Prosecutor Withdraws Firearms Offense Appeal; Release Request Transferred
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe prosecutor withdrew their appeal against the lower court's decision regarding firearms offenses, rendering the lower court's judgment final and closing the appeal proceedings. The court also transferred the defendant's request for release from custody to the district court due to jurisdiction and ordered that the costs of the appeal be borne by the court.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 440 BSK StPO, Art. 35 BGerR, Art. 35a BGerR, Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes; Prosecutor Withdraws Firearms Offense Appeal; Release Request Transferred: The court also transferred the defendant's request for release from custody to the district court due to jurisdiction and ordered that the costs of the appeal be borne by the court.
Schlagwörter
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KI-generiertCited to support the transfer of the applicant's release request to the District Court due to jurisdiction.
Cited as a requirement for filing an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited as a requirement for filing an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited as the prescribed manner for submitting a written appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB240452-O/U/bs
Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2024
in Sachen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. A._____, Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, betreffend mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 4. September 2024 (DG240078)
Erwägungen:
1. Am 5. September 2024 meldete die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. September 2024 Berufung an (Urk. 68).
2. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 hat die Staatsanwaltschaft die Berufung zurückgezogen (Urk. 80). Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben.
3. Das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 24. September 2024 (Urk. 75) ist zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Zürich zu überweisen (Urteile des Bundesgerichts 1B_434/2021 E. 1.4.; 6B_1055/2015 E. 2.2 f.; BSK StPO-BRÄGGER, Art. 440 N 11).
Es wird verfügt:
(Oberrichter lic. iur. B. Gut)
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.
Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. September 2024 rechtskräftig.
2. Das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 24. September 2024 wird zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Zürich überwiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Schriftliche Mitteilung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis
die Privatklägerin C._____ die Vorinstanz (unter Beilage von Urk. 75 und unter Rücksendung der Akten).
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 3. Oktober 2024
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. B. Gut MLaw N. Hunziker