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SB230600 • OG ZH SB230600 KI-generiert

Withdrawal of Charges Leading to Discontinuance of Proceedings After Conditional Fine for Insult

Geschäftsnummer SB230600
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The defendant was convicted of insult by the lower court and sentenced to a conditional fine, while being acquitted of threats and battery; both the defendant and the private complainant subsequently filed appeals, but before the appellate hearing, they reached a settlement withdrawing all criminal charges against each other, with the defendant agreeing to bear the costs of the proceedings, leading the court to rule that because the criminal charges were withdrawal-eligible offense filings and the withdrawal was timely (prior to the appellate judgment being pronounced), the proceedings must be discontinued according to statute, and the costs were allocated as agreed upon in the settlement.

Legislator-Regeste

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Art. 177 Abs. 1 StGB, Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 126 Abs. 1 StGB, Art. 33 Abs. 1 StGB, Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO, Art. 424 Abs. 1 StPO; Withdrawal of Charges Leading to Discontinuance of Proceedings After Conditional Fine for Insult:  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 41.

Schlagwörter

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Rückzug des Strafantrags strafbare Handlung Herabsetzung der Busse Beleidigung Einstellung des Verfahrens Widerruf des bedingten Strafvollzugs Drohung etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO

Basis for the discontinuation of the criminal proceedings following the withdrawal of the penal complaint.

Art. 424 Abs. 1 StPO

Used in conjunction with cantonal law to determine the amount of the second instance court fee.

Art. 427 Abs. 4 StPO

Basis for ordering the accused to bear the costs of the investigation, first instance proceedings, and appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB230600-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel sowie Gerichtsschreiber MLaw J. Stegmann

Beschluss vom 17. März 2025

in Sachen

A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte

sowie

B._____, Privatklägerin und II. Berufungsklägerin (Nichteintreten) sowie Anschlussberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin M.A. HSG in Law Y._____,

betreffend Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 18. September 2023 (GG220250)

Erwägungen:

1.1. Der Beschuldigte und die Privatklägerin stehen sich in zwei am Obergericht hängigen Strafverfahren gegenüber (B._____ ist im Verfahren SB230603 Beschuldigte, A._____ ist im dortigen Verfahren Privatkläger).

1.2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

18. September 2023 der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 100.– bestraft. Von den Vorwürfen der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB wurde der Beschuldigte freigesprochen. Der Beschuldigte und die Privatklägerin liessen mit Eingaben vom

27. bzw. 28. September 2023 je innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Urk. 35 und 36). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung liess der Beschuldigte wiederum innert gesetzlicher Frist seine Berufungserklärung einreichen (Urk. 42). Da seitens der Privatklägerin innert der 20-tätigen Frist zur Einreichung einer Berufungserklärung keine Eingabe einging, wurde am 11. Januar 2024 das Nichteintreten auf die Berufung der Privatklägerin vom 28. September 2023 beschlossen (Urk. 43). Die Privatklägerin liess mit Eingabe vom 6. Februar 2024 Anschlussberufung erklären (Urk. 50); die Staatsanwaltschaft verzichtete darauf (Urk. 47).

1.3. Mit Eingabe vom 7. März 2025 liessen der Beschuldigte und die Privatklägerin gemeinsam mitteilen, dass sie einen Vergleich geschlossen haben und sie damit um Einstellung der Verfahren ersuchen. Dem beigelegten Vergleich vom 3. März 2025 bzw. 5. Februar 2025 (recte: 5. März 2025 [vgl. Urk. 56]) zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin ist zu entnehmen, dass sie die gegeneinander gestellten Strafanträge definitiv zurückziehen. Weiter wird darin festgehalten, dass der Beschuldigte die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme der Kosten, welche der Privatklägerin mit Beschluss vom 11. Januar 2024 auferlegt und von dieser bereits übernommen worden sind (Urk. 43) – übernehme. Der Beschuldigte und die Privatklägerin einigten sich überdies über die Parteientschädigung (Urk. 54 und 55).

2.1. Ein Strafantrag kann zurückgezogen werden, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist (Art. 33 Abs. 1 StGB). Der Rückzug des Strafantrages erfolgte vorliegend vor der Berufungsverhandlung und somit rechtzeitig.

2.2. Die Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, die Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB sowie die Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, welche vorliegend angeklagt wurden, stellen Antragsdelikte dar. Nachdem der Strafantrag nunmehr gültig zurückgezogen wurde, ist das Verfahren einzustellen (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO).

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anbetracht des Verfahrensstandes auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Vereinbarungsgemäss sind dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (in der Höhe von insgesamt Fr. 3'700.–) und die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 427 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte und die Privatklägerin haben sich zudem über die Parteientschädigung geeinigt (Urk. 55 S. 3), weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

Es wird beschlossen:

1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten A._____ wird eingestellt.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens und des Berufungsverfahrens (mit Ausnahme der mit Beschluss vom 11. Januar 2024 der Privatklägerin auferlegten Gerichtsgebühr von Fr. 500.–) werden dem Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an

die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

 die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

 die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten)

 die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 41.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 17. März 2025

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Ch. Prinz MLaw J. Stegmann