Failure to Submit Statement of Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant timely filed a notice of appeal against a lower court judgment concerning violation of exclusion/deportation and revocation orders, but subsequently failed to submit the required statement of appeal to the appellate court within the twenty-day statutory deadline after receiving the reasoned judgment. Consequently, the court ruled that it could not enter into the appeal because the formal procedural requirement was not met, making the lower court's decision legally final, and ordered the appellant to bear the costs of the appellate proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 135 Abs. 4 StPO; Failure to Submit Statement of Appeal: Consequently, the court ruled that it could not enter into the appeal because the formal procedural requirement was not met, making the lower court's decision legally final, and ordered the appellant to bear the costs of the appellate proceedings.
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KI-generiertThis provision governs the requirement to submit a statement of appeal, which failure resulted in the non-admission of the appeal.
This provision determined that the costs of the appeal proceedings must be imposed on the accused party who failed to file the appeal statement.
This provision is cited in the dispositive regarding the reservation of the accused's liability to reimburse costs related to official defense.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB230307-O/U/nk
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Ersatzoberrichterin lic. iur. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw Lazareva
Beschluss vom 16. Juni 2023
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Missachtung der Einoder Ausgrenzung und Widerruf sowie Rückversetzung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom
1. März 2023 (DG220112)
Erwägungen:
1. Am 13. März 2023 (Datum Poststempel) liess der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 1. März 2023 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 51), reichte hernach jedoch keine Berufungserklärung ein.
2. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine Berufungserklärung einzureichen, worauf im vorinstanzlichen Urteil hingewiesen wurde (Urk. 55 S. 36). Vorliegend wurde das begründete Urteil der Verteidigung am 17. Mai 2023 zugestellt (Urk. 54/2). Die 20-tägige Frist zur Einreichung der Berufungserklärung lief demnach am 6. Juni 2023 unbenützt ab.
Da innert Frist keine Berufungserklärung einging, ist auf die Berufung des Beschuldigten androhungsgemäss nicht einzutreten, ohne dass von den Parteien eine Stellungnahme im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO einzuholen ist (vgl. ZR 110/2011 S. 217).
3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Allfällige Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Beschuldigten wird nicht eingetreten.
Demgemäss ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom
1. März 2023 rechtskräftig.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
Allfällige Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
4. Schriftliche Mitteilung an
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Staatssekretariat für Migration sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Zürich, 16. Juni 2023
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Lazareva