Inadmissible Appeal Due to Untimely Declaration Filing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court refused to rule on the appeal against a lower court's sexual harassment conviction because the appellant timely lodged the appeal but subsequently failed to file the required declaration of appeal within the statutory twenty-day period following the delivery of the reasoned judgment. The court determined that since the declaration was not submitted in time, the appeal was inadmissible according to procedural law, consequently upholding the original verdict and ordering the appellant to bear the appeal proceedings' costs, excluding the expenses for their state-appointed defense counsel, who would be compensated from the court treasury.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 135 Abs. 1 StPO, Art. 135 Abs. 4 StPO; Inadmissible Appeal Due to Untimely Declaration Filing: The court determined that since the declaration was not submitted in time, the appeal was inadmissible according to procedural law, consequently upholding the original verdict and ordering the appellant to bear the appeal proceedings' costs, excluding the expenses for their state-appointed defense counsel, who would be compensated from the court treasury.
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KI-generiertThis provision dictates that the appeal is not to be considered because the appellant failed to submit the statement of appeal.
This provision determined that the costs of the appeal procedure, except for the costs of the official defense, are imposed on the appellant (the losing party).
This provision mandates that the official defense lawyer is to be compensated from the court treasury.
This provision reserves the right for the accused to reimburse the costs of the official defense.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB230384-O/U/as
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Oberrichter lic. iur. Wenker und Ersatzoberrichterin Dr. iur. Schoder sowie Gerichtsschreiber Andres
Beschluss vom 11. August 2023
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend sexuelle Belästigung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. April 2023 (GG220327)
Erwägungen:
1. Am 5. Mai 2023 liess der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. April 2023 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 34), reichte hernach jedoch keine Berufungserklärung ein.
2. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine Berufungserklärung einzureichen. Das begründete Urteil wurde am
6. Juli 2023 von der Verteidigung entgegengenommen (Urk. 39/2). Die 20-tägige Frist zur Einreichung der Berufungserklärung lief demnach am 26. Juli 2023 unbenützt ab. Da innert Frist keine Berufungserklärung einging, ist auf die Berufung des Beschuldigten nicht einzutreten (Art. 403 Abs. 1 StPO). Auf die Einholung einer Stellungnahme des Beschuldigten im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO kann verzichtet werden, wenn die Anmeldung der Berufung offensichtlich unzulässig ist. Dies ist bei einer offensichtlich verspäteten oder gänzlich versäumten Eingabe in der Regel der Fall (ZR 110/2011 S. 217).
3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Privatklägerin ist mangels erkennbarer Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen.
4. Der amtliche Verteidiger ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Er macht mit Kostennote vom 7. August 2023 für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 533.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (Urk. 43). Der Aufwand erscheint angemessen. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ist für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren mit Fr. 533.10 zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt in diesem Umfang vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Beschuldigten wird nicht eingetreten.
Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. April 2023 rechtskräftig.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 400.– ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 533.10 amtliche Verteidigung.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
4. Der Privatklägerin wird keine Entschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an
− die amtliche Verteidigung (im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten)
− die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerin
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
6. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten strafrechtlichen Ab-
teilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Zürich, 11. August 2023
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Oberrichter lic. iur. Stiefel MLaw Andres