Dismissal of Late Withdrawal of Theft Appeal and Cost Allocation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant, facing charges related to multiple thefts, withdrew their appeal against the District Court's judgment after the deadline for filing the appeal declaration had passed. Consequently, the appellate court dismissed the proceedings as concluded, making the lower court's verdict legally final, and ordered the appellant to bear the procedural costs, excluding the defense attorney's fees, which were assumed by the court pending potential recovery.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 428 Abs. 1 StPO, Art. 135 Abs. 4 StPO; Dismissal of Late Withdrawal of Theft Appeal and Cost Allocation: Consequently, the appellate court dismissed the proceedings as concluded, making the lower court's verdict legally final, and ordered the appellant to bear the procedural costs, excluding the defense attorney's fees, which were assumed by the court pending potential recovery.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the basis for ordering the defendant to bear the costs because the appeal withdrawal occurred after the deadline for submitting the appeal declaration.
Cited regarding the state assuming the costs of the official defence, subject to potential reimbursement by the state.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB240159-O/U/hb
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Dr. iur. Bezgovsek und lic. iur. Amsler sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard
Beschluss vom 21. Mai 2024
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
vertreten durch Beistand B._____ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfachen Diebstahl etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 8. November 2023 (DG230039)
Erwägungen:
Am 9. November 2023 meldete die amtliche Verteidigung des Beschuldigten gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 8. November 2023 Berufung an (Urk. 60) und reichte mit Eingabe vom 14. März 2024 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 68, vgl. Urk. 64).
Mit Eingabe vom 7. Mai 2024, tags darauf beim hiesigen Gericht eingegangen, hat die amtliche Verteidigung die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückgezogen (Urk. 74). Das Verfahren ist demgemäss als erledigt abzuschreiben.
Der Berufungsrückzug erfolgte nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, praxisgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO, ZR 110 Nr. 37 e contrario). Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 983.10 inklusive 7,7% bzw. 8,1% Mehrwertsteuer und Barauslagen (vgl. Urk. 75) sind unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Des Weiteren sind keine Aufwendungen ersichtlich, welche den Privatklägern im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren entstanden sein könnten, weshalb ihnen keine Entschädigung zuzusprechen ist.
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.
Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 8. November 2023 rechtskräftig.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 500.– die weiteren Kosten betragen:
Fr. 983.10 amtliche Verteidigung (inkl. 7,7% bzw. 8,1% MWST)
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden unter Vorbehalt der Rückforderung durch den Staat gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen.
4. Den Privatklägern wird keine Entschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten den Beistand des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Privatkläger bzw. deren Vertreter den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich das Staatssekretariat für Migration sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten und mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden).
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Zürich, 21. Mai 2024
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Leuthard