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SB240020 • OG ZH SB240020 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing and Lack of Interest in Acquittal Challenge

Geschäftsnummer SB240020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed an appeal filed by a defendant against a prior acquittal on charges of trespassing because the appeal was submitted after the ten-day statutory deadline following the delivery of the judgment, and furthermore, the appellant lacked a legitimate interest in challenging a favorable decision. The court decided not to impose court costs on the appellant due to the ambiguity surrounding the filing's intent, ordering the costs to instead be borne by the court treasury.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 1 StPO, Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO, Art. 428 StPO; Appeal Dismissed for Untimely Filing and Lack of Interest in Acquittal Challenge: The court decided not to impose court costs on the appellant due to the ambiguity surrounding the filing's intent, ordering the costs to instead be borne by the court treasury.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung Fristversäumnis Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids formelle Verfahrenseinstellung ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs Hausfriedensbruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 399 Abs. 1 StPO

Cited as the provision establishing the deadline which the appeal filing missed, leading to the non-admission.

Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO

Cited as the basis for the proceedings manager's competence to rule on the inadmissibility of the appeal.

Art. 428 StPO

Cited to determine the general rule for allocating costs in appeal proceedings, specifically noting that a non-admission results in liability for costs.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB240020-O/U/cwo

Präsidialverfügung vom 19. Januar 2024

in Sachen

A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Hausfriedensbruch

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht, vom 5. Dezember 2023 (GG230087)

Erwägungen:

1. Die Beschuldigte wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 5. Dezember 2023 vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freigesprochen. Das Urteilsdispositiv wurde der Beschuldigen im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 5. Dezember 2023 übergeben (Prot. I S. 16). Die 10-tägige Frist zur Einreichung einer Berufungsanmeldung lief für sie entsprechend bis zum 15. Dezember 2023 (Art. 399 Abs. 1 StPO). Mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 (Poststempel:

20. Dezember 2023; eingegangen bei der Vorinstanz am 27. Dezember 2023) wandte sich die Beschuldigte an die Vorinstanz und meldete – sinngemäss – Berufung an (Urk. 27/1). Da die Eingabe erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO eingereicht wurde, ist auf die Berufung der Beschuldigten nicht einzutreten.

Da sie im vorinstanzlichen Verfahren vollumfänglich freigesprochen wurde, wäre aber ohnehin kein Rechtsschutzinteresse zu erkennen. Auch aus diesem Grund ist auf die Berufung der Beschuldigten nicht einzutreten.

Infolge der offensichtlichen Unzulässigkeit des Rechtsmittels liegt es in der Kompetenz der Verfahrensleitung, über das Nichteintreten auf die Berufung zu befinden (Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO).

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 StPO). Die Beschuldigte wird aufgrund des Nichteintretens auf ihr Rechtsmittel zwar grundsätzlich kostenpflichtig. Vorliegend rechtfertigt es sich indessen, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten, da nicht vollständig klar wird, ob die Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil tatsächlich in einem Berufungsverfahren abändern lassen wollte bzw. wie ihr Schreiben vom 19. Dezember 2023 zu verstehen ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Es wird verfügt:

(Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz)

1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 19. Dezember 2023 wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Schriftliche Mitteilung an

die Beschuldigte  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Privatklägerin B._____ AG (betrifft C._____)

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

 die Vorinstanz.

4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 19. Januar 2024

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Ch. Prinz MLaw L. Zanetti