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SB230163 • OG ZH SB230163 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Submission of Written Statement

Geschäftsnummer SB230163
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed an appeal against a lower court's judgment but failed to submit the written statement of appeal within the legally prescribed time limit. Consequently, the appellate court determined that, pursuant to procedural law, it could not rule on the merits of the appeal, leading to a decision of non-admittance, which constitutes an outcome equivalent to the appellant losing the proceeding, thus obligating the appellant to bear the costs and a court fee of 600 Swiss Francs for the appellate procedure.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO, Art. 64 LTF; Appeal Dismissed for Untimely Submission of Written Statement: Consequently, the appellate court determined that, pursuant to procedural law, it could not rule on the merits of the appeal, leading to a decision of non-admittance, which constitutes an outcome equivalent to the appellant losing the proceeding, thus obligating the appellant to bear the costs and a court fee of 600 Swiss Francs for the appellate procedure.

Schlagwörter

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Verfahrenskosten Beschwerdelegitimation Geschäftsordnung verspätete Einreichung Eilvorabentscheidungsverfahren Klagefrist Beschimpfung etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

This provision was cited as the basis for the court's decision not to enter upon the appeal (Nichteintreten).

Art. 428 Abs. 1 StPO

This provision was used to justify imposing costs on the appellant due to the non-entry into the appeal.

Art. 64 LTF

This provision is cited in the final orders regarding the possibility of filing a federal appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB230163-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. B. Amacker und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Amsler sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle

Beschluss vom 31. März 2023

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Beschimpfung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 28. Oktober 2022 (GG220039)

Erwägungen:

1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 28. Oktober 2022 hat der Beschuldigte zwar Berufung angemeldet (Prot. I S. 47), innert der Frist von Art.

399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht (vgl. Urk. 44). Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 14. Dezember 2022 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an

− den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Privatkläger

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 31. März 2023

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Prinz MLaw T. Künzle