Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SB230409 • OG ZH SB230409 KI-generiert

State v. [Appellant Name] (Late Appeal Dismissal)

Geschäftsnummer SB230409
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court dismissed an appeal concerning a prior acquittal on charges including rape because the appeal was filed late. The ten-day appeal deadline, which concluded on a Sunday, was extended to the following Monday, July 10th, but the appellant's notice of appeal was dated July 11th and only received on July 19th, failing to meet the statutory deadline under the Criminal Procedure Code; the court rejected the defense's attempt to justify the delay by noting they relied on an erroneous calculation based on dates from a previous year, thus the appeal was deemed inadmissible, resulting in the appellant being ordered to pay the procedural costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 384 lit. a StPO, Art. 399 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 135 Abs. 4 i.V.m, Art. 138 Abs. 1 StPO, Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO; State v. [Appellant Name] (Late Appeal Dismissal): The ten-day appeal deadline, which concluded on a Sunday, was extended to the following Monday, July 10th, but the appellant's notice of appeal was dated July 11th and only received on July 19th, failing to meet the statutory deadline under the Criminal Procedure Code; the court rejected the defense's attempt to justify the delay by noting they relied on an erroneous calculation based on dates from a previous year, thus the appeal was deemed inadmissible, resulting in the appellant being ordered to pay the procedural costs.

Schlagwörter

KI-generiert
verspätete Kündigung versuchte Vergewaltigung Einstellung wegen Körperverletzung Strafprozessordnung gesetzliche Verfahrensfrist Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Vergewaltigung etc. und Widerruf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 428 Abs. 1 StPO

Basis for imposing costs on the appellant due to non-admission of the appeal, equating it to losing.

Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO

Cited in the final order regarding the reservation of the appellant's obligation to repay the costs advanced for the unfree representative of the private party.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB230409-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Maira sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti

Beschluss vom 11. September 2023

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Fürsprecher X._____, gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Vergewaltigung etc. und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 29. Juni 2023 (DG230070)

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 29. Juni 2023 sprach das Bezirksgericht Zürich den Beschuldigten vollumfänglich frei. Die im vorliegenden Verfahren erstandene Untersuchungshaft wurde an diverse noch offene unbedingte und bedingte Strafen angerechnet (Urk. 56). Das genannte Urteil wurde im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 29. Juni 2023 mündlich eröffnet und den Anwesenden im

Dispositiv übergeben (Prot. I S. 62).

2. Gemäss Art. 384 lit. a StPO beginnt die Rechtsmittelfrist im Falle eines Urteils mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs zu laufen. Die Frist zur Einreichung der Berufungsanmeldung beträgt gemäss Art.

399 Abs. 1 StPO 10 Tage und dauerte somit im vorliegenden Fall bis am Sonntag, dem 9. Juli 2023. Da eine an einem Sonntag ablaufende Frist bis zum nächsten Werktag verlängert wird, lief die Berufungsfrist vorliegend erst am Montag, 10. Juli 2023, ab (Art. 90 Abs. 1 und Abs. 2 StPO).

3. Der Beschuldigte reichte der Vorinstanz eine per 11. Juli 2023 datierte Berufungsanmeldung ein, welche am 19. Juli 2023 beim Bezirksgericht Zürich einging (Urk. 58). Der Poststempel der Eingabe ist nicht lesbar, weshalb das tatsächliche Aufgabedatum nicht ermittelbar ist. Da die Eingabe per 11. Juli 2023 datiert ist, ist sie aber von vornherein verspätet, da die 10-tägige Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO – wie ausgeführt – bereits am 10. Juli 2023 endete. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Sendung auch deutlich nach dem 11. Juli 2023 versandt wurde, da sie erst am 19. Juli 2023 bei der Vorinstanz eintraf. In Erinnerung zu rufen ist in diesem Zusammenhang, dass der Nachweis, dass eine Eingabe am letzten Tag der laufenden Frist der Post übergeben wurde, dem Absender obliegt (BGE 142 V 389 E. 2.2).

Mit Präsidialverfügung vom 17 August 2023 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zur Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung zu äussern (Urk. 66). Der Verteidiger des Beschuldigten teilte mit Eingabe vom 22. August 2023 mit, er sei der Ansicht, dass die Berufung des Beschuldigten rechtzeitig erhoben worden

sei und verweist hierzu auf ein Fristberechnungsblatt (Urk. 68 und 69). Der Ansicht der Verteidigung kann einerseits bereits deswegen nicht gefolgt werden, da sie von einer Übergabe der Sendung an die Post am 11. Juli 2023 ausgeht, was – wie aufgezeigt – gerade nicht belegt ist. Im Gegenteil spricht der Eingang der Sendung bei der Vorinstanz am 19. Juli 2023 vielmehr dafür, dass die Sendung deutlich später versandt wurde. Andererseits verfängt die Argumentation der Verteidigung aber auch nicht, wenn sie davon ausgeht, die Frist sei erst am

11. Juli 2023 abgelaufen. Auf dem eingereichten Fristberechnungsblatt wird eine Berechnung mit Daten des Jahres 2022 vorgenommen, wobei der 9. Juli damals auf einen Samstag fiel, weshalb sich die Frist um zwei Tage bis zum nächstfolgenden Montag verlängert hätte (vgl. Urk. 69). Wie aufgezeigt fiel der letzte Tag der 10-tägigen Frist vorliegend aber auf einen Sonntag, weshalb die Frist nur um einen Tag bis zum Montag, dem 10. Juli 2023, verlängert wurde.

Die Berufungsanmeldung des Beschuldigten vom 11. Juli 2023 ist demnach verspätet. Auf die Berufung des Beschuldigten ist entsprechend nicht einzutreten.

4.1 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen.

4.2 Der amtlichen Verteidigung ist für das Berufungsverfahren – in welchem sie einzig zur Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung Stellung zu nehmen hatte und bei dieser Gelegenheit auf ein auf falschen Daten beruhendes Fristberechnungsblatt verwies – keine Entschädigung zuzusprechen. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin ist für die von ihr eingereichte Eingabe vom 1. September 2023 (Urk. 70) pauschal mit Fr. 100.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 11. Juli 2023 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 600.– ; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 100.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens – ausgenommen jene der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft – werden dem Beschuldigten auferlegt.

Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000

Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 11.September 2023

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. B. Gut MLaw L. Zanetti