Appeal Dismissal for Untimely Statement of Reasons and Cost Imposition
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant filed a notice of appeal against a lower court judgment within the statutory deadline, but failed to submit the reasoned appeal statement within the subsequent 20-day period after the reasoned decision was served to their defense counsel. The court consequently decided not to enter into the merits of the appeal, reasoning that the failure to file the statement within the prescribed time limit mandated a dismissal of the appeal pursuant to the applicable procedural code, deeming this failure equivalent to an appellant's defeat, thus obligating the appellant to bear the costs of the appeal proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 399 Abs. 3 StPO, Art. 388 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Appeal Dismissal for Untimely Statement of Reasons and Cost Imposition: The court consequently decided not to enter into the merits of the appeal, reasoning that the failure to file the statement within the prescribed time limit mandated a dismissal of the appeal pursuant to the applicable procedural code, deeming this failure equivalent to an appellant's defeat, thus obligating the appellant to bear the costs of the appeal proceedings.
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KI-generiertThis provision was cited as the legal basis for the court's decision not to enter into the appeal.
This provision is cited in conjunction with Art. 403 StPO as the basis for declaring non-entry into the appeal.
This provision justifies imposing the costs of the appeal proceedings on the appellant due to the non-entry into the appeal.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB240083-O/U/cwo
Präsidialverfügung vom 7. März 2024
in Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Drohung etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 29. September 2023 (GB230049)
Erwägungen:
1. Die Beschuldigte liess mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 innert gesetzlicher Frist die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. September 2023 anmelden (Urk. 39). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihrem Verteidiger in der Folge am 8. Februar 2024 zugestellt (Urk. 43/2). Die 20-tägige Frist zur Einreichung einer Berufungserklärung lief entsprechend bis zum
28. Februar 2024 (Art. 399 Abs. 3 StPO). Innert dieser Frist ging keine Eingabe der Beschuldigten ein, weshalb in Anwendung von Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO auf ihre Berufung nicht einzutreten ist (Art. 388 Abs. 2 StPO).
2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 500.– festzusetzen.
Es wird verfügt:
(Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz)
1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 2. Oktober 2023 wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an
die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl den Privatkläger B._____ die Privatklägerin C._____
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz.
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 7. März 2024
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Ch. Prinz MLaw L. Zanetti