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SB230418 • OG ZH SB230418 KI-generiert

Prosecutor's Dismissal for Untimely Reasoned Appeal Statement

Geschäftsnummer SB230418
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Prosecutor's Office filed an appeal against a lower court's judgment concerning multiple pornography offenses, but subsequently failed to submit the reasoned statement of appeal within the statutory deadline of twenty days following receipt of the fully reasoned judgment. Consequently, the High Court dismissed the appeal without entering into substantive review, citing the procedural rule that requires non-adherence if the appeal declaration is not filed within the prescribed period, and ordered the costs of the appellate proceedings to be borne by the court treasury.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Prosecutor's Dismissal for Untimely Reasoned Appeal Statement: Consequently, the High Court dismissed the appeal without entering into substantive review, citing the procedural rule that requires non-adherence if the appeal declaration is not filed within the prescribed period, and ordered the costs of the appellate proceedings to be borne by the court treasury.

Schlagwörter

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verspätete Begründung Verfahrenskosten Ausstand des Staatsanwalts Begründung in der Sache gesetzliche Frist formelle Verfahrenseinstellung Mehrfache Pornografie

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

The appeal was not admitted because the deadline for submitting the appeal statement was missed.

Art. 399 Abs. 3 StPO

Cited to establish the end date of the deadline for filing the appeal statement.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB230418-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. B. Amacker und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Nabholz sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti

Beschluss vom 24. August 2023

in Sachen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. U. Hubmann, Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend mehrfache Pornografie

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. März 2023 (GG220281)

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft meldete mit Eingabe vom 28. März 2023 innert gesetzlicher Frist die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

23. März 2023 an (Urk. 41). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihr in der Folge am 27. Juli 2023 zugestellt (Urk. 45/1). Die 20-tägige Frist zur Einreichung einer Berufungserklärung lief entsprechend bis zum 16. August 2023 (Art. 399 Abs. 3 StPO). Innert dieser Frist ging keine Eingabe der Staatsanwaltschaft ein, weshalb in Anwendung von Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO auf ihre Berufung nicht einzutreten ist.

2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft vom 28. März 2023 wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Schriftliche Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz.

4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 24.August 2023

Der Präsident Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Ch. Prinz MLaw L. Zanetti