Prosecutor's Appeal Dismissed for Untimely Filing and Invalid Notice
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court declined to rule on the prosecutor's appeal against a lower court judgment concerning assault and revocation because the appeal was not formally submitted within the required timeframe after the notice of appeal was filed. Furthermore, the court found the initial notice of appeal invalid because the prosecutor used an electronic signature instead of a handwritten one as required by procedural law, leading to the decision not to proceed with the appeal and ordering the case costs to be borne by the court treasury, as is customary when the state entity loses an appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 399 Abs. 3 StPO, Art. 110 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Prosecutor's Appeal Dismissed for Untimely Filing and Invalid Notice: Furthermore, the court found the initial notice of appeal invalid because the prosecutor used an electronic signature instead of a handwritten one as required by procedural law, leading to the decision not to proceed with the appeal and ordering the case costs to be borne by the court treasury, as is customary when the state entity loses an appeal.
Schlagwörter
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KI-generiertBasis for the decision not to enter upon the appeal because the required declaration was not filed within the deadline.
Cited in the reasoning as the standard for allocating costs based on success/failure, leading to the disposition regarding costs.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB230529-O/U/bs
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. B. Amacker und die Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker
Beschluss vom 20. November 2023
in Sachen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. P. Brunner, Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____ betreffend Angriff etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 6. Juli 2023 (GG230066)
Erwägungen:
1.2. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 6. Juli 2023 hat die Staatsanwaltschaft zwar Berufung angemeldet (Urk. 43), innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht (vgl. Urk. 46/1). Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
Im Übrigen verstösst die Berufungsanmeldung gegen das Unterschriftserfordernis gemäss Art. 110 StPO, zumal die Staatsanwaltschaft diese, anstatt eigenhändig zu unterzeichnen, mit einer elektronischen Signatur versah und anschliessend per interner Post übermittelte. Entsprechend wäre bereits infolge Formungültigkeit der Berufungsanmeldung auf die Berufung nicht einzutreten.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren fällt bei diesem Verfahrensausgang ausser Ansatz. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft gilt im Berufungsverfahren demnach zwar als unterliegend, ihr werden als Vertreterin des Kantons Zürich indessen praxisgemäss keine Kosten auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind entsprechend auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft vom 17. Juli 2023 wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
3. Schriftliche Mitteilung an
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 20. November 2023
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Prinz MLaw N. Hunziker