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SF200006 • OG ZH SF200006 KI-generiert

Recusal Request Withdrawn, Party Liable for Court Fee

Geschäftsnummer SF200006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party seeking recusal against a judge and clerk in a legal dispute withdrew their request shortly after filing it. The court dismissed the proceedings as resolved due to the withdrawal and ordered the requesting party to pay a court fee of CHF 300, noting that no further compensation was awarded as the case had not progressed significantly.

Legislator-Regeste

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Art. 59 Abs. 4 StPO; Recusal Request Withdrawn, Party Liable for Court Fee: The court dismissed the proceedings as resolved due to the withdrawal and ordered the requesting party to pay a court fee of CHF 300, noting that no further compensation was awarded as the case had not progressed significantly.

Schlagwörter

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verspätetes Ausstandsbegehren Anwaltskosten Zahlungsbefehl Rückzug der Zivilklage Wandelungsrecht Klagegrund des Ermessensmissbrauchs Ausstandsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 Abs. 4 StPO

Cited as the basis for imposing costs on the applicant in the dispositive.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SF200006-O /U/jv

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 28. April 2020

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, Oberrichter lic. iur. A. Flury sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Nierhoff Dewitz, Gesuchsgegnerin

betreffend Ausstandsbegehren

Erwägungen:

1. Im Rahmen des bei der III. Strafkammer des Obergerichtes Zürich hängigen Verfahrens UV200011 betreffend Rechtsverweigerung (Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, A-1/2019/10037026) stellte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 29. März 2020 ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichter lic. iur. A. Flury sowie die (Leitende) Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Nierhoff Dewitz (Urk. 2 = Urk. 3/21). Mit Verfügung vom 7. April 2020 wurde dieses Ausstandsgesuch der Zuteilungskanzlei der I./II. Strafkammer zur weiteren Veranlassung überwiesen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 11. April 2020 hat der Gesuchsteller das Ausstandsgesuch zurückgezogen (Urk. 6 S. 1 = Urk. 3/35 S. 6). Das Verfahren ist demgemäss als durch Rückzug des Ausstandsgesuchs erledigt abzuschreiben.

2. Die Kosten dieses Verfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO sinngemäss). Da der Rückzug relativ kurz nach Anhebung des Verfahrens erfolgte und dieses mithin noch nicht weit fortgeschritten war, ist die Gerichtsgebühr auf – lediglich – Fr. 300.– anzusetzen. Ausgangsgemäss ist dem Gesuchsteller keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug des Ausstandsbegehrens erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–.

3. Die Kosten dieses Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Dem Gesuchsteller wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an

− den Gesuchsteller − den Oberrichter lic. iur. Andreas Flury

− die Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Nierhoff Dewitz − die Kanzlei der III. Strafkammer des Obergerichtes Zürich unter Beilage der Akten UV200011.

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 28. April 2020

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer