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SB230603 • OG ZH SB230603 KI-generiert

Appeal on Insult Conviction Settled and Discontinued

Geschäftsnummer SB230603
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved an appeal against a conviction for insult, where both the appellant (accused) and the respondent (private plaintiff), who were involved in reciprocal criminal proceedings, jointly notified the court that they had reached a settlement and requested the proceedings be discontinued, with the private plaintiff agreeing to bear all procedural costs except those already covered by the accused. The court reasoned that since insult is a complaint-dependent offense, and the criminal complaint was validly withdrawn before the second-instance judgment was issued, the criminal proceedings against the accused must be discontinued in accordance with the law governing such withdrawals.

Legislator-Regeste

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Art. 177 Abs. 1 StGB, Art. 33 Abs. 1 StGB, Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO, Art. 424 Abs. 1 StPO, Art. 427 Abs. 4 StPO, Art. 32 Abs. 1 StReG; Appeal on Insult Conviction Settled and Discontinued: The court reasoned that since insult is a complaint-dependent offense, and the criminal complaint was validly withdrawn before the second-instance judgment was issued, the criminal proceedings against the accused must be discontinued in accordance with the law governing such withdrawals.

Schlagwörter

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Rückzug des Strafantrags Beleidigung strafbare Handlung Ehrverletzungsverfahren Klagegründe Herabsetzung der Busse Beschimpfung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO

The court ordered the proceedings to be discontinued because the criminal complaint was withdrawn.

Art. 33 Abs. 1 StGB

The court confirmed that the withdrawal of the criminal complaint was timely based on this provision.

Art. 424 Abs. 1 StPO

This provision was used in conjunction with cantonal law to set the second-instance court fee.

Art. 427 Abs. 4 StPO

This provision was used to order the private plaintiff to bear the costs of the investigation, the first-instance proceedings, and the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB230603-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel sowie Gerichtsschreiber MLaw J. Stegmann

Beschluss vom 17. März 2025

in Sachen

A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwältin M.A. HSG in Law X._____, gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte

sowie

B._____, Privatkläger und Anschlussberufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____, betreffend Beschimpfung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 18. September 2023 (GG220249)

Erwägungen:

1.1. Die Beschuldigte und der Privatkläger stehen sich in zwei am Obergericht hängigen Strafverfahren gegenüber (B._____ ist im Verfahren SB230600-O Beschuldigter, A._____ ist im dortigen Verfahren Privatklägerin).

1.2. Die Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

18. September 2023 der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 140.– bestraft. Die Beschuldigte liess mit Eingabe vom 21. September 2023 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Urk. 35). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung liess die Beschuldigte wiederum innert gesetzlicher Frist ihre Berufungserklärung einreichen (Urk. 41). Der Privatkläger liess mit Eingabe vom

3. Januar 2024 Anschlussberufung erklären (Urk. 45); die Staatsanwaltschaft verzichtete darauf (Urk. 44).

1.3. Mit Eingabe vom 7. März 2025 liessen die Beschuldigte und der Privatkläger gemeinsam mitteilen, dass sie einen Vergleich geschlossen haben und sie damit um Einstellung der Verfahren ersuchen. Dem beigelegten Vergleich vom 3. März 2025 bzw. 5. Februar 2025 (recte: 5. März 2025 [vgl. Urk. 52]) zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger ist zu entnehmen, dass sie die gegeneinander gestellten Strafanträge definitiv zurückziehen. Weiter wird darin festgehalten, dass der Privatkläger die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme der Kosten, welche der hiesigen Beschuldigten mit Beschluss vom 11. Januar 2024 als Privatklägerin im Verfahren SB230600 auferlegt und von dieser bereits übernommen worden sind (Urk. 43) – übernehme. Die Beschuldigte und der Privatkläger einigten sich überdies über die Parteientschädigung (Urk. 50 und 51).

2.1. Ein Strafantrag kann zurückgezogen werden, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist (Art. 33 Abs. 1 StGB). Der Rückzug des Strafantrages erfolgte vorliegend vor der Berufungsverhandlung und somit rechtzeitig.

2.2. Die Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, welche vorliegend als einziges Delikt angeklagt wurde, stellt ein Antragsdelikt dar. Nachdem der Strafantrag nunmehr gültig zurückgezogen wurde, ist das Verfahren einzustellen (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO).

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anbetracht des Verfahrensstandes auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Vereinbarungsgemäss sind dem Privatkläger die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (in der Höhe von insgesamt Fr. 3'700.–) und die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 427 Abs. 4 StPO). Die Beschuldigte und der Privatkläger haben sich zudem über die Parteientschädigung geeinigt (Urk. 51 S. 3), weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

Es wird beschlossen:

1. Das Strafverfahren gegen die Beschuldigte A._____ wird eingestellt.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens und des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an

die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

 die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten)

 die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 40.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 17. März 2025

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Ch. Prinz MLaw J. Stegmann