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SF190003 • OG ZH SF190003 KI-generiert

Jurisdiction Over Post-Judgment Fine Modification Requests

Geschäftsnummer SF190003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A defendant sought to reduce the daily rate of a fine due to changed financial circumstances. The court determined that such requests, filed after initial judgments, must be handled by the first instance court that issued the original ruling, even if subsequent appeals were handled by a higher court. Therefore, the request was transferred to the lower court and dismissed from the higher court's docket.

Legislator-Regeste

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Art. 36 Abs. 3 aStGB, Art. 363 Abs. 1 StPO, Art. 363 ff. StPO, Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes; Jurisdiction Over Post-Judgment Fine Modification Requests: The court determined that such requests, filed after initial judgments, must be handled by the first instance court that issued the original ruling, even if subsequent appeals were handled by a higher court. Therefore, the request was transferred to the lower court and dismissed from the higher court's docket.

Schlagwörter

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Herabsetzung der Busse veränderte Verhältnisse Revision eines Entscheids Zuständigkeitsfragen richterliches Ermessen Betreibungsbegehren Gesuch um Herabsetzung des Tagessatzes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36 Abs. 3 aStGB
Modifikationen beim Vollzug der Geldstrafe bei unverschuldeter Verschlechterung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters auf Antrag der verurteilten Person im Sinne von Art. 36 Abs. 3 aStGB erfolgen in einem selbständigen nachträglichen Verfahren gemäss Art.
Art. 363 Abs. 1 StPO
Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen.
Art. 363 ff. StPO
Used to determine the procedure for modifying the penalty during the execution phase due to a change in circumstances.
Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes
Governs the requirements for submitting a federal appeal in criminal matters.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 363 ff. StPO

Used to determine the procedure for modifying the penalty during the execution phase due to a change in circumstances.

Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes

Governs the requirements for submitting a federal appeal in criminal matters.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SF190003-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann

Beschluss vom 17. Juni 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Gesuchsgegnerin

betreffend Gesuch um Herabsetzung des Tagessatzes gemäss Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, vom 3. Juli 2017 (SB150460) sowie Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, vom 15. August 2018 (SB180217)

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 10. Mai 2019 stellte der Gesuchsteller zuhanden der zentralen Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich, den Antrag auf Erlass aller Verfahrenskosten bezüglich der Geschäfte GG140065 und SB150460. Darüber hinaus beantragte er die Herabsetzung des Tagessatzes bezüglich der ausgesprochenen Geldstrafe auf CHF 10.– pro Tag (Urk. 2).

2. Mit Schreiben vom 21. Mai 2019 stellte die Zentrale Inkassostelle der Gerichte die Eingabe des Gesuchstellers vom 10. Mai 2019 der hiesigen Kammer zur Beurteilung des Gesuches um Herabsetzung des Tagessatzes zu. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wurde von der Zentralen Inkassostelle der Gerichte behandelt (Urk. 3).

3. Modifikationen beim Vollzug der Geldstrafe bei unverschuldeter Verschlechterung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters auf Antrag der verurteilten Person im Sinne von Art. 36 Abs. 3 aStGB erfolgen in einem selbständigen nachträglichen Verfahren gemäss Art. 363 ff. StPO (Schwarzenegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, 2. Auflage 2014, Art. 363 N 5). Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen. Die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts gilt grundsätzlich ebenfalls für Entscheide, die von der zweiten Instanz, also im Regelfall vom Berufungsgericht, gefällt wurden. Diese Regel gilt auch dann, wenn der Urteilspunkt, der Anlass zum Widerruf gibt, erstmals im Berufungsurteil erscheint (Schmid, Praxiskommentar, Art. 363 N 3 und Art. 364 N 2, BSK StPO I-Heer, 2. Auflage 2014, Art. 363 N 7).

4. Das Verfahren betreffend Gesuch um Herabsetzung des Tagessatzes ist somit an die erste Instanz zu überweisen und im hiesigen Register unter ausgangsgemässer Kostenregelung als erledigt abzuschreiben.

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch um Herabsetzung des Tagessatzes vom 21. Mai 2019 wird zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, überwiesen.

Das Verfahren SF190003 wird als dadurch erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Schriftliche Mitteilung an

− den Gesuchsteller − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Beilage der Akten).

4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 17. Juni 2019

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Bussmann