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SB230531 • OG ZH SB230531 KI-generiert

Embezzlement Appeals Dismissed Due to Untimely Filing and Withdrawal

Geschäftsnummer SB230531
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court considered appeals filed by a private party and the public prosecutor against a district court judgment concerning multiple instances of embezzlement; the court dismissed the appeal of the private party because the required declaration of appeal was not submitted within the statutory twenty-day period following notification of the reasoned judgment, and the public prosecutor's appeal was deemed concluded and the original judgment final because the prosecutor formally withdrew their appeal, resulting in the court ordering that the costs of the official defense be borne by the court treasury as the private party's non-entry into the appeal and the prosecutor's withdrawal rendered the original judgment final.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 428 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Embezzlement Appeals Dismissed Due to Untimely Filing and Withdrawal: umfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen, da diese gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mangels gesetzlicher Grundlage nicht der Privatklägerschaft auferlegt werden können, selbst wenn diese – wie vorliegend – teilweise unterliegt (BGE 145 IV 90 E. 5.2 = Pra 108 [2019] Nr. 114). Der Rückzug der Staatsanwaltschaft erfolgte innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung der Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO, weshalb mangels erkennbarer Umtriebe keine Entschädigungen zuzusprechen sind.

Schlagwörter

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Veruntreuung verspätete Einreichung Rückzugsfiktion Einstellung des Betrugsverfahrens Ausstand von Staatsanwälten Urkundenfälschungsverfahren Mehrfache Veruntreuung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

Cited as the basis for not entering upon the appeal of private party 3 due to the failure to submit the statement of appeal.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to determine who bears the costs of the appeal proceedings, which implies its application in the cost orders.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB230531-O/U/nk-ad

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichter lic. iur. Weder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard

Beschluss vom 24. November 2023

in Sachen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Kloiber, Anklägerin und Berufungsklägerin

sowie

1. - 2. … Privatkläger

3. A._____, Privatkläger und Berufungskläger

4. - 44. ... Privatkläger gegen

B._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____

betreffend mehrfache Veruntreuung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom

27. September 2023 (DG230139)

Erwägungen:

1. Am 29. September 2023 meldete der Privatkläger 3 mündlich gegenüber der Gerichtsschreiberin der Vorinstanz Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 27. September 2023 an (Urk. 50), reichte hernach jedoch keine Berufungserklärung ein (vgl. Urk. 53/3).

Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine Berufungserklärung einzureichen. Vorliegend wurde das begründete Urteil, welches eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthält (Urk. 55 S. 65), am

24. Oktober 2023 vom Privatkläger 3 entgegengenommen (Urk. 53/3).

Die 20-tägige Frist zur Einreichung der Berufungserklärung lief demnach am

13. November 2023 unbenützt ab. Da innert Frist keine Berufungserklärung einging, ist auf die Berufung des Privatklägers 3 nicht einzutreten (Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO).

2. Am 27. September 2023 meldete auch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen das gleichentags ergangene Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, Berufung an (Urk. 49).

Mit Eingabe vom 1. November 2023, am 3. November 2023 beim Obergericht eingegangen, hat die Staatsanwaltschaft die Berufung zurückgezogen (Urk. 57). Das Verfahren ist demgemäss als erledigt abzuschreiben.

3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Jositsch/ Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. , Zürich/St. Gallen 2023, Art. 428 StPO N 3). Da durch die Berufung des Privatklägers 3 kein zusätzlicher Aufwand entstanden ist, rechtfertigt es sich vorliegend, die Gerichtsgebühr ausser Ansatz fallen zu lassen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 238.10, inklusive Mehrwertsteuer (Urk. 59), sind voll-

umfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen, da diese gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mangels gesetzlicher Grundlage nicht der Privatklägerschaft auferlegt werden können, selbst wenn diese – wie vorliegend – teilweise unterliegt (BGE 145 IV 90 E. 5.2 = Pra 108 [2019] Nr. 114). Der Rückzug der Staatsanwaltschaft erfolgte innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung der Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO, weshalb mangels erkennbarer Umtriebe keine Entschädigungen zuzusprechen sind.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Privatklägers 3 wird nicht eingetreten.

2. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft erledigt abgeschrieben.

Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom

27. September 2023 rechtskräftig.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 238.10 werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Privatkläger 1-44

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten und mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden und Ämter).

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Zürich, 24. November 2023

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter lic. iur. Stiefel lic. iur. Leuthard