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SF200013 • OG ZH SF200013 KI-generiert

Jurisdiction over Sentence Conversion

Geschäftsnummer SF200013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court determined that the request for the conversion of community service into a fine or imprisonment, initiated by the correctional services after a conviction for fraud and document forgery, was not within its jurisdiction. The court reasoned that according to procedural law, the court that rendered the original judgment, even if it was an appellate court, is responsible for handling subsequent decisions related to the enforcement of sentences, including conversions, unless otherwise specified. Therefore, the case was transferred to the original trial court.

Legislator-Regeste

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Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 252 Abs. 3 StGB, Art. 39 aStGB, Art. 363 Abs. 1 StPO, Art. 363 al. 1 StPO; Jurisdiction over Sentence Conversion: The court reasoned that according to procedural law, the court that rendered the original judgment, even if it was an appellate court, is responsible for handling subsequent decisions related to the enforcement of sentences, including conversions, unless otherwise specified. Therefore, the case was transferred to the original trial court.

Schlagwörter

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Umwandlung der Busse Strafzumessung erbrachte Dienstleistungen Vollstreckungsentscheid Strafminderung Überstellungshaft Gemeinnützige Arbeit (Nachverfahren)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 363 al. 1 StPO

The provision establishes the jurisdiction of the court that rendered the first instance judgment for subsequent independent decisions.

Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes

This provision governs the requirements for filing a federal criminal appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SF200013-O/U/jv

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichterin lic. iur. I. Erb und Oberrichter lic. iur. C. Maira sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 10. September 2020

in Sachen

Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungsund Vollzugsdienste, Gemeinnützige Arbeit, Gesuchsteller

sowie

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber gegen

A._____, Gesuchsgegner

betreffend gemeinnützige Arbeit (Nachverfahren)

Antrag auf nachträgliche Umwandlung der gemeinnützigen Arbeit betreffend Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 24. April 2019 (SB180524)

Erwägungen:

1. Das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung stellte der hiesigen Kammer mit Schreiben vom 4. September 2020 die Einstellungsverfügung vom

23. Juli 2020 des Vollzugs der gemeinnützigen Arbeit des Gesuchsgegners zu, mit dem Hinweis, dass der Vollzug der gemeinnützigen Arbeit zuständigkeitshalber zurückgegeben werde (Urk. 1). In der Einstellungsverfügung vom 23. Juli 2020 wird festgestellt, dass der Vollzug der gemeinnützigen Arbeit eingestellt wird, und es wird beantragt, die gemeinnützige Arbeit in eine Geldoder Freiheitsstrafe umzuwandeln (Urk. 2).

2. Der Gesuchsgegner wurde ursprünglich mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom 10. September 2018 des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, sowie des Fälschens von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 3 StGB schuldig gesprochen. Er wurde – als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom

4. Juni 2015 – bestraft mit gemeinnütziger Arbeit von 480 Stunden, wovon

12 Stunden durch Untersuchungshaft erstanden waren, sowie – als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 22. Mai 2014 – mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 20.– (Urk. 3/56).

3. Gegen den Schuldspruch wegen mehrfachen Betruges erhob der Gesuchsteller Berufung, worauf die hiesige Kammer mit Urteil vom 24. April 2019 den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs bestätigte und den Gesuchsteller – unter anderem – mit (altrechtlicher) gemeinnütziger Arbeit von

480 Stunden bestrafte (Urk. 3/80).

4. Für die nun beantragte Umwandlung (altrechtlicher) gemeinnütziger Arbeit gemäss Art. 39 aStGB ist nach dessen Abs. 1 das Gericht zuständig. Die Umwandlung erfolgt in einem selbstständigen nachträglichen Verfahren gemäss Art. 363 ff. StPO (RIKLIN, StGB-Kommentar, 2. Aufl. 2014, N 1 zu Vorbemerkungen zu StPO Art. 363-365; HEER, in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, N 1 zu Art. 363). Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Ur-

teil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen. Die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts gilt grundsätzlich ebenfalls für Entscheide, die von der zweiten Instanz, also im Regelfall vom Berufungsgericht, gefällt wurden. Diese Regel gilt auch dann, wenn der Urteilspunkt, der Anlass zum Widerruf gibt, erstmals im Berufungsurteil erscheint (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, N 3 zu Art. 363 und N 2 zu Art. 364; HEER, a.a.O., N 6 zu Art. 363). Das Verfahren ist somit an die erste Instanz zu überweisen und im hiesigen Register unter ausgangsgemässer Kostenregelung als erledigt abzuschreiben.

Es wird beschlossen:

1. Der Antrag des Amts für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste, vom 23. Juli 2020 auf Umwandlung der gemeinnützigen Arbeit in eine Geldoder Freiheitsstrafe wird zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung – Einzelgericht, überwiesen.

2. Das Verfahren SF200013 wird als dadurch erledigt abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

4. Schriftliche Mitteilung an

− den Gesuchsgegner − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Beilage von Urk. 1 und Urk. 2)

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 10. September 2020

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer