State Appeal Dismissed for Untimely Filing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe state prosecutor filed an appeal against a lower court's judgment concerning sexual coercion but failed to submit the required statement of appeal within the twenty-day deadline following the service of the reasoned decision, as mandated by procedural law. Consequently, the appellate court ruled that it could not proceed with the appeal because the necessary declaration was not filed on time, leading to the non-admission of the appeal, with the canton bearing the costs since the appellant is deemed the losing party for failing to pursue the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; State Appeal Dismissed for Untimely Filing: Consequently, the appellate court ruled that it could not proceed with the appeal because the necessary declaration was not filed on time, leading to the non-admission of the appeal, with the canton bearing the costs since the appellant is deemed the losing party for failing to pursue the appeal.
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KI-generiertCited to determine that the losing party, including the party whose appeal is not entered upon, must bear the costs of the appeal proceedings.
Cited in the reasoning to establish that the appeal must be declared inadmissible because the statement of appeal was not filed within the prescribed period.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB220443-O/U/nm
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichterin Dr. Borla und Ersatzoberrichter Dr. Zogg sowie Gerichtsschreiberin MLaw Meier
Beschluss vom 4. Oktober 2022
in Sachen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsklägerin
sowie
A._____, Privatklägerin
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen
B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend sexuelle Nötigung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 7. Dezember 2021 (GG210029)
Erwägungen:
1. Am 20. Dezember 2021 meldete die Staatsanwaltschaft See/Oberland gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom
7. Dezember 2021 Berufung an (Urk. 50), reichte hernach jedoch keine Berufungserklärung ein.
2. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine Berufungserklärung einzureichen, worauf im vorinstanzlichen Urteil hingewiesen wurde (Urk. 54 S. 27 f.). Vorliegend wurde das begründete Urteil vom
7. Dezember 2021 am 30. Mai 2022 von der Staatsanwaltschaft entgegengenommen (Urk. 53). Damit begann die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung am 31. Mai 2022 zu laufen und endete am 20. Juni 2022 (Art. 90 Abs. 1 und Abs. 2 StPO).
Da innert Frist keine Berufungserklärung einging, ist auf die Berufung der Staatsanwaltschaft androhungsgemäss nicht einzutreten, ohne dass von den Parteien eine Stellungnahme im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO einzuholen ist (vgl. ZR 110/2011 S. 217).
3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 428 N 3). Mangels erkennbarer Umtriebe sind keine Entschädigungen zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft See/Oberland wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an
− die Verteidigung (im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten)
− die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin (im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin)
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Zürich, 4. Oktober 2022
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Meier