Appeal Dismissed for Failure to Submit Statement of Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe accused filed a timely appeal against a lower court's fraud conviction, but subsequently failed to submit the required detailed statement of grounds for appeal within the twenty-day deadline following notification of the reasoned judgment. The court therefore dismissed the appeal for lack of prosecution, reasoning that failing to submit the grounds constitutes a procedural setback equivalent to losing the appeal, thereby holding the accused liable for the CHF 500 court fees for the appellate proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 399 Abs. 3 StPO, Art. 388 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Appeal Dismissed for Failure to Submit Statement of Grounds: The court therefore dismissed the appeal for lack of prosecution, reasoning that failing to submit the grounds constitutes a procedural setback equivalent to losing the appeal, thereby holding the accused liable for the CHF 500 court fees for the appellate proceedings.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the basis for the court's decision not to enter into the appeal because the declaration of appeal was not followed by a reasoned submission within the legal deadline.
Cited to support the decision not to enter into the appeal based on the failure to submit the reasoned appeal.
Cited to justify imposing the costs of the appeal proceedings on the appellant due to their failure to proceed with the appeal.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB240553-O/U/bs
Präsidialverfügung vom 10. Januar 2025
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Betrug etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 29. Oktober 2024 (GB240022)
Erwägungen:
1. Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 7. November 2024 innert gesetzlicher Frist die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 29. Oktober 2024 anmelden (Urk. 38). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde dem Verteidiger in der Folge am 12. Dezember 2024 zugestellt (Urk. 41/2). Die 20-tägige Frist zur Einreichung einer Berufungserklärung lief entsprechend bis zum 3. Januar 2025 (Art. 399 Abs. 3 StPO). Innert dieser Frist ging keine Eingabe des Beschuldigten ein, weshalb in Anwendung von Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 388 Abs. 2 StPO).
2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 500.– festzusetzen.
3. Der Privatklägerin ist für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen, da jenes noch ganz am Anfang steht und noch keine relevanten Aufwendungen entstanden sein können.
Es wird verfügt:
(Oberrichter lic. iur. B. Gut)
1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 7. November 2024 wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an
die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz.
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 10. Januar 2025
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. B. Gut lic. iur. S. Maurer