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SB220513 • OG ZH SB220513 KI-generiert

Appeal Settlement Due to Mootness of Unlawful Residence Claim

Geschäftsnummer SB220513
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed an appeal concerning unlawful residence following the prior annulment and remand of the lower court's judgment, leading to the conclusion that the subject of the appeal was eliminated. Consequently, the appellate proceeding regarding the appeal against the previous judgment was declared settled due to the disappearance of the appeal object, and the costs of the appellate procedure were assigned to the court treasury.

Legislator-Regeste

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Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes; Appeal Settlement Due to Mootness of Unlawful Residence Claim: Consequently, the appellate proceeding regarding the appeal against the previous judgment was declared settled due to the disappearance of the appeal object, and the costs of the appellate procedure were assigned to the court treasury.

Schlagwörter

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Schadenregulierung Sachentziehung Aufenthaltsbestimmungsrecht Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Gegenstandslosigkeit der Überstellung Widerruf der Niederlassungsbewilligung Rechtswidriger Aufenthalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes
This article is cited in order 4 to define the required manner for filing a federal appeal.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes

This article is cited in order 4 to define the required manner for filing a federal appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB220513-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. C. Maira und lic. iur. B. Amacker sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti

Beschluss vom 22. März 2023

in Sachen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser, Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin M.A. HSG in Law and Economics X._____,

betreffend rechtswidriger Aufenthalt

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 13. Juli 2022 (GB220002)

Nachdem die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich das Urteil der Vorinstanz vom 13. Juli 2022 mit Beschluss vom 16. März 2023 aufgehoben und das Verfahren zur neuen Entscheidung an diese zurückgewiesen hat (Urk. 50), in der Erwägung,

dass das vorinstanzliche Urteil demnach bereits aufgehoben und das Anfechtungsobjekt des Berufungsverfahrens weggefallen ist, dass das Berufungsverfahren daher als erledigt abzuschreiben ist, dass die Kosten des Berufungsverfahrens bei diesem Verfahrensausgang auf die Gerichtskasse zu nehmen sind,

wird beschlossen:

1. Das Berufungsverfahren wird als durch Wegfall des Anfechtungsobjekts erledigt abgeschrieben.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Schriftliche Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz.

4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 22. März 2023

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Ch. Prinz MLaw L. Zanetti