Complaint Against Court Clerk for Corruption Denied
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual filed a criminal complaint against a senior court clerk, alleging corruption and abuse of office. The court, acting as an authorization body, denied permission to prosecute. The court reasoned that the clerk's action of forwarding a complaint to the appropriate prosecution authority was a lawful duty and did not constitute criminal behavior. Furthermore, the individual's dissatisfaction with existing legal procedures did not create grounds for a criminal complaint against the clerk. Therefore, the complaint was deemed obviously unfounded and lacking sufficient evidence of a criminal offense.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 7 Abs. 2 StPO, Art. 110 Abs. 3 StGB, Art. 322 sexies, Art. 312 StGB, Art. 301 Abs. 1 StGB, § 148 GOG; Complaint Against Court Clerk for Corruption Denied: The court, acting as an authorization body, denied permission to prosecute. The court reasoned that the clerk's action of forwarding a complaint to the appropriate prosecution authority was a lawful duty and did not constitute criminal behavior. Furthermore, the individual's dissatisfaction with existing legal procedures did not create grounds for a criminal complaint against the clerk. Therefore, the complaint was deemed obviously unfounded and lacking sufficient evidence of a criminal offense.
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KI-generiertThis provision requires authorization from the Obergericht (Superior Court) to initiate criminal investigations against public officials and employees of the administration of justice. The court denied this authorization in its order.
While mentioned in the complaint, this article concerning abuse of office was not explicitly cited in the dispositive orders, which focused on the procedural aspect of the authorization itself. Therefore, it is excluded as per the instructions.
Similar to Art. 312 StGB, this article on undue advantage was mentioned in the complaint but not directly used in the dispositive orders. Excluded.
Similar to Art. 312 StGB, this article on accepting undue advantage was mentioned in the complaint but not directly used in the dispositive orders. Excluded.
This article pertains to filing criminal complaints with the prosecuting authorities. It was discussed in the reasoning but not explicitly cited in the dispositive orders as the basis for the ruling. Excluded.
This article relates to the opening of criminal investigations by the public prosecutor. It was mentioned in the reasoning as a procedural point but not cited in the dispositive orders. Excluded.
This article pertains to the non-commencement of criminal investigations by the public prosecutor. It was mentioned in the reasoning as a procedural point but not cited in the dispositive orders. Excluded.
This provision states that no costs are levied or compensation awarded in authorization proceedings. This was directly applied in the dispositive orders.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SF150003-O /U/hb
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und der Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur.
Weinmann
Beschluss vom 12. März 2015
in Sachen
1. A._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Gesuchsteller
gegen
B._____, lic. iur., Gesuchsgegnerin
betreffend Ermächtigung
Erwägungen:
I.
Am 24. Mai 2014 erhob A._____ [nachfolgend: Gesuchsteller] Strafanzeige gegen Oberrichter lic. iur. C._____ und die leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. B._____ wegen Korruption, Amtsmissbrauch etc. (Urk. 2/3/1). Die Strafanzeige gegen Oberrichter lic. iur. C._____ wurde, da es sich um eine Magistratsperson handelt, zur Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens via Oberstaatsanwaltschaft an die Geschäftsleitung des Kantonsrates überwiesen, welche das Ermächtigungsgesuch des Gesuchstellers abwies (Urk. 2/3/3 und 2/3/4). Im vorliegenden Verfahren ist daher nur die Strafanzeige gegen die leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. B._____ [nachfolgend: Gesuchsgegnerin] Gegenstand des Verfahrens. Diese wurde in Anwendung von Art. 7 Abs. 2 StPO bzw. § 148 GOG mit Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Dezember 2014 (weitergeleitet auf dem Dienstweg via Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich) am 12. Dezember 2014 an die III. Strafkammer des Obergerichts (Urk. 2/2) und anschliessend nach interner Weisung der Leitung des Obergerichts mit Beschluss vom 5. Januar 2015 an die II. Strafkammer zur Bearbeitung überwiesen (Urk. 1).
II.
1. Strafuntersuchungen gegen "Beamte und Angestellte einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben (Art. 110 Abs. 3 StGB)" dürfen gemäss § 148 des Gesetzes über die Gerichtsund Behördenorganisation im Zivilund Strafprozess (GOG) nur nach einer Ermächtigung des Obergerichtes an Hand genommen werden. Gemäss den Vorgaben des Bundesgerichtes (BGE 137 IV 269) ist Zweck dieser Ermächtigung einzig, "Staatsbedienstete vor mutwilliger Strafverfolgung" zu schützen. Das Strafverfahren ist erst durchzuführen, wenn eine Behörde ihre Zustimmung erteilt hat. Alsdann obliegt
der förmliche Entscheid über die Eröffnung einer Strafuntersuchung oder die Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft. Das Obergericht amtet als blosse Ermächtigungsbehörde, wobei sie nicht über die Frage zu entscheiden hat, ob eine Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB tatsächlich zu eröffnen ist. Es ist aufgrund einer eher summarischen, ausschliesslich strafrechtliche Aspekte berücksichtigenden Prüfung zu beurteilen, ob eine Ermächtigung der Staatsanwaltschaft zum Entscheid über Eröffnung oder Nichtanhandnahme zu erteilen ist (BGE 137 IV 269, E. 2.3 ff.; so auch ausdrücklich der Regierungsrat in der Weisung vom 1. Juli 2009 bezüglich der kantonalen Regelung im GOG [vgl. Amtsblatt des Kantons Zürich 2009, S. 1632]). Die Ermächtigungsbehörde hat demnach nicht über den Tatverdacht im Detail zu befinden, sie wird nur bei offensichtlich und klarerweise unbegründeten Strafanzeigen die Ermächtigung zur Anhandnahme der Untersuchung verweigern. Dabei ist insbesondere über das Vorliegen eines hinreichenden Anfangsverdachts nicht im Detail zu befinden. Über die Eröffnung oder Nichteröffnung der Strafuntersuchung entscheidet die Staatsanwaltschaft (Art. 309 und 310 StPO).
2. Die Gesuchsgegnerin ist Beamtin im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB, und die zur Anzeige gebrachten Vorfälle beziehen sich auf ein Handeln der Gesuchsgegnerin im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit.
3. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl beantragt, die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung sei nicht zu erteilen, da die Strafanzeige nicht nachvollziehbar und offensichtlich haltlos sei (Urk. 2/2).
4. Der Strafanzeige des Gesuchstellers (Urk. 2/3/1) ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass dieser geltend macht, die Gesuchsgegnerin habe sich der Vorteilsgewährung im Sinne von Art. 322 quinquies und der Vorteilsannahme im Sinne von Art. 322 sexies StGB schuldig gemacht (Ziff. 1.1.1. der Strafanzeige). Weiter ist aus der Strafanzeige (Ziff.1.) zu schliessen, dass der Gesuchsteller beanstandet, dass die Gesuchsgegnerin eine von ihm beim Obergericht eingereichte Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zur Bearbeitung überwiesen habe. Dieses Verhalten scheint er unter die vorstehend genannten Tatbestände oder unter den Tatbestand des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB zu
subsumieren. Auch scheint er allgemein mit der bestehenden gesetzlichen Regelung betreffend Ermächtigungsverfahren nicht einverstanden zu sein (Ziff. 2.3 der Strafanzeige).
5. Strafanzeigen sind gemäss Art. 301 Abs. 1 StGB bei den Strafverfolgungsbehörden einzureichen. Inwiefern sich daher die Gesuchsgegnerin durch die Überweisung der Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft, somit eine Strafverfolgungsbehörde, strafbar gemacht haben soll, ist nicht ersichtlich. Es ist dazu ausdrücklich festzuhalten, dass die rechtsanwendenden Behörden, somit auch die Gerichtsinstanzen, die geltenden Gesetze anzuwenden haben. Weiteres bzw. anderes strafbares Verhalten der Gesuchsgegnerin ist in der Strafanzeige nicht umschrieben. Dass der Gesuchsteller mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen betreffend Ermächtigungsverfahren nicht einverstanden ist, kann nicht Gegenstand einer Strafanzeige gegen die Gesuchsgegnerin sein, da damit kein strafbares Verhalten der Gesuchsgegnerin geltend gemacht wird.
6. Insgesamt ist der Strafanzeige kein hinreichender Tatverdacht gegen die Gesuchsgegnerin zu entnehmen und die Strafanzeige erweist sich als offensichtlich und klarerweise unbegründet.
III.
Im Ermächtigungsverfahren werden weder Kosten erhoben noch Prozessentschädigungen ausgerichtet (§ 17 Abs. 1 VRG).
Es wird beschlossen:
1. Der Staatsanwaltschaft wird die Ermächtigung zur Strafverfolgung (Untersuchungseröffnung / Nichtanhandnahme) gegen die Gesuchsgegnerin nicht erteilt.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an:
− den Gesuchsteller (per Gerichtsurkunde)
− die Gesuchsgegnerin ("persönlich/vertraulich" gegen Empfangsschein)
− die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad Varia 2014/184 (gegen Empfangsschein)
− die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ad VARK 184 (gegen Empfangsschein)
5. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Zürich, 12. März 2015
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Weinmann