Prosecutor's Appeal Against Early Sentence Execution Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Cantonal High Court addressed the prosecutor's appeal against a lower court's decision to grant the defendant, convicted of murder and robbery, early commencement of his sentence. The prosecutor argued that releasing the defendant before the appeal proceedings were complete created a risk of collusion with co-defendants due to alleged inconsistencies in their testimonies. The court dismissed the appeal, reasoning that since the investigation was complete, the initial trial had already heard detailed and confronted testimony, and the prosecutor provided no concrete evidence of planned coordination, the risk of collusion was unfounded, thus affirming the granting of early sentence execution without imposing the requested restrictions like mail censorship or telephone bans.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 112 StGB, Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 140 Ziff. 4 StGB, Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes, Art. 66 al. 1 LTF; Prosecutor's Appeal Against Early Sentence Execution Dismissed: The prosecutor argued that releasing the defendant before the appeal proceedings were complete created a risk of collusion with co-defendants due to alleged inconsistencies in their testimonies. The court dismissed the appeal, reasoning that since the investigation was complete, the initial trial had already heard detailed and confronted testimony, and the prosecutor provided no concrete evidence of planned coordination, the risk of collusion was unfounded, thus affirming the granting of early sentence execution without imposing the requested restrictions like mail censorship or telephone bans.
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KI-generiertCited in the dispositive to define the conditions for filing a federal appeal against this decision.
Although not explicitly cited as 'Art. 66 al. 1 LTF', the decision waives the court fee (order 4), which is based on procedural cost rules, aligning with the type of provision covered by cost articles.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SF140011-O/U/hb
Präsidialverfügung vom 19. Dezember 2014
in Sachen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gesuchstellerin
gegen
A._____, Gesuchsgegner
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Fortführung der Sicherheitshaft
Nachdem das Bezirksgericht Affoltern den Beschuldigten A._____ mit Urteil vom 21. November 2014 des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB sowie des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen, ihn jedoch vom Vorwurf des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB freigesprochen hat, wobei die Vorinstanz den Beschuldigten mit 13 Jahren Freiheitsstrafe, abzüglich 857 Tage erstandener Haft, bestraft hat (Urk. 2/17),
nachdem die Vorinstanz mit Beschluss vom 21. November 2014 dem Beschuldigten den vorzeitigen Strafvollzug gewährt hat (Urk. 2/3), nachdem der Leitende Staatsanwalt Dr. Weder mit Eingabe vom 25. November (Urk. 3/195) gegen das Urteil Berufung angemeldet und mit Beschwerde vom gleichen Tag (Urk. 2/2) beantragt hat, der Beschluss der Vorinstanz vom 21. November 2014 sei aufzuheben, eventualiter sei dem Beschuldigten der vorzeitige Strafvollzug mit Einschränkungen (Aufrechterhaltung der Briefzensur, Verbot, Telefongespräche zu führen) zu gewähren, nachdem der Beschwerde mit Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 2. Dezember 2014 aufschiebende Wirkung gewährt worden war (Urk. 2/5),
nachdem das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 11. Dezember 2014 das Verfahren zuständigkeitshalber an die I. respektive II. Strafkammer überwiesen hat (Urk. 3), nach Einsicht in die Beschwerdeantwort der Verteidigung vom 8. Dezember 2014 (Urk. 2/16),
nachdem die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 auf eine Vernehmlassung zur Beschwerdeantwort der Verteidigung verzichtet hat (Urk. 6),
nach Einsicht in die Eingabe der Verteidigung vom 17. Dezember 2014 (Urk. 7) und nachdem die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme dazu verzichtet hat (Urk. 9),
in der Erwägung,
dass der dringende Tatverdacht aufgrund der Zugaben des Beschuldigten und des vorinstanzlichen Urteils offenkundig gegeben ist, dass die Staatsanwaltschaft geltend macht, es bestünden Widersprüche in wichtigen Punkten zwischen den Aussagen der fünf Tatbeteiligten, weshalb bei einer Versetzung des Beschuldigten in den vorzeitigen Strafvollzug die Gefahr bestünde, dass er sich mit den Mitbeschuldigten bezüglich ihrer Tatbeiträge absprechen könnte,
dass, wie die Verteidigung korrekt anführt, die Untersuchung abgeschlossen und das erstinstanzliche Urteil ausgefällt wurde, dass insbesondere alle Tatbeteiligten mehrmals und ausführlich einvernommen und miteinander konfrontiert worden sind, mithin neue Aussagen vor diesem Hintergrund entsprechend zurückhaltend zu würdigen wären, dass sich von den fünf Tatbeteiligten inzwischen drei (B._____, C._____ und D._____) in Freiheit respektive in einem Berufsbildungsheim befinden, ein weiterer Mitbeschuldigter (E._____) im Gefängnis Limmattal, dass der Beschuldigte ferner den äusseren Sachverhalt anerkennt und nur bezüglich der Tötungsabsicht respektive der Inkaufnahme der Tötung nicht geständig ist,
dass sich die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Widersprüche zwischen den Aussagen der Tatbeteiligten, soweit sie die Aussagen des Beschuldigten betreffen, nur auf dessen Belastungen gegen den Mitbeschuldigten D._____ beziehen,
dass die Staatsanwaltschaft keine konkreten Anzeichen für geplante Absprachen anführt und solche aus den vorliegenden Akten auch nicht ersichtlich sind,
dass demnach der Haftgrund der Kollusionsgefahr zu verneinen ist und einer Versetzung des Beschuldigten in den vorzeitigen Strafvollzug nichts im Wege steht,
dass nach dem Gesagten zum jetzigen Zeitpunkt auch keine Gründe ersichtlich sind, die eventualiter beantragten Einschränkungen (Briefzensur, Telefonverbot) anzuordnen,
dass ausgangsgemäss die Gerichtsgebühr ausser Ansatz fällt und dem Beschuldigten für die Kosten seiner Verteidigung für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'200.– (inklusive 8% Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist,
wird verfügt:
(Oberrichter lic.ur. Spiess)
1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 25. November 2014 wird abgewiesen.
2. Dem Beschuldigten wird der vorzeitige Strafvollzug gewährt.
3. Bis zum Antritt des vorzeitigen Strafvollzuges verbleibt der Beschuldigte in Sicherheitshaft.
4. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz,
5. Dem Beschuldigten wird für das vorliegende Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.– zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung (vorab per Fax) an die Verteidigung des Beschuldigten (im Doppel), die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, den
Justizvollzug des Kantons Zürich und das Gefängnis Zürich sowie die Vorinstanz, unter Rücksendung der Akten.
7. Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Zürich, 19. Dezember 2014
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Oberrichter lic.iur. Spiess lic.iur. Hafner