Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SB230528 • OG ZH SB230528 KI-generiert

Prosecutor's Appeal Dismissed for Untimely and Invalid Filing

Geschäftsnummer SB230528
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Appellate Chamber of the Cantonal Court declined to consider the public prosecutor's appeal against a lower court judgment because the prosecutor failed to submit a formal statement of appeal within the required deadline, despite having initially declared an intent to appeal, and because the initial appeal declaration itself was invalid due to using an electronic signature instead of a personal handwritten signature as required by law. Consequently, the court dismissed the appeal, determined that the costs of the appeal procedure would be borne by the court treasury, as the public prosecutor, representing the canton, is generally not assessed costs in such circumstances, even when unsuccessful.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 110 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Prosecutor's Appeal Dismissed for Untimely and Invalid Filing: Consequently, the court dismissed the appeal, determined that the costs of the appeal procedure would be borne by the court treasury, as the public prosecutor, representing the canton, is generally not assessed costs in such circumstances, even when unsuccessful.

Schlagwörter

KI-generiert
verspätete Einreichung Säumnis der Staatsanwaltschaft Strafantrag kostenloses Verfahren Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens Vertretungsverbot für Rechtsanwälte Angriff etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

Cited in the reasoning as the basis for not entering into the appeal, although the dispositive only orders non-admission.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning regarding the allocation of costs upon non-admission of the appeal, which is reflected in the dispositive regarding costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB230528-O/U/bs

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. B. Amacker und die Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker

Beschluss vom 20. November 2023

in Sachen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. P. Brunner, Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Angriff etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 6. Juli 2023 (GG230065)

Erwägungen:

1.2. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 6. Juli 2023 hat die Staatsanwaltschaft zwar Berufung angemeldet (Urk. 38), innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht (vgl. Urk. 41/1). Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

Im Übrigen verstösst die Berufungsanmeldung gegen das Unterschriftserfordernis gemäss Art. 110 StPO, zumal die Staatsanwaltschaft diese, anstatt eigenhändig zu unterzeichnen, mit einer elektronischen Signatur versah und anschliessend per interner Post übermittelte. Entsprechend wäre bereits infolge Formungültigkeit der Berufungsanmeldung auf die Berufung nicht einzutreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren fällt bei diesem Verfahrensausgang ausser Ansatz. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft gilt im Berufungsverfahren demnach zwar als unterliegend, ihr werden als Vertreterin des Kantons Zürich indessen praxisgemäss keine Kosten auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind entsprechend auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft vom 17. Juli 2023 wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Schriftliche Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 20. November 2023

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Prinz MLaw N. Hunziker