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SB230634 • OG ZH SB230634 KI-generiert

Withdrawal of Private Complaint in Negligent Bodily Harm Appeal

Geschäftsnummer SB230634
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant, previously convicted of negligent bodily harm and appealing that decision, sought the dismissal of the proceedings after reaching a settlement with the private complainant who subsequently withdrew their criminal complaint and confirmed satisfaction of civil claims. The court reasoned that since negligent bodily harm under the relevant article constitutes an offense requiring a formal complaint, and this complaint was validly withdrawn before the appeal hearing, the proceedings must be discontinued according to procedural law, ordering the appellant to bear all procedural costs.

Legislator-Regeste

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Art. 125 Abs. 1 StGB, Art. 33 Abs. 1 StGB, Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO, Art. 424 Abs. 1 StPO, Art. 427 Abs. 4 StPO, Art. 32 Abs. 1 StReG; Withdrawal of Private Complaint in Negligent Bodily Harm Appeal: The court reasoned that since negligent bodily harm under the relevant article constitutes an offense requiring a formal complaint, and this complaint was validly withdrawn before the appeal hearing, the proceedings must be discontinued according to procedural law, ordering the appellant to bear all procedural costs.

Schlagwörter

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Rückzug des Strafantrags fahrlässige Körperverletzung Verfahrenskosten Befriedigung der Forderung Ausstandsbegehren Privatstrafklage Fahrlässige Körperverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO

Basis for the termination of the proceedings due to the withdrawal of the criminal complaint.

Art. 427 Abs. 4 StPO

Basis for imposing the costs of the preliminary, main, and appeal proceedings on the accused.

Art. 424 Abs. 1 StPO

Cited in conjunction with cantonal provisions to determine the amount of the second-instance court fee.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB230634-O/U/bs

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin Dr. iur.

E. Borla und Oberrichterin lic. iur. V. Keller sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti

Beschluss vom 10. Dezember 2024

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend fahrlässige Körperverletzung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, Einzelgericht, vom 7. November 2022 (GG220023)

Erwägungen:

1.1 Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom

7. November 2022 der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 150.– sowie einer Busse von Fr. 600.– bestraft. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung an (Urk. 66/1). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung reichte er wiederum innert gesetzlicher Frist seine Berufungserklärung ein (Urk. 74). Weder seitens des Privatklägers noch der Staatsanwaltschaft wurde eine Anschlussberufung erhoben (Urk. 78).

1.2 Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 teilte der Beschuldigte mit, dass er mit dem Privatkläger einen Vergleich geschlossen habe. Er ersucht um Einstellung des Verfahrens (Urk. 80). Dem beigelegten Vergleich vom 29. Oktober 2024 bzw.

22. November 2024 zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten ist zu entnehmen, dass der Privatkläger seinen Strafantrag zurückzieht und sein Desinteresse an einer weiteren Strafverfolgung des Beschuldigten erklärt. Weiter wird festgehalten, dass die Zivilforderungen des Privatklägers gedeckt worden seien. Schliesslich erklärt der Beschuldigte, im Falle einer Kostenauflage sämtliche Kosten des Vor-, Hauptund Berufungsverfahrens zu übernehmen und den Privatkläger schadlos zu halten. Die Parteien erklären zudem, gegenseitig auf eine Entschädigung zu verzichten (Urk. 81).

2.1 Ein Strafantrag kann zurückgezogen werden, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist (Art. 33 Abs. 1 StGB). Der Rückzug des Strafantrages erfolgte vorliegend noch bevor zur Berufungsverhandlung vorgeladen werden konnte. Der Rückzug wurde damit rechtzeitig erklärt.

2.2 Die fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB, welche vorliegend als einziges Delikt angeklagt wurde, stellt ein Antragsdelikt dar. Nachdem der Strafantrag nunmehr gültig zurückgezogen wurde, ist das Verfahren einzustellen (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO).

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anbetracht des Verfahrensstandes auf Fr. 800.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Anerkennungsgemäss sind die Kosten des Vor-, Hauptund Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 427 Abs. 4 StPO). Die Parteien haben zudem gegenseitig auf eine Entschädigung verzichtet (Urk. 81

S. 2).

Es wird beschlossen:

1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wird eingestellt.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–.

3. Die Kosten des Vor-, Hauptund Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an

die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

 die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten)

 das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnahmen, Lessingstr. 33, 8090 Zürich (PIN: …)

 das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 73.

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 10. Dezember 2024

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Ch. Prinz MLaw L. Zanetti