Private Party's Untimely Appeal Rejected
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court refused to hear an appeal filed by a private party because the party failed to submit a formal declaration of appeal within the legally prescribed 20-day period after receiving the reasoned judgment. The court reasoned that under the Swiss Criminal Procedure Code, the absence of a timely declaration of appeal means the appeal cannot be considered. Consequently, the lower court's decision became final, and the costs of the appeal proceedings, excluding the defense attorney's fees, were imposed on the private party, though temporarily borne by the court due to granted legal aid.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 399 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 138 Abs. 1 StPO, Art. 135 Abs. 4 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO, Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit 135 Abs. 4 StPO; Private Party's Untimely Appeal Rejected: The court reasoned that under the Swiss Criminal Procedure Code, the absence of a timely declaration of appeal means the appeal cannot be considered. Consequently, the lower court's decision became final, and the costs of the appeal proceedings, excluding the defense attorney's fees, were imposed on the private party, though temporarily borne by the court due to granted legal aid.
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible because no appeal statement was filed within the deadline.
Determines that the party whose appeal is not considered is also deemed to have lost and is liable for costs.
Regulates the provisional assumption of costs by the court treasury in cases where free legal aid has been granted, reserving the right to reclaim payment.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB230289-O/U/nm
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Ersatzoberrichterin lic. iur. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard
Beschluss vom 16. Juni 2023
in Sachen
A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin
gegen
B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Vergewaltigung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, vom
8. März 2023 (DG220234)
Erwägungen:
1. Am 9. März 2023 meldete der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin fristgemäss Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, vom 8. März 2023 an (Urk. 79), reichte hernach jedoch keine Berufungserklärung ein.
2. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine Berufungserklärung einzureichen. Vorliegend wurde das begründete Urteil am 8. Mai 2023 vom unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin entgegengenommen (Urk. 88/3). Die 20-tägige Frist zur Einreichung der Berufungserklärung lief demnach am 30. Mai 2023 unbenützt ab. Da innert Frist keine Berufungserklärung einging, ist auf die Berufung der Privatklägerin nicht einzutreten (Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO).
3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demnach sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, der Privatklägerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 35/5) aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten (Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt lic. iur. X._____ macht für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Berufungsverfahren keinen Aufwand geltend (Urk. 91). Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren im Betrag von Fr. 407. 20 inklusive Mehrwertsteuer (Urk. 93) sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. BGE 145 IV 90 E. 5).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung der Privatklägerin wird nicht eingetreten.
Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, vom
8. März 2023 rechtskräftig.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 400.– ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 407.20 amtliche Verteidigung
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten, werden der Privatklägerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht der Privatklägerin gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
4. Schriftliche Mitteilung an
− den unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin (im Doppel)
− den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten (im Doppel)
− die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten und mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen).
5. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Zürich, 16. Juni 2023
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Leuthard