Prosecution's Appeal Dismissed for Untimely Filing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed the prosecution's appeal against a lower court's acquittal of the accused on charges of assault because the prosecution failed to submit a formal declaration of appeal within the twenty-day statutory deadline following receipt of the reasoned judgment. The court also noted that the private complainant, after being subsequently served with the reasoned judgment, also failed to file an appeal, leading to the original judgment becoming legally final, with the costs of the official defense being borne by the court treasury since the prosecution, as the party whose appeal was not admitted, was deemed the losing party.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 428 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Prosecution's Appeal Dismissed for Untimely Filing: The court also noted that the private complainant, after being subsequently served with the reasoned judgment, also failed to file an appeal, leading to the original judgment becoming legally final, with the costs of the official defense being borne by the court treasury since the prosecution, as the party whose appeal was not admitted, was deemed the losing party.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the legal basis for not entering a decision on the appeal filed by the Public Prosecutor's Office.
Cited as the basis for allocating procedural costs based on success or failure.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB220466-O/U/mc
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Ersatzoberrichterinnen lic. iur. Jeker und lic. iur. Seiler sowie Gerichtsschreiberin MLaw Boese
Beschluss vom 6. Dezember 2022
in Sachen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsklägerin
sowie
A._____, Privatkläger
gegen
B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Angriff
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 8. Juli 2022 (GG220120)
Erwägungen:
1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom
8. Juli 2022 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf des Angriffs freigesprochen. Die Vorinstanz sprach ihm eine Genugtuung für den erlittenen Freiheitsentzug zu und entschied über die sichergestellten Gegenstände (Urk. 24). Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 13. Juli 2022 fristgerecht Berufung an (Urk. 25A/1; Urk. 27), reichte hernach jedoch keine Berufungserklärung ein.
2. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat diejenige Partei, welche Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine Berufungserklärung einzureichen.
Vorliegend wurde das begründete Urteil am 30. August 2022 von der Staatsanwaltschaft entgegengenommen (Urk. 31/1; Urk. 32). Die 20-tägige Frist zur Einreichung der Berufungserklärung lief demnach am 19. September 2022 ab. Da innert Frist keine Berufungserklärung einging, ist auf die Berufung der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten (Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO). Auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO kann verzichtet werden (vgl. ZR 110/2011, S. 217).
3. Mit Präsidialverfügung vom 25. Oktober 2022 wurde dem Privatkläger A._____ nachträglich das begründete Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. Juli 2022 zugestellt mit dem Hinweis, dass er innert 20 Tagen eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen habe, sofern er gegen dieses Urteil Berufung erheben möchte (Urk. 36; Urk. 37/3). Da innert Frist keine Berufungserklärung des Privatklägers einging, ist seinerseits vom Verzicht auf die Erhebung eines Rechtsmittels auszugehen.
4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Untersuchungsbehörde, wie im vorliegenden Fall, trägt der verfahrensführende Kan-
ton die Kosten (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 3 zu Art. 428 StPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt dementsprechend ausser Ansatz. Die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche entsprechend ihrer Honorarnote vom 8. Oktober 2022 auf Fr. 691.65 (inkl. MWST) festzusetzen sind (Urk. 34), sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich wird nicht eingetreten.
Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 8. Juli 2022 rechtskräftig.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen Fr. 691.65 (amtliche Verteidigung).
3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Schriftliche Mitteilung an
− die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Privatkläger A._____ − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten und mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden, unter Hinweis auf Urk. 35).
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Zürich, 6. Dezember 2022
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichter lic. iur. Stiefel MLaw Boese