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SB220446 • OG ZH SB220446 KI-generiert

Withdrawal of Assault Appeal and Cost Allocation

Geschäftsnummer SB220446
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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Both the prosecution and the defendant withdrew their appeals against the lower court's judgment concerning charges of assault, etc., and revocation, leading the court to declare the appeal proceedings concluded and the lower court's decision final. Consequently, the court assessed a fee of CHF 300 for the appeal proceedings, which was entirely imposed on the defendant as the party deemed to have lost due to the withdrawal, while the costs for the officially appointed defense, totaling CHF 2,033.80, were borne by the court treasury, with the defendant being obligated to reimburse half of that amount.

Legislator-Regeste

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Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 135 Abs. 4 StPO; Withdrawal of Assault Appeal and Cost Allocation: Consequently, the court assessed a fee of CHF 300 for the appeal proceedings, which was entirely imposed on the defendant as the party deemed to have lost due to the withdrawal, while the costs for the officially appointed defense, totaling CHF 2,033.80, were borne by the court treasury, with the defendant being obligated to reimburse half of that amount.

Schlagwörter

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Verteidigungskosten Kostenverlegung Rückzugsfiktion Kostenvorschuss Einstellung wegen Körperverletzung Parteientschädigung Angriff etc. und Widerruf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to establish that withdrawal of appeal constitutes defeat for cost allocation purposes.

Art. 135 Abs. 4 StPO

Cited in the dispositive to regulate the partial reimbursement obligation for the costs of the official defense.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB220446-O/U/nm

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichter lic. iur. Weder sowie Gerichtsschreiberin MLaw Tresch

Beschluss vom 22. Mai 2023

in Sachen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Erstberufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter und Zweitberufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ betreffend Angriff etc. und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom

2. Juni 2022 (DG180123)

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft meldete am 9. Juni 2022 gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 2. Juni 2022 (u.a. Urk. 223) Berufung an (Urk. 215). Der Beschuldigte liess seinerseits am 13. Juni 2022 Berufung anmelden (Urk. 217). Hernach ergingen fristgerecht am 17. August 2022 respektive am

31. August 2022 die entsprechenden Berufungserklärungen beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 224 [Staatsanwaltschaft] resp. Urk. 225 [Beschuldigter]). Anschlussberufungen wurden keine erhoben (vgl. Urk. 227). Am 6. Februar 2023 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 6. Juni 2023 vorgeladen (Urk. 229).

2. Mit jeweiliger Eingabe vom 27. April 2023 zogen beide Parteien ihre gegen das vorinstanzliche Urteil je angemeldete Berufung zurück (Urk. 230 f.) Das Verfahren ist demgemäss als erledigt abzuschreiben.

3.

3.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei der Berufungsrückzug einem Unterliegen gleichkommt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend wäre aufgrund der erst relativ zeitnah zur Berufungsverhandlung erfolgten Rückzüge und der dadurch entstandenen Aufwände theoretisch eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.– angemessen (§ 2 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 und Abs. 3 GebV OG). Da ausgangsgemäss sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte als unterliegend gelten, hätten sie diese Kosten je hälftig zu tragen. Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt indes der verfahrensführende Kanton die Kosten (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 428 N 3). Entsprechend ist die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr tatsächlich auf die Hälfte, mithin auf Fr. 300.– festzusetzen und in diesem Umfange gänzlich dem Beschuldigten aufzuerlegen.

3.2. Die von der amtlichen Verteidigung geltend gemachten Bemühungen in der Höhe von Fr. 2'033.80 (inkl. 7.7 % MwSt.; Urk. 234) sind ausgewiesen und erscheinen angemessen. Die damit einhergehenden Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. In Anbetracht dessen, dass die Staatsanwaltschaft und der

Beschuldigte gleichermassen als unterliegend gelten, rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten lediglich eine hälftige Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO, mithin in der Höhe von Fr. 1'016.90, aufzuerlegen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufungen erledigt abgeschrieben.

Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom

2. Juni 2022 rechtskräftig.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 300.– ; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 2'033.80 amtliche Verteidigung.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Es bleibt eine hälftige Rückzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO, mithin in der Höhe von Fr. 1'016.90, vorbehalten.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Zürich, 22. Mai 2023

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter lic. iur. Stiefel MLaw Tresch