petitioner failed to provide any reasons or grounds for why the judges should be recused, which is a mandatory requirement for such a petition under the law. Consequently, the costs of the proceedings were imposed on the petitioner.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Eröffnung des Verfahrens Parteientschädigung Verwirkung des Rückgriffsrechts Zuständigkeitsgründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO

This provision establishes that the appellate court decides on a request for recusal without further evidence and definitively when the appellate instance or its members are affected.

Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO

This provision governs the imposition of costs on the applicant when a request for recusal is not granted.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SF210006-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle

Beschluss vom 8. Juli 2021

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, Gesuchsgegnerin

betreffend Ausstandsbegehren

Erwägungen:

I.

1. Mit Eingabe vom 17. Mai 2021 (Datum Poststempel), auf der III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich eingegangen am 19. Mai 2021, stellte der Gesuchsteller im Rahmen des Beschwerdeverfahrens UE210149 betreffend Nichtanhandnahme ein Ausstandsbegehren gegen Oberrichter lic. iur. Flury, Oberrichterin lic. iur. Meier, Oberrichterin lic. iur. Gerwig, Oberrichter lic. iur. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. Eichenberger und Ersatzoberrichter Dr. Graf (Urk. 2 = Urk. 9/2).

2. Mit Verfügung vom 3. Juni 2021 überwies die III. Strafkammer das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers zuständigkeitshalber an das Berufungsgericht (Urk. 1), nachdem Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. A. Meier, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Ersatzoberrichter Dr. T. Graf die gewissenhafte Erklärung abgegeben hatten, sich nicht befangen zu fühlen und im Verfahren UE210149 nach bestem Wissen und Gewissen mitwirken zu können (Urk. 3-8). Die Akten des Beschwerdeverfahrens UE210149 wurden beigezogen (Urk. 9/1-13).

3. Mit Präsidialverfügung der hiesigen Kammer vom 18. Juni 2021 wurde dem Gesuchsteller je eine Kopie der Stellungnahmen von Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichter lic. iur D. Oehninger, der Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier, lic. iur. C. Gerwig, lic. iur. K. Eichenberger sowie des Ersatzoberrichters Dr. T. Graf zugestellt und ihm Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 10). Der Gesuchsteller verweigerte zweimal die Annahme der Postsendung (Urk. 12+13).

II.

1. Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO entscheidet das Berufungsgericht ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig über ein Ausstandsbegehren, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen

sind. Die I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich ist folglich für die Beurteilung des vorliegenden Ausstandsbegehrens sachlich zuständig (§ 49 GOG/ZH).

2. Ein Ausstandsbegehren ist zu begründen bzw. die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Ausstandsgesuch muss sich zudem gegen die Mitwirkung einer bestimmten Person bzw. von Personen im konkreten Verfahren richten. Ein generelles vorsorgliches Ausstandsgesuch, welches sich etwa gegen die Beteiligung eines Richters in allen gegenwärtigen oder künftigen Verfahren wendet, ist nicht zulässig. Da die Ausstandsgründe immer in der Person begründet sind, kann sich das Gesuch immer nur gegen die Mitwirkung einer in einer konkreten Sache tätigen Person bzw. ggf. Personen richten, nicht gegen die Gesamtbehörde oder das ganze Gericht bzw. dessen Abteilungen oder Kammern. Gegebenenfalls ist ein Gesuch gegen die Gesamtbehörde als einheitliches Ausstandsbegehren gegen alle Einzelmitglieder entgegenzunehmen. Es muss dann aber entsprechend begründet sein (BOOG, BSK StPO, 2. Aufl. 2014, N 2 zu Art. 58 StPO m.w.H.).

3. Vorliegend erhob der Beschuldigte Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme seiner Strafanzeige vom 6. Mai 2021 durch die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat (vgl. Urk. 9/2+5). Zugleich stellte er mit der Beschwerdeschrift ein Ausstandsbegehren gegen Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. A. Meier, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Ersatzoberrichter Dr. T. Graf (Urk. 2), ohne dies jedoch zu begründen bzw. darzulegen, weshalb diese Mitglieder der III. Strafkammer des Obergerichts in den Ausstand zu treten haben. Entsprechend ist auf das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers nicht einzutreten.

III.

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO). Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen.

Es wird beschlossen:

1. Auf das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.

3. Die Kosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an

− den Gesuchsteller − Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, − Oberrichter lic. iur. D. Oehninger − Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig − Oberrichterin lic. iur. A. Meier − Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger − Ersatzoberrichter Dr. T. Graf − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (zur Kenntnisnahme).

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. UE210149) (unter Rücksendung der Akten).

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 8. Juli 2021

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Naef MLaw T. Künzle