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SB220625 • OG ZH SB220625 KI-generiert

Appeal Regarding Partial Withdrawal of Objection After Case Discontinuation

Geschäftsnummer SB220625
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The defendant initially filed an objection to a penalty order, which was subsequently treated as an indictment after the prosecutor maintained the charges, but later the lower court discontinued proceedings on one count (simple bodily harm) due to the injured party's withdrawal of their motion, leading the defendant to declare their objection withdrawn concerning that dismissed count. The appellate court overturned the lower court's subsequent judgment, which had upheld the remaining penalty order without considering the necessary impact of the partial discontinuation on sentencing and costs, reasoning that an objection, once raised, cannot be partially withdrawn or retracted after the prosecution has made a decision like case discontinuation, meaning the lower court erred by confirming the original penalty without conducting a proper hearing to reassess the remaining charges and associated consequences.

Legislator-Regeste

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Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 355 Abs. 3 StPO, Art. 356 Abs. 1 StPO, Art. 356 Abs. 3 StPO, Art. 356 StPO, Art. 354 StPO; Appeal Regarding Partial Withdrawal of Objection After Case Discontinuation: The appellate court overturned the lower court's subsequent judgment, which had upheld the remaining penalty order without considering the necessary impact of the partial discontinuation on sentencing and costs, reasoning that an objection, once raised, cannot be partially withdrawn or retracted after the prosecution has made a decision like case discontinuation, meaning the lower court erred by confirming the original penalty without conducting a proper hearing to reassess the remaining charges and associated consequences.

Schlagwörter

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Strafverfahrenseinstellung Parteianhörung Teilentscheid Anklagezulassung Strafzumessung Rückzug des Gesuchs Diebstahl etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO
10 Tagen Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO).
Art. 355 Abs. 3 StPO
Nach Abnahme der notwendigen Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 355 Abs. 3 StPO, ob sie am Strafbefehl festhält (lit.
Art. 356 Abs. 1 StPO
Although not directly cited in the dispositive for the annulment, the text extensively discusses the implications of Art. 356 Abs. 1 StPO (Strafbefehl gilt als Anklageschrift) as the procedural context leading to the finding of a substantial procedural defect, which justifies the reversal and remittance in Order 1.
Art. 356 Abs. 3 StPO
Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden (Art. 356 Abs. 3 StPO).
Art. 356 StPO
2014, N 4 zu Art. 356 StPO; vgl.
Art. 354 StPO
auch BSK StPO-RIKLIN, N 2 zu Art. 354 StPO).
Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes
Cited in Order 6 as the rule governing the manner of submitting a federal appeal against this decision.
Art. 500 StPO
Although not explicitly mentioned in the numbered orders, the decision to remit the case (Order 1) and subsequently declaring the appeal settled (Order 2) and setting the costs (Order 4) imply the application of procedural provisions relating to appeal handling, however, based strictly on the rule, only provisions explicitly cited in the dispositive are included. Since the core reasoning for the outcome relies on the procedural defect identified in the Erwägungen related to the penal procedure (StPO), and Order 1 refers to the 'Erwägungen' which analyzed Art. 356 StPO, we must check if any StPO articles appear in the dispositive. None appear explicitly in orders 1-5.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 356 Abs. 1 StPO

Although not directly cited in the dispositive for the annulment, the text extensively discusses the implications of Art. 356 Abs. 1 StPO (Strafbefehl gilt als Anklageschrift) as the procedural context leading to the finding of a substantial procedural defect, which justifies the reversal and remittance in Order 1.

Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes

Cited in Order 6 as the rule governing the manner of submitting a federal appeal against this decision.

Art. 500 StPO

Although not explicitly mentioned in the numbered orders, the decision to remit the case (Order 1) and subsequently declaring the appeal settled (Order 2) and setting the costs (Order 4) imply the application of procedural provisions relating to appeal handling, however, based strictly on the rule, only provisions explicitly cited in the dispositive are included. Since the core reasoning for the outcome relies on the procedural defect identified in the Erwägungen related to the penal procedure (StPO), and Order 1 refers to the 'Erwägungen' which analyzed Art. 356 StPO, we must check if any StPO articles appear in the dispositive. None appear explicitly in orders 1-5.

Art. 66 al. 1 LTF

Although the decision states 'Keine Kosten erhoben' (Order 3), which usually implies no costs are imposed on the parties for the court fees, the reasoning section 3.1 mentions costs being taken by the court treasury, and Order 4 confirms this. However, since no specific article regarding costs for the court fees (like Art. 66 BGG/LTF) is explicitly cited in the dispositive orders (1-5), it is excluded based on strict criteria. The provision cited in the reasoning (Art. 66 al. 1 BGG) is not present in the dispositive.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB220625-O/U/cwo

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin lic. iur.

M. Knüsel und Oberrichter lic. iur. R. Faga sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti

Beschluss vom 20. Januar 2023

in Sachen

A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. G. Krayenbühl, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Diebstahl etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 1. November 2022 (GB220036)

Erwägungen:

1.1 Gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

4. Februar 2022 erhob die Beschuldigte am 16. Februar 2022 fristgerecht Einsprache (Urk. 26). Nach Überweisung der Akten an die Vorinstanz wurde am

6. September 2022 zur Hauptverhandlung auf den 6. Oktober 2022 vorgeladen (Urk. 30/1). Mit Verfügung vom 13. September 2022 stellte die Vorinstanz aufgrund des Rückzugs des Strafantrages der Geschädigten bzw. aufgrund einer Desinteresseerklärung der Geschädigten das Verfahren gegen die Beschuldigte in Bezug auf Dossier 1 (einfache Körperverletzung) ein (Urk. 33). Die Beschuldigte teilte sodann mit Eingabe vom 22. September 2022 mit, ihre Einsprache habe sich nur auf Dossier 1 bezogen, weshalb sie angesichts der erfolgten Verfahrenseinstellung ihre Einsprache zurückziehe (Urk. 37). Die Vorinstanz nahm daraufhin die Ladungen zur Hauptverhandlung ab (Urk. 40). Mit Urteil vom 1. November 2022 bestätigte die Vorinstanz – mit Ausnahme des Schuldspruchs gemäss Dossier 1 – den Strafbefehl vom 4. Februar 2022 inkl. Nebenfolgen (Urk. 43 = Urk. 48).

1.2 Mit Eingabe vom 25. November 2022 meldete die Beschuldigte fristgerecht Berufung gegen das – direkt mit summarischer schriftlicher Begründung eröffnete

– vorinstanzliche Urteil an (Urk. 44). Die Beschuldigte reichte sodann mit Eingabe vom 6. Dezember 2022 innert gesetzlicher Frist ihre Berufungserklärung ein (Urk. 49). Mit Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2022 wurde den Parteien sodann Frist angesetzt, um zu einer allfälligen Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz Stellung zu nehmen (Urk. 53). Die Staatsanwaltschaft erklärte, auf eine Stellungnahme zu verzichten (Urk. 55). Die Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen.

2.1 Gegen einen Strafbefehl kann unter anderem die beschuldigte Person innert

10 Tagen Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Nach Abnahme der notwendigen Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 355 Abs. 3 StPO, ob sie am Strafbefehl festhält (lit. a), das Verfahren einstellt (lit. b), einen neuen Strafbefehl erlässt (lit. c) oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt (lit. d). Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten,

so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt in diesem Fall als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden (Art. 356 Abs. 3 StPO). Ein partieller Rückzug ist dabei aber ebenso wenig möglich wie eine partielle Einsprache (BSK StPO-RIKLIN, 2. Aufl. 2014, N 4 zu Art. 356 StPO; vgl. auch BSK StPO-RIKLIN, N 2 zu Art. 354 StPO). Nicht mehr möglich ist die Einsprache, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren bereits eingestellt oder Anklage erhoben hat (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N 4 zu Art. 356 StPO).

2.2 Vorliegend wurde gegen den Strafbefehl vom 4. Februar 2022 zunächst durch die Beschuldigte Einsprache erhoben, woraufhin dieser der Vorinstanz überwiesen wurde und damit gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift galt.

Problematisch erscheint vorliegend bereits, dass im vorinstanzlichen Urteil vom

1. November 2022 die Sanktion und die Kostenfolgen unbesehen aus dem Strafbefehl vom 4. Februar 2022 übernommen wurden, obschon die Einstellung des Verfahrens betreffend Dossier 1 auch Auswirkungen auf die Strafzumessung und die Kostenfolgen haben müsste. Weshalb dies vorliegend nicht der Fall sei, legt die Vorinstanz jedenfalls nicht dar.

Fraglich ist vorliegend aber insbesondere, ob die Einsprache auch nach Erlass der Verfügung vom 13. September 2022, mit welcher das Verfahren in Bezug auf Dossier 1 eingestellt wurde, noch gültig zurückgezogen werden konnte. Mit Erlass der Verfügung vom 13. September 2022 entschied die Vorinstanz vor der anberaumten Hauptverhandlung über einen Teil des Strafbefehls vom 4. Februar 2022. Wie eingangs geschildert, ist ein Rückzug der Einsprache nicht mehr möglich, wenn das Verfahren bereits eingestellt wurde. Die Einsprache kann zudem nur gesamthaft erklärt bzw. zurückgezogen werden und darf sich nicht auf einzelne Punkte des Strafbefehls beschränken. Vorliegend hat dies zur Folge, dass die Einsprache nach Erlass der Verfügung vom 13. September 2022 und der partiellen Verfahrenseinstellung nicht mehr gültig zurückgezogen werden konnte, zumal die Verfahrenseinstellung – wie erwähnt – in der Regel auch Auswirkungen auf

die Strafzumessung und die Kostenfolgen haben muss. Die Vorinstanz hätte daher nach Durchführung einer Hauptverhandlung einen neuen materiellen Entscheid fällen und insbesondere die Verfahrenseinstellung betreffend Dossier 1 bei der Strafzumessung sowie bei der Kostenauflage berücksichtigen müssen. Da die Vorinstanz keinen materiellen Entscheid gefällt und keine Hauptverhandlung durchgeführt hat, leidet das vorinstanzliche Verfahren an einem wesentlichen Mangel, welcher im Berufungsverfahren nicht geheilt werden kann. Das Verfahren ist daher im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.1 Die Kosten für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, zumal das Versäumnis der Vorinstanz nicht der Beschuldigten anzulasten ist.

3.2 Die amtliche Verteidigung ist für das Berufungsverfahren pauschal mit Fr. 500.– zu entschädigen.

Es wird beschlossen:

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1. November 2022 wird aufgehoben und das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Das Berufungsverfahren SB220625 wird als dadurch erledigt abgeschrieben.

3. Für diesen Beschluss werden keine Kosten erhoben. Die weiteren Kosten betragen:

Fr. 500.– amtliche Verteidigung

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inkl. jene der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Schriftliche Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten

− die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerin B._____ − den Privatkläger C._____ − die Privatklägerin D._____ − die Privatklägerin E._____ − den Privatkläger F._____ − den Privatkläger G.______ − die Privatklägerin H._____ − die Privatklägerin I._____ − den Privatkläger J._____

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 20. Januar 2023

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Ch. Prinz MLaw L. Zanetti