Failure to File Timely Appeal Declaration in DUI Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant filed a timely appeal against a lower court's judgment regarding driving under the influence, but failed to submit the required detailed appeal declaration within the statutory 20-day period following the personal service of the reasoned judgment. The court therefore decided not to enter into the merits of the appeal, reasoning that the failure to submit the appeal declaration constitutes a procedural failure equivalent to losing the appeal, thus obligating the appellant to bear the costs of the appellate proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 399 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Failure to File Timely Appeal Declaration in DUI Case: The court therefore decided not to enter into the merits of the appeal, reasoning that the failure to submit the appeal declaration constitutes a procedural failure equivalent to losing the appeal, thus obligating the appellant to bear the costs of the appellate proceedings.
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KI-generiertThe court did not proceed with the appeal because the deadline for filing the appeal statement was missed, as cited in order no. 1.
This provision justifies imposing costs on the appellant because the non-entry into the appeal is equivalent to a loss, as mentioned in the context of order no. 3.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB230482-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichter lic. iur. C. Maira und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Keller sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti
Beschluss vom 12. Oktober 2023
in Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 14. April 2023 (GG220232)
Erwägungen:
1. Die Beschuldigte meldete mit Eingabe vom 20. April 2023 innert gesetzlicher Frist die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. April 2023 an (Urk. 15). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihr in der Folge – nach einem ersten erfolglosen Zustellversuch (vgl. Urk. 19) – am 15. September 2023 persönlich zugestellt (Urk. 20). Die 20-tägige Frist zur Einreichung einer Berufungserklärung lief entsprechend bis zum 5. Oktober 2023 (Art. 399 Abs. 3 StPO). Innert dieser Frist ging keine Eingabe der Beschuldigten ein, weshalb in Anwendung von Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO auf ihre Berufung nicht einzutreten ist.
2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 500.-- festzusetzen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 20. April 2023 wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an
− die Beschuldigte − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz.
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 12. Oktober 2023
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. B. Gut MLaw L. Zanetti