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SB240083 • OG ZH SB240083 KI-generiert

Appeal Dismissal for Untimely Statement of Reasons and Cost Imposition

Geschäftsnummer SB240083
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed a notice of appeal against a lower court judgment within the statutory deadline, but failed to submit the reasoned appeal statement within the subsequent 20-day period after the reasoned decision was served to their defense counsel. The court consequently decided not to enter into the merits of the appeal, reasoning that the failure to file the statement within the prescribed time limit mandated a dismissal of the appeal pursuant to the applicable procedural code, deeming this failure equivalent to an appellant's defeat, thus obligating the appellant to bear the costs of the appeal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 388 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Appeal Dismissal for Untimely Statement of Reasons and Cost Imposition: The court consequently decided not to enter into the merits of the appeal, reasoning that the failure to file the statement within the prescribed time limit mandated a dismissal of the appeal pursuant to the applicable procedural code, deeming this failure equivalent to an appellant's defeat, thus obligating the appellant to bear the costs of the appeal proceedings.

Schlagwörter

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verspätete Begründung gesetzliche Verfahrensfrist Begründung gesetzliche Grundlage verspätete Kündigung verspätete Einreichung Drohung etc. und Widerruf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

This provision was cited as the legal basis for the court's decision not to enter into the appeal.

Art. 388 Abs. 2 StPO

This provision is cited in conjunction with Art. 403 StPO as the basis for declaring non-entry into the appeal.

Art. 428 Abs. 1 StPO

This provision justifies imposing the costs of the appeal proceedings on the appellant due to the non-entry into the appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB240083-O/U/cwo

Präsidialverfügung vom 7. März 2024

in Sachen

A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin

verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Drohung etc. und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 29. September 2023 (GB230049)

Erwägungen:

1. Die Beschuldigte liess mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 innert gesetzlicher Frist die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. September 2023 anmelden (Urk. 39). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihrem Verteidiger in der Folge am 8. Februar 2024 zugestellt (Urk. 43/2). Die 20-tägige Frist zur Einreichung einer Berufungserklärung lief entsprechend bis zum

28. Februar 2024 (Art. 399 Abs. 3 StPO). Innert dieser Frist ging keine Eingabe der Beschuldigten ein, weshalb in Anwendung von Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO auf ihre Berufung nicht einzutreten ist (Art. 388 Abs. 2 StPO).

2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 500.– festzusetzen.

Es wird verfügt:

(Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz)

1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 2. Oktober 2023 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an

die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  den Privatkläger B._____  die Privatklägerin C._____

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

 die Vorinstanz.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 7. März 2024

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Ch. Prinz MLaw L. Zanetti