Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SB220348 • OG ZH SB220348 KI-generiert

Procedural Fitness to Stand Trial and Discontinuation of Criminal Proceedings Due to Neuropsychological Deficits

Geschäftsnummer SB220348
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court addressed an appeal against a conviction for simple assault with a dangerous object and the consequential revocation of a previously suspended sentence. The core issue became the appellant's procedural fitness to stand trial, as supported by a forensic psychiatric expert report concluding the appellant suffered from severe, progressive neuropsychological deficits, including suspected dementia, rendering him permanently incapable of following or participating in court proceedings. Consequently, the court applied the statutory provision for insurmountable procedural obstacles and definitively discontinued the criminal proceedings, which necessarily led to the discontinuation of the DNA sample order and the setting aside of the prior suspended sentence revocation, while referring the civil claims to the civil track.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB, Art. 402 StPO, Art. 437 StPO, Art. 404 Abs. 2 StPO, Art. 379 StPO, Art. 329 Abs. 4 StPO; Procedural Fitness to Stand Trial and Discontinuation of Criminal Proceedings Due to Neuropsychological Deficits: The core issue became the appellant's procedural fitness to stand trial, as supported by a forensic psychiatric expert report concluding the appellant suffered from severe, progressive neuropsychological deficits, including suspected dementia, rendering him permanently incapable of following or participating in court proceedings. Consequently, the court applied the statutory provision for insurmountable procedural obstacles and definitively discontinued the criminal proceedings, which necessarily led to the discontinuation of the DNA sample order and the setting aside of the prior suspended sentence revocation, while referring the civil claims to the civil track.

Schlagwörter

KI-generiert
Einstellung des Verfahrens Verfahrenskosten Strafurteil Beschwerdelegitimation Widerruf des bedingten Strafvollzugs Hafterstehungsfähigkeit Einfache Körperverletzung und Widerruf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 329 Abs. 4 StPO

Cited in conjunction with Art. 379 StPO as the basis for the court to stop the procedure when a definitive judgment cannot be rendered.

Art. 379 StPO

Cited as the general rule under which the court stops the procedure when a definitive judgment cannot be rendered.

Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO

Cited as the basis for stopping the procedure due to the existence of a procedural impediment (inability to stand trial).

Art. 114 Abs. 1 StPO

Cited to define when an accused person is unfit to stand trial.

Art. 46 Abs. 1 StGB e contrario

Cited as the legal basis for dispensing with the revocation of the conditional sentence due to the definitive cessation of the procedure.

Art. 320 Abs. 4 StPO

Cited as the legal basis for dispensing with the revocation of the conditional sentence due to the definitive cessation of the procedure.

Art. 404 Abs. 2 StPO

Applied to repeal the first instance order regarding the taking of a DNA sample and profile creation because the procedure was discontinued.

Art. 320 Abs. 3 StPO

Cited to clarify that civil claims are not decided when the procedure is discontinued.

Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO

Cited as the basis for referring the civil claim to civil proceedings when the criminal procedure is discontinued.

Art. 423 StPO

Cited for the general rule that costs are to be borne by the state when the procedure is discontinued.

Art. 426 Abs. 2 StPO

Cited regarding the exceptional possibility of charging the accused with costs if they unlawfully caused the procedure.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited for the rule that costs in the appeal procedure are allocated based on success or failure.

Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes

Cited in connection with the repeal of the order for DNA sampling and profiling.

Art. 63 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for referring the civil claimant to civil proceedings.

§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV

Cited in the reasoning for awarding compensation to the official defense counsel, which is reflected in the costs section of the operative part (though the operative part itself only cites the result).

§ 18 Abs. 1 AnwGebV

Cited in the reasoning for awarding compensation to the uncompensated representative of the private claimant, which is reflected in the costs section of the operative part (though the operative part itself only cites the result).

Art. 64 LTF

Not explicitly cited in the final orders regarding the substance or procedure, only implied by awarding costs/compensation to the unrepresented party.

Art. 66 al. 1 LTF

Not explicitly cited in the final orders regarding the substance or procedure, only implied by awarding costs/compensation.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB220348-O/U/bs

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiber MLaw Dharshing

Beschluss vom 24. Juli 2023

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. F. Zbinden, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend einfache Körperverletzung und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 5. Mai 2022 (DG220016)

Erwägungen:

1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 5. Mai 2022 wurde der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.– bestraft. Infolge dieses Schuldspruches wurde der bedingte Vollzug einer früheren Freiheitsstrafe von

14 Monaten widerrufen. Ferner wurde die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils angeordnet sowie ein beschlagnahmter Gehstock dem Beschuldigten herausgegeben. Schliesslich wurde über die Zivilansprüche des Privatklägers sowie die Kostenund Entschädigungsfolgen befunden (Urk. 49 bzw. 52 S. 21 ff.).

2. Der Beschuldigte liess gegen das erstinstanzliche Urteil am 6. Mai 2022 rechtzeitig die Berufung anmelden (Urk. 48). Nach Erstattung der Berufungserklärung vom 7. Juli 2022 (Urk. 54) und anschliessender Fristansetzung an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und den Privatkläger (Urk. 56) erklärte Erstere mit Schreiben vom 25. Juli 2022 die Anschlussberufung (Urk. 58), während sich Letzterer nicht vernehmen liess. Am 10. Oktober 2022 reichte der Beschuldigte das ausgefüllte Datenerfassungsblatt mit den erforderlichen Unterlagen beim Gericht ein (Urk. 64/1-4).

3. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufungserklärung eine Bestrafung wegen Tätlichkeit (eventualiter einfacher Körperverletzung) mit einer Busse von Fr. 700.– (eventualiter Geldstrafe mit 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–) sowie das Absehen vom erstinstanzlich angeordneten Widerruf der Vorstrafe und die Verweisung der Zivilbegehren auf den Zivilweg mit ausgangsgemässer Regelung der Kostenfolgen (Urk. 54 S. 2). Derweil wendet sich die Anklägerin gegen die Bemessung der Strafe (Urk. 58). Unangefochten blieben damit im Berufungsverfahren die Herausgabe des beschlagnahmten Gehstockes

(Dispositiv-Ziffer 6) sowie die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv- Ziffern 9 - 11), so dass das Urteil des Bezirksgerichts mithin insofern in Rechtskraft erwachsen ist, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. Entsprechend den nachfolgenden Erwägungen hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens entfällt die Grundlage für die vorinstanzlichen Anordnungen betreffend die Abnahme der DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils (Dispositiv- Ziffer 5), weshalb dieser grundsätzlich unangefochten gebliebene Punkt nicht in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO).

4. Am 29. August 2022 wurde auf den 1. Februar 2023 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 62). Am 26. Januar 2023 beantragte die Verteidigung die Abnahme der Vorladung zur Berufungsverhandlung und machte unter Beilage eines ärztlichen Berichts geltend, dass der Beschuldigte aufgrund einer Parkinson - Erkrankung nicht verhandlungsfähig sei (Urk. 66/2). Nach Eingang der Stellungnahmen der übrigen Parteien wurde die Ladung zur Berufungsverhandlung am 27. Januar 2023 abgenommen (Urk. 74).

5. Mit Beschluss vom 13. Februar 2023 wurde die Einholung eines ärztlichen Gutachtens zur Abklärung der Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten durch Dr. med. B._____ angeordnet (Urk. 79). Am 3. März 2023 wurde der Sachverständigen der Gutachtensauftrag erteilt (Urk. 83).

6. Die Gutachterin Dr. med. B._____ erstattete das forensisch-psychiatrische Gutachten am 1. Juni 2023 (Urk. 95). Nach entsprechender Fristansetzung verzichteten die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft auf Stellungnahme und Ergänzungsfragen (Urk. 98+101), die Verteidigung stellte Antrag auf Einstellung des Verfahrens (Urk. 99).

7. Kann ein Urteil nach Anklageerhebung definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht, mithin auch die Rechtsmittelinstanz (vgl. hierzu Urteil 6B_991/2013 vom

24. April 2014 E. 2.3.) gestützt auf die allgemeine Verweisungsnorm in Art. 379 StPO, das Verfahren ein (Art. 329 Abs. 4 StPO), so wegen fehlender Prozessvoraussetzungen oder vorhandener Prozesshindernisse (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO;

vgl. auch Urteil 6B_991/2013 E. 2.3). Ein Prozesshindernis liegt insbesondere bei Verhandlungsunfähigkeit der beschuldigten Person vor (GRÄDEL/HEINIGER, BSK StPO, 2. Aufl., Art. 319 N 15). Eine beschuldigte Person ist verhandlungsunfähig, wenn sie körperlich und geistig nicht in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen (Art. 114 Abs. 1 StPO).

8.

8.1. Der Beschuldigte leidet gemäss dem Gutachten vom 1. Juni 2023 (Urk. 95

S. 22) an schweren neuropsychologischen Funktionsausfällen mit Verdacht auf eine dementielle Entwicklung (ICD-10 F 02.8) auf dem Boden neurodegenerativer Erkrankungen bei:

− progressiver supranukleärer Paralyse (PSP, ICD-10.G23.1) mit Erstmanifestation ca. April 2021 (Dysarthrie, Gangstörung, vertikale Blickparese, Akinese, Wortfindungsstörungen)

− Zustand nach Enzephalopathie und critical illness Polyneuromyopathie bei ARDS (akutes respiratorisches Stress Syndrom) in der Folge einer Covid-

19 Infektion (Intubation vom 17. August 2021 bis 8. September 2021, Tracheotomie vom 8. September 2021 bis 7. Oktober 2021, verzögerte Aufwachreaktion mit Delir)

− Zustand nach Komplikation mit Beteiligung multipler Organe − im MRI 2021 leichte bis mässige Atrophie biparietal, Micro-bleeds betont im Splenium des Corpus callosum und parietal im periventrikulären Marklager, diskrete konzentrische Kontrastmittel-Anlagerung an den Gefässwänden beidseits sowie links betont − Verdacht auf Temporallappenepilepsie bei Anfallsereignissen seit ca. 1979 Differentialdiagnostisch: einfache / komplexe fokale Anfälle nach Schädel- Hirn-Trauma, im EEG vom 1. Juni 2021 bei normaler Grundaktivität mässige Herdbefunde bitemporal und intermittierende frontale Funktionsstörung, keine epilepsietypischen Potentiale − Metabolisches Syndrom mit Diabetes Mellitus

− Zustand nach Struma (Schilddrüsenvergrösserung) Grad III bis IV, totale Struma Resektion rechts, Hemythyreoidektomie links am 11. Juni 2019 − multifaktoriell bedingte Gangstörung und Schmerzen bei PSP, Diskusprotrusionen und Spinalkanalstenose.

8.2. Laut dem Gutachten (Urk. 95 S. 28 f.) ist der Beschuldigte aufgrund seiner Erkrankungen nicht in der Lage, einer gerichtlichen Verhandlung geistig zu folgen, und demzufolge auch nicht verhandlungsund vernehmungsfähig. Des Weiteren sei die neurologische Erkrankung des Beschuldigten progredient verlaufend und von einem Abbau geistiger Fähigkeiten begleitet. Eine Verbesserung der Situation sei nicht zu erwarten und eine kurative Behandlung nicht bekannt. Die Verhandlungsund Vernehmungsfähigkeit des Beschuldigten sei aus gutachterlicher Sicht somit dauerhaft aufgehoben.

8.3. Das Ergebnis des Gutachtens fällt klar aus. Insbesondere sind die gezogenen Schlüsse der Gutachterin aufgrund der beigezogenen Krankenakten (Urk. 93/1-4), der Biografie des Beschuldigten und auch der eigenen Erhebungen anlässlich des Explorationsgesprächs vom 23. Mai 2023 ohne Weiteres nachvollziehbar. So zeigten sich bereits bei einer Voruntersuchung des Beschuldigten im Jahr 2009 unspezifische mittelschwere bis schwere kognitive Minderleistungen und am 13. Juli 2021 bei der neuropsychologischen Standortbestimmung in der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals Zürich gar mittelgradige bis schwere neuropsychologische Funktionsstörungen (vgl. Urk. 93/1). Gemäss dem Bericht der neurologischen Klinik des Universitätsspitals Zürich vom 24. Januar 2022 war das Gangbild des Beschuldigten sehr unsicher, gemäss Angaben der Ehefrau war auch die Konzentration sowie das Orientierungsund Erinnerungsvermögen des Beschuldigten beeinträchtigt (Urk. 93/2). Anlässlich der Verlaufskontrolle bei der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals Zürich vom 18. Juli 2022 wurde die Diagnose der progressiven supranukleären Paralyse (PSP) gestellt. Beim Explorationsgespräch vom 23. Mai 2023 zeigten sich dementsprechend Wortfindungsstörungen und eine verlangsamte Spontansprache. Er war geistig weder in der Lage, elementare Auskünfte zu seiner Biografie oder zu seinen gesundheitlichen

Beschwerden, noch zum Gegenstand des laufenden Verfahrens zu machen (Urk. 95 S. 9 ff., S. 23). Der Beschuldigte konnte sich auch nicht an den Namen seiner Ehefrau oder seines ihn begleitenden Sohnes erinnern (Urk. 95 S. 10). Von einer Gerichtsverhandlung oder einem Tatvorwurf gegen ihn zeigte er selbst auf entsprechenden Vorhalt keine Reaktion und wusste nichts darüber zu berichten (Urk. 95 S. 11). Der Beschuldigte war zeitlich, örtlich und situativ nicht orientiert und konnte sich zehn Minuten nach Ankunft in der Klinik nicht mehr daran erinnern, wo er war (Urk. 95 S. 20). Im Rahmen der standardisierten Tests zur Einordnung neuropsychologischer Funktionsausfälle erzielte der Beschuldigte Punktzahlen im tiefstmöglichen Bereich, was auf schwere Funktionseinschränkungen hindeutet (0 Punkte im Uhrentest, 10 Punkte im Mini-Mental Test, vgl. Urk. 95

S. 21) Das Arbeitstempo anlässlich der standardisierten Tests war ausserdem stark verlangsamt und der Beschuldigte signalisierte gegen Ende der Untersuchung Ermüdung (Urk. 95 S. 21).

8.4. Zusammenfassend bestehen somit keine Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens. Der Beschuldigte ist aufgrund seiner Erkrankungen dauerhaft verhandlungsund vernehmungsunfähig. Da ein Urteil infolge Vorliegens der Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten nicht ergehen kann, ist das Verfahren aufgrund des Vorliegens eines Prozesshindernisses definitiv einzustellen.

9. Zufolge Einstellung des Verfahrens fällt ein Widerruf bezüglich der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 15. August 2019 ausgefällten Freiheitsstrafe ausser Betracht (Art. 46 Abs. 1 StGB e contrario; Art. 320 Abs. 4 StPO), weshalb davon abzusehen ist.

10. In Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO ist in Abänderung der Dispositivziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils von der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes abzusehen, da diese Anordnungen nach der vorliegenden Einstellung des Verfahrens nicht mehr gerechtfertigt sind.

11.

11.1. Der Einstellungsbeschluss sowie die Regelung der Auswirkungen desselben richten sich nach Art. 320 StPO (Art. 329 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 320 Abs. 3 StPO wird in der Einstellungsverfügung nicht über zivilrechtliche Ansprüche entschieden. Wird das Strafverfahren eingestellt, dann wird die Zivilklage vielmehr ex lege auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO). Es erfolgt keine Überweisung an den Zivilrichter von Amtes wegen. Art. 320 Abs. 3 StPO stellt aber klar, dass der Privatklägerschaft nach Eintritt der Einstellungsverfügung (bzw. des entsprechenden Beschlusses) der Zivilweg offen steht. Damit die ursprüngliche Rechtshängigkeit aufrechterhalten werden kann, muss die Klageeinreichung beim Zivilgericht innert eines Monates seit Eröffnung der Einstellungsverfügung (bzw. des Entscheides) erfolgen (vgl. Art. 63 Abs. 1 ZPO; GRÄ- DEL/HEINIGER, BSK StPO, N 13 zu Art. 320; Urteil 6B_1240/2019 vom

20. Februar 2020).

11.2. Der Privatkläger ist daher mit seinen Schadenersatzund Genugtuungsforderungen unter Verweis auf Art. 63 Abs. 1 ZPO auf den Zivilweg zu verweisen.

12.

12.1. Bei einer Einstellung des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich durch den Staat zu tragen (Art. 423 StPO). Eine ausnahmsweise Kostentragung durch den Beschuldigten ist nur möglich, sofern er die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

12.2. Für das Berufungsverfahren fällt zufolge der heutigen Verfahrens- Einstellung die Gerichtsgebühr ausser Ansatz.

12.3. Angesichts des heutigen Prozessausganges sind die Kosten der Untersuchung sowie des erstund zweitinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich jener der jeweiligen amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

12.4. Schliesslich ist ausgehend von den eingereichten Honorarnoten dem amtlichen Verteidiger gestützt auf die kantonale Anwaltsgebührenverordnung eine Entschädigung von Fr. 6'836.85 und dem unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers eine Entschädigung von Fr. 2'024.05 aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Urk. 100 und 104; § 17 Abs. 1 lit. a und § 18 Abs. 1 AnwGebV).

Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 5. Mai 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

"Es wird erkannt:

1. (…)

2. (…)

3. (…)

4. (…)

5. (…)

6. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich–Limmat vom 3. Januar 2022 beschlagnahmte Gehstock (Asservat Nr. A015'673'537) wird dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben.

Dem Beschuldigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angesetzt, um den Gegenstand selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der Lagerbehörde abzuholen.

Wird der herauszugebende Gegenstand nicht innert Frist abgeholt, wird er vernichtet bzw. der Stadtpolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert

30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren.

7. (…)

8. (…)

9. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit pauschal Fr. 12'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

10. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Vertreter des Privatklägers mit pauschal Fr. 6'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 4'500.–; die weiteren Auslagen betragen:

Fr 1'100.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 12'000.– amtliche Verteidigung Fr. 6'000.– Vertreter Geschädigter/Privatkläger

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

12. (…)

13. (…)

14. (Mitteilung)

15. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Entscheid.

Weiter wird beschlossen:

1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten A._____ wird definitiv eingestellt.

2. Von einem Widerruf der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich,

I. Strafkammer, vom 15. August 2019 ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten wird abgesehen.

3. Von der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes wird abgesehen.

4. Der Privatkläger C._____ wird mit seinen Schadenersatzund Genugtuungsforderungen auf den Zivilweg verwiesen.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen:

Fr. 6'836.85 amtliche Verteidigung Fr. 2'024.05 unentgeltliche Vertretung des Privatklägers Fr. 8'358.25 Gutachten betreffend Verhandlungsfähigkeit.

6. Die Kosten der Untersuchung sowie des erstund zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich jener der jeweiligen amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

7. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden desder Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und den Privatkläger

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 53 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 24. Juli 2023

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Dharshing